Abtei lung IV D-1560/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gebührenvorschuss, Asyl und Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 und Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1560/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2003 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. November 2004 ab. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten für die B._______ und die C._______ verfolgt zu werden. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Bestätigungsschreiben der C._______ vom 1. März 2007 und der B._______ vom 20. März 2007 ein. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 qualifizierte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und forderte ihn auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 9. Januar 2008 und stellte fest, dass der verlangte D-1560/2008 Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden sei. E. Mit Eingabe vom 6. März 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 5. Februar 2008 beziehungsweise vom 9. Januar 2008 seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. D-1560/2008 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 3.2 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimatoder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). 3.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die D-1560/2008 Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 3.4 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 18. Dezember 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der C._______ und der B._______. Die C._______ fungiere als D._______. Die B._______ sei ursprünglich als sozial und kulturell engagierte Organisation gegründet worden. Nach den Wahlen vom Mai 2005 habe sich die oppositionelle politische Orientierung der B._______ intensiviert. Es würden heute eindeutig politische Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung organisiert und öffentliche Erklärungen abgegeben, in welchen die schweizerischen politischen Institutionen aufgefordert würden, Druck auf die äthiopische Regierung auszuüben. Damit sei die B._______ eindeutig dem Lager der Unterstützer der E._______ in der Diaspora zuzuordnen. Der Beschwerdeführer widme einen Grossteil seiner Zeit und Energie für die regierungskritischen Zielsetzungen und Aktivitäten dieser Organisationen. Er habe an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen und sei bei den Protestkundgebungen, welche von der C._______ in F._______, G._______ und H._______ organisiert worden seien, stets im Vordergrund gestanden. Seine Mitgliedschaft und Tätigkeit würden durch die beigelegten Schreiben des Präsidenten der B._______ und des Sekretärs der C._______ bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht einfach in den Raum gestellt, sondern relativ substanziiert begründet und mittels Bestätigungsschreiben dokumentiert wurden. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist zudem davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert. Es ist zu vermuten, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen D-1560/2008 Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auslandsaktivitäten einer Person, welche im Ausland oppositionspolitisch aktiv war, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die im Ausland oppositionspolitisch tätig war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmäßigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik vorliegt. Rückkehrende, welche oppositionspolitisch tätig waren und sich von deren Politik klar losgesagt hatten, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten in ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit könnten auch in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen. 5. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als D-1560/2008 die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 5. Februar 2008 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuchs infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufzuheben sind und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen wie beispielsweise auch die Überprüfung der Frage, ob die Kosten des Verfahrens tatsächlich einem Betrag von Fr. 1'200.-- entsprechen würden, einzugehen. 6. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden direkten Entscheid ohne vorgängige Instruktion wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- festzusetzen. D-1560/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügungen des BFM vom 5. Februar 2008 und vom 9. Januar 2008 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM mit dessen Akten, Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - die (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 8