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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2014 D-1567/2014

2. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,940 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 11. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1567/2014 thc/fes

Urteil v o m 2 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Eritrea, gesetzlich vertreten durch ihren Vater C._______, Eritrea, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).

D-1567/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen, C._______ (N …), am 22. August 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 den Vater als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass am 26. April 2011 die Mutter der Beschwerdeführerinnen, D._______, Staatsangehörige des Sudan, im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kam, dass am (…) die Beschwerdeführerin, A._______ und am (…) die Beschwerdeführerin, B._______ in der Schweiz geboren wurden, dass am 3. Februar 2014 beim BFM ein Gesuch des Vaters um Einbezug seiner Töchter in seinen Flüchtlingsstatus einging, dass die Eltern der Beschwerdeführerinnen auf Aufforderung des BFM hin am 28. Februar 2014 unterschriftlich bestätigten, dass sie beide für ihre Töchter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ablehnte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. März 2014 gegen diesen Entscheid handelnd durch ihren Vater Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG einzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

D-1567/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

D-1567/2014 dass der Vater der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Schweiz lebt und seine beiden Töchter in der Schweiz geboren sind, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 3 AsylG demnach grundsätzlich erfüllt sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch erwägt, wenn die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien und die Kinder die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben könnten, werde das Gesuch um Einbezug in den Flüchtlingsstatus abgelehnt, dass den Akten zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mutter die sudanesische Staatsangehörigkeit erlangen könnten, dass es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, Asyl zu gewähren, und das Gesuch zwecks Familienzusammenführung abzulehnen sei, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzig mit einem Verweis auf die anderen Staatsangehörigkeit der Mutter abgelehnt, was nach geltender Rechtsprechung nicht ausreiche, dass sich das BFM als Folge seiner Erwägung vertieft mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, inwiefern es – theoretisch – die Niederlassung aller Familienmitglieder (inklusive des Vaters) im Sudan als zulässig, zumutbar und möglich erachte, dass die Vorinstanz diese Auseinandersetzung unterlassen habe und folglich seine Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und zwecks neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass ferner der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,

D-1567/2014 was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass Art. 35 Abs. 1 VwVG den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die verfügende Behörde zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, wenigstens aber kurz die Überlegungen anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LO- RENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.), dass die Tatsache, dass die Mutter eine andere Staatsangehörigkeit hat, als der Vater, der als Flüchtling anerkannt wurde, gemäss Praxis der vormaligen Beschwerdeinstanz, welche diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, zwar grundsätzlich einen besonderen Umstand gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG darstellen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 D-4980/2008 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 S. 116 ff.), dass diese Tatsache einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aber nur entgegensteht, wenn es der ganzen Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land des nichtverfolgten Ehepartners zu leben (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8 b) S. 121), dass dabei die Frage, ob eine gemischtnationale Flüchtlingsfamilie sich theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners beziehungs-

D-1567/2014 weise vorliegend der Mutter der Beschwerdeführerinnen niederlassen könnte, nach den Kriterien der Drittstaatsklausel (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) zu beantworten ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 33 E. 4c S. 180 f.), dass demnach der Familie sowohl faktisch wie auch rechtlich die Möglichkeit offenstehen müsste, sich im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners legal niederzulassen, wobei überdies vorausgesetzt wird, dass der Flüchtling im Heimatland des Ehepartners vor Verfolgung, menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist, dass bei der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling und seine Familie eine Niederlassung im Heimatland des nichtverfolgten Partners beziehungsweise der nichtverfolgten Partnerin als zumutbar erachtet werden dürfte, auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien – mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte – vergleichend beigezogen werden können, dass dieser Kriterienkatalog nicht abschliessend ist und auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 33 E. 4c S. 180 f.), dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise mit der Frage auseinandersetzte, ob sich die Familie im Heimatland der Mutter, im Sudan, nach den oben erwähnten Kriterien niederlassen könnte, dass das BFM einzig erwähnte, dass die Kinder die Staatsangehörigkeit der Mutter erlangen könnten, was nach dem Gesagten unzureichend ist, dass demnach das BFM die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332),

D-1567/2014 dass im vorliegenden Fall die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung seitens des BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen ist und es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, solche Versäumnisse des BFM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführerinnen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen somit nicht in Betracht fällt, dass die Beschwerde vom 24. März 2014 demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses sich mithin als gegenstandslos erweisen, dass die Beschwerdeführerinnen im Rechtsmittelverfahren durch ihren Vater vertreten wurden und ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden sind (vgl. Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und keine weiteren notwendigen und verhältnismässig hohe Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den Beschwerdeführerinnen erwachsen sein könnten, aus den Akten ersichtlich sind, dass den Beschwerdeführerinnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1567/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

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