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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 D-1547/2009

7. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,982 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-1547/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1547/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Sulaymaniya im Nordirak, suchte am 17. Februar 2004 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 23. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner ordnete es an, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 7. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 ab. E. Am 24. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. F. Am 29. und 30. Oktober 2008 (Poststempel) äusserte sich der Beschwerdeführer dazu und reichte am 31. Oktober 2008 zwei Dokumente ein. Am 18. November 2008 nahm er durch seine damalige Rechts- D-1547/2009 vertreterin Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. G. Mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 5. März 2009 – hob das BFM die mit Verfügung vom 23. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 12. Mai 2009 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit drei an das Bundesverwaltungsgericht bzw. BFM gerichteteten Eingaben vom 7. März 2009 (Poststempel: 7., 9. und 10. März 2009) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 3. März 2009 sei aufzuheben. Der Beschwerde wurden eine Kopie eines ans (...) gerichteten Briefes vom 9. März 2009, eine Kopie seines F-Ausweises, eine Kopie der Eingangsbestätigung der ARK vom 8. Dezember 2005, eine Kopie eines Betreibungsregisterauszuges vom 20. Januar 2009 und einen Internetauszug der Website Jamawar.net beigelegt. I. Mit Verfügung vom 19. März 2009 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. J. Am 23. März 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Empfangsscheine von Einzahlungsscheinen des Bundesverwaltungsgerichts, eine Kopie eines ans (...) gerichteten Briefes vom 20. März 2009, eine Kopie seines F-Ausweises, eine Kopie der Eingangsbestätigung der ARK vom 8. Dezember 2005 und einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 20. Oktober 2008 zu den Akten. K. Am 3. April 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift ein, in der beantragt wird, die Verfügung des BFM vom 3. März 2009 sei aufzuhe- D-1547/2009 ben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen und die vorläufige Aufnahme beizubehalten. Die neuen Vorbringen seien im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen und die Sache ans BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. L. Mit Schreiben vom 8. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Familienausweis, ein Foto, eine Postquittung, ein gemäss seinen Angaben in kurdischer oder arabischer Sprache verfasstes Schreiben und zwei Versandumschläge zu den Akten. M. Am 24. April 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Beiweismittel zu den Akten: zwei Fotos, zwei Briefe von B._______, einer davon gefaxt, mit Übersetzungen und Farbkopien der Pässe von C._______ und seiner Frau B._______ mit Übersetzungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be- D-1547/2009 schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Es würden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya) bestehen, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) teilen, was die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 zum Schluss gekommen, dass ein Wegweisungsvollzug in die drei Provin- D-1547/2009 zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über eine soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge, zumutbar sei. Im vorliegenden Fall würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden, jungen, kurdischen Mann, der in Z._______ in der Provinz Sulaymaniya geboren worden sei und dort – mit Ausnahme der Jahren 1988 bis 1992 – auch bis ca. 2002 gelebt habe. Gemäss Aktenlage verfüge der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz in Z._______. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur über eine minimale Schulbildung und keine Berufserfahrung verfüge, erscheine für den gemäss Aktenlage gesunden Mann der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz im Heimatland nicht zum vornherein als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch unbekannte Personen aufgrund seiner kritischen Äusserungen und Beschimpfungen gegen die kurdischen Parteien und die iranische Regierung, sei bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen und hätte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand gehalten. Der ablehnende Asylentscheid des BFM vom 23. November 2005 sei mit Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich dem als neu hervorgebrachten Sachverhalt, sein Cousin sei kurz nach seiner Rückkehr nach Z._______ von Unbekannten ermordert worden, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des seinerzeitigen Asylverfahrens den Cousin nie erwähnt habe und auch aus dem eingereichten Beweisdokument kein Bezug zwischen den beiden hergeleitet werden könne. Abgesehen davon, möge das eingereichte Dokument den Anforderungen an ein Beweismittel nicht zu genügen, da weder das Dokument selber noch die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Übersetzung Auskunft über die Quelle oder dessen Verfasser gebe. Das besagte Dokument könne deshalb auch nicht auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüft werden. Damit stehe in keiner Weise fest, dass der Cousin tatsächlich in der behaupteten Beziehung zum Beschwerdeführer gestanden habe, dass der Cousin wirklich in dem vorliegend behaupteten Zusammenhang zu Tode gekommen sei D-1547/2009 und dass dem Beschwerdeführer aus dem Tode des Cousins mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile erwachsen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da beim abgewiesenen Beschwerdeführer mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundstz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten. So würden einerseits Flugverbindungen von Europa via Amman in den Nordirak bestehen, andererseits obliege es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 7. März 2009 im Wesentlichen geltend, er habe grosse Probleme in seiner Heimat. Die Verfügung vom 3. März 2009 sei nicht gut für ihn. Wenn er ja anscheinend keine Probleme in seiner Heimat habe, frage er, was er dann seit sechs Jahren hier in der Schweiz alleine ohne seine Familie mache. Er liebe seine Heimat und seine Familie und wenn er dort keine Probleme oder normale Probleme hätte, würde er in seine Heimat zurückkehren. Er sei sich sicher, er würde bei der Rückkehr wie C._______ getötet. Seit sechs Jahren suche er um Asyl wegen seiner grossen Probleme. Wenn C._______ drei Tage nach seiner Rückkehr nicht getötet worden wäre, würde er zurückkehren. Er sei nicht in die Schweiz gekommen, um Geld zu verdienen und eine Wohnung zu kaufen, sondern wegen seiner grossen Probleme. Er bitte darum, dass ein Schweizer Konsul in den Irak zu seiner Wohnung gehe und seine Probleme zurückverfolge. Er habe dort eine 320 m² grosse Wohnung und einen Laden, der nun geschlossen sei. Seine Familie habe genügend Geld. Er arbeite hier in der Schweiz und brauche dieses Geld nur für sein Essen und Zimmer und wenn die Schweizer Behörden Geld brauchen würden, könne er das bezahlen. Er habe hier drei Schweizer Kolleginnen und fünf Schweizer Kollegen mit denen er immer rede, wenn er Lust habe. In der Eingabe vom 3. April 2009 wird im Wesentlichen angefügt, der Cousin habe sich mit dem Beschwerdeführer zusammen immer wieder öffentlich engagiert und habe ebenfalls aufgrund der Furcht vor ernst- D-1547/2009 haften Nachteilen den Irak verlassen und sei in den Iran geflohen und kurz nach der Rückkehr von Unbekannten getötet worden, was die Gefährdungslage deutlich mache, der auch der Beschwerdeführer aufgrund des selben Verfolgungsprofils bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Cousin habe in seinem Herkunftsland offensichtlich keinen adäquaten Schutz erhalten. Damit seien konkrete Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gegeben und es würde ein zweites Asylgesuch vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im September 2007 das BFM darüber informiert, dies aber nicht als konkretes Asylgesuch bezeichnet. Das BFM habe es fehlerhaft unterlassen, die Eingaben als neues Asylgesuch zu werten und von Amtes wegen die Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen. Er habe begonnen, konkrete Beweismittel zu beschaffen und sich über seine momentane Bedrohungslage zu informieren. Er habe mit der Ehefrau des Cousins telefoniert und sie aufgefordert, eine Kopie der Identitätspapiere ihres verstorbenen Mannes und Beweismittel für dessen Tötung sowie für dessen enge Beziehung zu ihm zuzusenden. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- D-1547/2009 und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 23. November 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Bedrohung durch Unbekannte gewürdigt und einerseits als nicht mehr asylrelevant und andererseits seine Angst vor Verfolgung als nicht nachvollziehbar beurteilt hat (vgl. ebenda E. 4.2 und 4.3). Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, er habe in diesem Zusammenhang mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, ist festzuhalten, dass der im ordentlichen Verfahren bereits beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, sein Cousin C._______ sei drei Tage nach dessen Rückkehr am 1. September 2007 aus dem Iran in den Irak von Unbekannten ermordet worden, ist auf die Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 3. März 2009 zu verweisen und anzufügen, dass keine auch nur annä- D-1547/2009 hernd hinreichend verdichtete Indizien bestehen, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, dem Beschwerdeführer könnte dasselbe widerfahren wie seinem Cousin. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer angeblich mit C._______ abgebildet ist, und Briefe der Frau seines Cousins nichts zu ändern. Selbst wenn C._______ tatsächlich getötet worden sein sollte, lässt sich daraus nicht schliessen, dass dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal drohen könnte, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sein Cousin getötet worden ist. Aus den Briefen der Ehefrau des Cousins geht zwar hervor, dass dieser aufgrund C._______ und A._______ Äusserungen gegen die Diktatur getötet worden sei. Diese auf Vermutungen basierende Darstellung der Ehefrau des Cousins ist aber schon deshalb erheblich zu relativieren, weil der Beschwerdeführer in der Befragung im EVZ am 1. März 2004 erklärte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A1/9, S. 5). Es besteht vor diesem Hintergrund denn auch kein Anlass, das am 8. April 2009 eingereichte Schreiben übersetzen zu lassen, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht einmal sicher zu sein scheint, ob dieses in kurdischer oder arabischer Sprache verfasst wurde, geschweige denn auch nur ansatzweise erklärt, welche Aussagen dieses enthalten soll. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Tod seinen Cousins C._______ bereits im Beschwerdeverfahren D-4426/2006 mit Schreiben vom 14. September 2007 bekannt gemacht worden ist. Das Gericht hat diesen Umstand in seinem Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 zwar nicht explizit gewürdigt, jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise Schutz durch die Polizei erhalten habe, weshalb es sich erübrige auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. ebenda E. 4.4). Der in der Beschwerde vom 3. April 2009 als neu deklarierte Sachverhalt, ist somit bereits im Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 mitberücksichtigt worden, weshalb keine nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliegt. Das BFM hat demnach diesen als neu deklartierten Sachverhalt zu Recht nicht im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs beurteilt. Im Übrigen kann gemäss dem Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht erneut die nordirakischen Behörden um Schutz vor der angeblichen Bedrohung ersuchen könnte. Es ist mithin D-1547/2009 auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Nordirak konkret gefährdet ist und mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). D-1547/2009 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 31-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulaymaniya, wo er den grössten Teil seines Leben bis zur Ausreise am 13. Januar 2004 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er in Sulaymaniya sieben Jahre die Schule besucht, danach im Sommer dem Vater in der Landwirtschaft geholfen und war im Winter Besitzer einer Imbissbude (vgl. act. A1/9 S. 2 und A7/18 S. 6). In der Schweiz arbeitet er seit dem 7. Juli 2008 als Mitarbeiter in einer Bäckerei. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Gemäss seinen Aussagen in der Beschwerde haben seine Eltern zudem genügend Geld, weshalb er nicht in eine finanzielle Notlage geraten sollte. Der Beschwerdeführer verfügt in Z._______ mit seinen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder (vgl. act. A1/9 S. 3 und A7/18 S. 4) und der Familie seines Onkels D._______ in Sulaymaniya, bei dem er vor der Ausreise lebte, über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 5.2.3 Festzuhalten bliebt, dass auch die nunmehr fünfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er- D-1547/2009 teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen. 7. 7.1 Das vom Rechtsvertreter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 3. April 2009 wird zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. 7.2 Aufgrund des bereits geleisteten Kostenvorschusses am 23. März 2009 ist auf das Gesuch um Verzicht auf dessen Erhebung vom 3. April 2009 nicht einzutreten. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 23. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1547/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Auf das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Familienausweis, Fotos, gefaxter Brief, Brief in arabischer Schrift, zwei Versandumschläge, Postquittung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 14

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