Abtei lung IV D-1564/2008 spn/wer/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, alias X._______, geboren _______, Guinea, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1564/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland gemäss eigenen Angaben am 28. August 2007 auf dem Seeweg verliess und von Italien her kommend am 20. September 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 9. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt wurde, dass er dabei geltend machte, aus _______ (Guinea) zu stammen und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, dass sein Vater bei einem Angriff durch Rebellen getötet und seine Mutter bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, dass er aktuell 17 Jahre und einige Monate alt sei, dass er nach vier Jahren Schule bei einem Transportunternehmer im Rahmen seiner Ausbildung zum Lastwagenfahrer als Beifahrer gearbeitet habe, dass er dafür nicht bezahlt worden sei und keine regelmässigen Einkünfte gehabt habe, dass er sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Notlage zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM am Schluss der Befragung festhielt, gestützt auf die veranlasste Knochenaltersanalyse und seine physische Gesamterscheinung sowie aufgrund der nicht belegten Identität und seines Aussageverhaltens sei im Rahmen des Asylverfahrens von seiner Volljährigkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, sein genaues Alter habe nur die verstorbene Mutter gekannt, dass das BFM am 22. Februar 2008 in _______ eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer in deren Rahmen erneut seine geschilderte soziale und die wirtschaftliche Lage vor Ort zu Protokoll gab, D-1564/2008 dass er dort niemanden habe, der ihn in seinen Belangen unterstütze, dass er am Hafen von _______ einen Schlepper gefunden habe, mit dessen Hilfe er nach Europa gelangt sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Februar 2008 - eröffnet am 3. März 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von unglaubhaften und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, er habe für die Reise in die Schweiz echte Papiere, welche er nicht aushändigen wolle, verwendet, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen im Heimatland stellten keine asylrelevante Verfolgung dar, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Guinea aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb auch in diesem Lichte besehen kein Vollzugshindernis bestehe, D-1564/2008 dass vielmehr von seiner Volljährigkeit und einem sozialen Netz vor Ort auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2008 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM verbunden mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise das Absehen von der Auferlegung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung ausführte, noch minderjährig zu sein, weshalb ihm die heimatlichen Behörden kein Identitätsdokument ausgestellt hätten, dass demnach entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass die weiteren Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides ebenfalls nicht gegeben seien und die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea unzumutbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1564/2008 dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- D-1564/2008 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer indessen - wie bereits vorstehend dargelegt - keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse, abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), D-1564/2008 dass das BFM am 2. Oktober 2007 eine Knochenaltersanalyse durchgeführt hat, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 18 Jahre oder mehr betrage, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 9. Oktober 2007 gewährten rechtlichen Gehörs diesem Befund nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte, dass die Vorinstanz ihren Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers zudem nicht in erster Linie die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse zugrunde legte, dass sie sich vielmehr ausführlich mit den - von ihr zu Recht als widersprüchlich und unstimmig bezeichneten - Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen beziehungsweise Belangen seines Lebens auseinandersetzte, dass sie dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, und entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeschrift keine substanziierten Gegenargumente entnommen werden können, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sodann im Wesentlichen darauf beschränkt, die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu rügen, dabei aber der insgesamt detaillierten und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, D-1564/2008 dass seine Behauptung, wegen der Minderjährigkeit seien ihm keine Identitätsdokumente ausgestellt worden, nach dem Gesagten schon insofern nicht geglaubt werden kann, als die Minderjährigkeit auch für den geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft erscheint, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass auch die stereotypen und unrealistischen Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise aus dem Heimatland bis in die Schweiz geeignet sind, diese Einschätzung zu bestätigen, dass die auffallend rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich Zwischenstationen seiner Reise generell die starke Vermutung aufkommen lassen, dieser versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen nochmals darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), D-1564/2008 dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht asylrelevant qualifiziert hat, dass die von ihm erwähnten schlechten Lebensbedingungen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Zwangslage im Sinne von Art. 3 AsylG ausmachen, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 22. Februar 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits somit gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift auch in diesen Punkten keine Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), D-1564/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Guinea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Guinea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht aus anderen individuellen und in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) geschlossen werden kann, dass entgegen den stereotypen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers von der Möglichkeit einer sozialen und wirtschaftlichen Integration vor Ort nach der Rückkehr auszugehen ist, zumal er auch in der Lage war, seine Ausreise zu finanzieren, dass sich der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - zudem offensichtlich nicht um die Offenlegung der Identität und die Beibringung echter Reisepapiere bemühte und mithin der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist, D-1564/2008 dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizer Asylbehörden ist, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch allfällige weitere Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung sein können, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erscheint, da davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1564/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12