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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2021 D-1543/2021

16. August 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,780 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. März 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1543/2021 law/rep

Urteil v o m 1 6 . August 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. März 2021 / N (…).

D-1543/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara vom Stamme der (…) aus der Ortschaft B._______, Gemeinde C._______, Distrikt D._______ in der Provinz E._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juli 2019 und gelangte am 7. Oktober 2020 via Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland sowie weitere europäische Drittstaaten illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. Am 5. November 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Erstbefragung UMA [EB]; nachfolgend EB genannt [vgl. Akten SEM 1077911-16/14]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 29. Januar 2021 statt (nachfolgend Anhörung genannt [vgl. Akten SEM 1077911-36/19]). Am 16. Februar 2021 wurde nach Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren am 9. Februar 2021 eine ergänzende Anhörung (nachfolgend EA genannt [vgl. Akten SEM 1077911-40/20]) durchgeführt. Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM mit Schreiben vom 20. Januar 2021 auf mögliche geschlechtsspezifische Vorbringen ihres Mandanten hingewiesen und ein Frauenteam für künftige Befragungen beantragt hatte (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), wurden sowohl die Anhörung vom 29. Januar 2021 als auch die EA vom 16. Februar 2021 mit einem reinen Frauenteam durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in der EB geltend, etwa vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise, anfangs Winter kurz vor den Schulferien, seien Angehörige der Taliban in die Schule gekommen und hätten verkündet, dass diejenigen, welche staatliche Schulen besuchten, nicht in dieser Region leben dürften. Er habe die fünfte Klasse im Jahr 2018 noch beendet, die sechste Klasse indessen nach den dreimonatigen Winterferien nicht mehr begonnen. Da sein Vater nicht gewollt habe, dass die Taliban ihn rekrutieren würden, habe dieser beschlossen, dass er flüchten müsse. In der Folge habe sein Vater ihn ungefähr im Frühling 2019 auf dem Esel von B._______ nach I._______ gebracht und von dort aus nach Kabul begleitet, wo er ihn mit seiner Tazkara einer Familie aus seinem Heimatdorf

D-1543/2021 übergeben habe, die bereits vor ihnen nach Kabul gegangen sei. Sein Vater habe ihn zusammen mit dieser Familie ins Ausland geschickt. In Kabul sei er zehn bis fünfzehn Tage lang geblieben. Anschliessend habe er Kabul zusammen mit besagter Familie im Juli 2019 mit dem Bus über G._______ Richtung Pakistan verlassen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit seiner frühen Kindheit sei seine Heirat mit einer Cousine, der Tochter seines älteren Onkels väterlicherseits, arrangiert worden (sog. Wiegenhochzeit). Sein Vater habe immer wieder gedrängt, dass er diese Cousine heiraten müsse, was er wiederholt abgelehnt habe, da er sich hierfür noch zu jung gefühlt habe. Eines Abends habe ihm sein Vater zuhause eröffnet, er müsse seine Cousine in einer Woche heiraten, worauf er einen Fluchtversuch unternommen habe. Dabei hätten ihn seine ältere Schwester sowie sein Vater verletzt, gefesselt und eine Woche lang im Stall festgehalten. Eine Woche später habe ihn sein Vater mit dem Esel in den Distrikt H._______ der Provinz I._______ gebracht und sei anschliessend mit ihm per Auto nach Kabul gereist. Dort habe er ihn einer ihm unbekannten Familie übergeben, um ihn zur Vernunft zu bringen und zur anschliessenden Hochzeit mit seiner Cousine zu bewegen. Er sei insgesamt einen Monat lang bei dieser Familie in einem Keller eingesperrt gewesen, bis ihm die Flucht durch das Kellerfenster gelungen sei. Anschliessend habe er sich zum (…) in Kabul durchgeschlagen, wo er eine aus C._______ stammende Familie kennengelernt habe, die sich seiner erbarmt und ihm vorgeschlagen habe, Afghanistan gemeinsam zu verlassen. Sein in J._______ wohnhafter und via Facebook kontaktierter Onkel mütterlicherseits habe sich bereit erklärt, seine Reise zu finanzieren. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe ihm sein jüngerer Onkel väterlicherseits telefonisch mitgeteilt, die Dorfältesten hätten angeordnet, ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan steinigen zu lassen, da er durch die Verweigerung der Heirat mit seiner Cousine das Ansehen seines Grossvaters, seiner Familie, der Dorfältesten sowie des Mädchens beschmutzt habe. Bei der EA machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihn sein Vater und sein Onkel väterlicherseits von B._______ in die Provinz I._______ gebracht hätten. Von dort aus habe ihn ein Verwandter, den er nicht kennen würde, im Kofferraum eines Autos nach Kabul gebracht. In Kabul sei er während seiner Gefangenschaft im Keller zweimal durch einen unbekannten Mann vergewaltigt worden. Es habe sich dabei um jenen Mann gehandelt, der seinem Verwandten geholfen habe, ihn nach der Ankunft in Kabul in den Kellerraum zu bringen.

D-1543/2021 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer in der EA erstmals, auf seiner Reise nach Europa sowohl in der K._______ als auch in L._______ jeweils Opfer von sexuellen Übergriffen durch unbekannte (afghanische) Männer geworden. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) geboren beziehungsweise er sei (…) Jahre alt. Er reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch keinerlei Ausweispapiere oder Beweismittel zu den Akten. Seine Tazkara, die sein Vater der aus C._______ stammenden Familie in Kabul übergeben habe, sei während der Meeresüberfahrt zwischen der Türkei und Griechenland verlorengegangen. B. B.a Da im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers aufkamen, ordnete das SEM am 13. November 2020 die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons F._______ an, welches ein wahrscheinliches Alter zwischen (…) und (…) Jahren ergab (vgl. Gutachten vom 23. November 2020; Akten SEM 1077911-23/6). B.b In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 nahm dessen Rechtsvertretung Stellung zur Altersabklärung und zur vom SEM beabsichtigten Datenänderung im ZEMIS. Am 3. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (…) auf den (…). C. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Januar 2021 einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) F._______ vom 17. Dezember 2020 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ F._______ vom 13. Januar 2021 zu den Akten. Gemäss dem Austrittsbericht befand sich der Beschwerdeführer bei den UPD F._______ vom 4. Dezember 2020 bis zum 15. Dezember 2020 freiwillig in stationärer Behandlung. Dabei wurde bei ihm eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD 10 F43.2) diagnostiziert. Auslöser für die persönliche Krise und seine Einlieferung sei die vom SEM am 3. Dezember 2020 neu vorgenommene Einstufung als Volljähriger gestützt auf das Resultat des Altersgutachtens gewesen, womit

D-1543/2021 er die Schule nicht mehr besuchen könne und mit Erwachsenen zusammenleben müsse, die sich schlecht benehmen und teilweise auch Alkohol trinken und rauchen würden. Dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. M._______ vom 13. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sämtliche von den UPD F._______ verordneten Medikamente (Antidepressiva und Antipsychotika) abgesetzt habe, schlecht schlafe und aufgrund erlittener sexueller Gewalt durch einen Mann Angst vor seinem Zimmernachbarn habe und in einem Einzelzimmer schlafen dürfe. D. Mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 3. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton F._______ mit deren Umsetzung. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 7 des Dispositivs) und ordnete die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) an, wobei dort gleichzeitig ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde (Ziff. 8 des Dispositivs). E. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführers als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen; von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgebestätigung vom 29. März 2021 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 6. April 2021 eingereicht.

D-1543/2021 F. Mit Schreiben vom 7. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 22. April 2021 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. Mai 2021 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2021 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 6. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zu. J. Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin den Austrittsbericht des Psychiatriezentrums N._______ vom 28. Mai 2021 zu den Akten. Laut dem Austrittsbericht befand sich der Beschwerdeführer im Mai 2021 nach einem Selbstmordversuch und akuter Suizidalität acht Tage lang im dortigen Psychiatriezentrum in stationärer Behandlung, bevor er wieder ins Wohnheim entlassen wurde. Gleichzeitig wurde er für die ambulante Therapie bei den Psychiatrischen Diensten (PD) O._______ angemeldet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1543/2021 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, der damit verbundenen Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Weder die Frage des ZEMIS-Eintrags noch diejenige des Vollzugs der Wegweisung bilden Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1543/2021 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst habe er seinen Ausreisegrund, wegen einer geplanten Wiegenhochzeit mit einer Cousine, gegen die er sich gewehrt habe, Probleme mit seiner Familie bekommen zu haben und nach einem Fluchtversuch zunächst eine Woche lang in einem Stall in B._______ und später einen Monat lang in einem Keller in Kabul festgehalten worden zu sein, bei der EB mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er dort einzig ausgeführt, sein Vater habe ihn wegen der drohenden Rekrutierung durch die Taliban (wegen seines Besuchs staatlicher Schulen) zur Ausreise verholfen. Auch auf die explizite Nachfrage in der EB, ob er weitere Fluchtgründe habe, habe er solche verneint. Weiter vermöge sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Anhörung und der EA, diesen Fluchtgrund nicht von Anfang an genannt zu haben, um die persönliche Vergangenheit auslöschen zu können beziehungsweise nicht mehr an diese erinnert zu werden, angesichts der ihm vorgängig wiederholt dargelegten Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht zu überzeugen, zumal er nebst einem anderen Fluchtgrund auch die Umstände seiner Ausreise während seiner verschiedenen Anhörungen unterschiedlich dargestellt habe. Deshalb erscheine die erst nachträglich geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit einer angeblichen Zwangsheirat als überwiegend unglaubhaft. Dieselbe Einschätzung gelte in Bezug auf die von ihm bei der EA geltend gemachte Vergewaltigung in Kabul, habe er diese doch in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, wiewohl er dort mehrmals aufgefordert worden sei, ausführlich über seine einmonatige Gefangenschaft in Kabul zu berichten. Zwar habe er auf die Frage in der EA, weshalb er die Vergewaltigung(en) nicht bereits in der Anhörung erwähnt habe, ausgesagt, sich geschämt zu haben, was grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich sei. Allerdings sei er bereits in der Anhörung in einem reinen Frauenteam angehört und darauf hingewiesen worden, seine Angaben würden vertraulich behandelt, wobei er über

D-1543/2021 alles sprechen könne, sich nicht schämen müsse und aussprechen solle, falls etwas ihn daran hindern sollte, frei zu berichten. Deshalb sei auch nicht ersichtlich, weshalb er seine (angebliche) Vergewaltigung in Kabul bei der Anhörung nicht hätte erwähnen oder zumindest diesbezügliche Vorbehalte geltend machen können. Die bereits erheblichen Zweifel an seinen Gesamtvorbringen würden dadurch verstärkt, dass sich zahlreiche weitere seiner Aussagen anlässlich der EB (z. B. hinsichtlich der Begleitpersonen auf seiner Reise vom Heimatdorf nach Kabul, der Dauer seines Aufenthalts in Kabul, der Begleitumstände der Kontaktaufnahme mit der Familie aus seinem Heimatdorf, mit welcher er ausgereist sei sowie hinsichtlich des Zeitpunkts seines letztmaligen Kontakts mit seinem Vater) nicht mit seinen späteren Angaben anlässlich der Anhörung und der EA vereinbaren liessen. Zu all diesen unstimmigen Angaben habe man ihn in der Anhörung und in der EA Stellung nehmen lassen, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen die unterschiedlichen Versionen der dargestellten Ereignisse vor seiner Ausreise nicht in einem verständlichen Licht erscheinen liessen. Die grosse Anzahl unstimmiger und widersprüchlicher Angaben im Zusammenhang mit den Ereignissen vor seiner Ausreise würden den Eindruck erhärten, dass es sich bei seinem Vorbringen, aufgrund von Problemen wegen einer geplanten Wiegenhochzeit geflüchtet zu sein, um einen konstruierten Sachverhalt handle. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers im Verbund mit der geplanten Wiegenhochzeit unsubstantiiert. An der Anhörung habe er zunächst, dazu aufgefordert, seine Asylgründe detailliert zu schildern, relativ ausführlich über den Verlauf der Geschehnisse vor seiner Flucht aus Afghanistan wegen der geplanten Wiegenhochzeit berichtet. Die anschliessenden Vertiefungsfragen bei der Anhörung habe er ebenfalls beantwortet, und seine Schilderungen würden vereinzelt auch Realkennzeichen enthalten. Er habe indessen bei der EA keines der geltend gemachten Ereignisse derart differenziert auszuführen vermocht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf selbst Erlebtes im geltend gemachten Kontext geschlossen werden könne. An der Anhörung und der EA aufgefordert, mehr über den Vorfall mit seiner Familie, die Zeit im Stall, die Reise von B._______ nach Kabul und die Zeit im sowie die Flucht aus dem Keller in Kabul zu erzählen, habe er ausweichend mit der Formulierung "das habe ich bereits erzählt", reagiert, sei trotz mehrmaliger Aufforderung, noch ausführlicher zu schildern, vage geblieben, habe pauschale und unplausible Aussagen gemacht oder sei bei der EA dem fast identischen Erzählmuster

D-1543/2021 der Anhörung gefolgt und habe seine Darstellungen wiederholt. Zudem falle auf, dass seine Schilderungen zur Zeit im Keller und im Stall identische Elemente und Formulierungen aufweisen würden. Seine starke Anlehnung an das bereits Gesagte aus der Anhörung und sein Unvermögen, Geschehnisse näher auszuführen oder zu differenzieren, lasse darauf schliessen, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handle, die er für die Anhörung auswendig gelernt habe. Abschliessend sei festzustellen, dass sein schwieriger psychischer Zustand die oben erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermöge. So habe er Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt und sei im Asylverfahren durch eine Rechtsvertretung begleitet worden. Ausserdem habe das SEM im Rahmen des Verfahrens Rücksicht auf seine gesundheitliche Situation genommen. Zudem sei er in einem geschlechtsspezifischen Team befragt worden. Seine unglaubhaften Angaben bezögen sich überdies nicht nur auf sexuelle Übergriffe. Aufgrund seiner nachgeschobenen, widersprüchlichen und vagen Angaben könnten ihm die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der geplanten Wiegenhochzeit nicht geglaubt werden, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die öffentliche Schule abgebrochen zu haben, weil die Taliban beim Besuch seiner Schule kundgetan hätten, Schüler, welche staatliche Schulen besuchten, dürften nicht in der Region leben, handle es sich nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person, sondern um eine Situation, von der die Gesamtbevölkerung aufgrund der allgemeinen Lage in gleichem Masse betroffen sei, weshalb seine diesbezüglichen Asylvorbringen nicht asylrelevant seien. Die von ihm geltend gemachten sexuellen Übergriffe in K._______ und L._______ seien ebenfalls nicht asylrelevant, da Asylgründe stets nur in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen seien, während sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse in Drittstaaten ereignet hätten, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs der Nachgeschobenheit geltend gemacht, sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hätten in ihrer langjährigen Rechtsprechung anerkannt, dass bei Opfern sexueller Gewalt ein nachvollziehbarer Grund für verspätete

D-1543/2021 Vorbringen vorliegen könne, da in diesen Fällen oft aufgrund von Schamgefühlen und Schutzmechanismen davon auszugehen sei, dass die betroffenen Personen über entsprechende Vorkommnisse nicht unmittelbar sprechen könnten. Wie aus dem Protokoll (der EA) hervorgehe, habe er sich, auf eine Vergewaltigung angesprochen, zunächst einige Minuten lang nicht äussern können, bevor er sich auf mehrere Nachfragen hin dazu habe aufraffen können, "seine Vergewaltigung in den gröbsten Zügen zu schildern." Darüber hinaus habe er sich in der Folge gar geweigert, die Rückübersetzung dieses Protokollteiles (vgl. EA F91–118) anhören zu müssen, da er sich hierfür schäme (vgl. a.a.O. F120 f.). Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, er sei bereits in der Anhörung in einem reinen Frauenteam angehört und darauf aufmerksam gemacht worden, sich zu melden, falls es etwas gebe, das er nicht sagen wolle, greife im Falle von sexueller Gewalt deshalb zu kurz. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, es sei angesichts des wiederholten Hinweises auf die Wahrheitspflicht nicht ersichtlich, weshalb er die drohende Zwangsheirat nicht bereits während der summarischen Befragung erwähnt habe, sei festzuhalten, dass er sowohl in der Anhörung als auch in der EA schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb er darüber nicht bereits in der EB habe aussagen können (vgl. Anhörung F103 und EA F71–74). Dass er seine traumatisierende und belastende Vergangenheit hinter sich habe lassen wollen, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Seine Weigerung, eine Cousine zu heiraten, sei überdies im vorliegenden soziokulturellen Kontext als eine Schande und eine entehrende Handlung zu interpretieren, weshalb auch vor diesem Hintergrund verständlich sei, dass er hiervon – auch angesichts seiner psychischen Verfassung – nicht bereits während der EB habe berichten können. Weiter wird in der Beschwerde zu den vom SEM erwähnten Widersprüchen bezüglich der Modalitäten der Reise des Beschwerdeführers von B._______ nach Kabul, seines Aufenthalts in Kabul sowie der Umstände seiner Ausreise aus Afghanistan, Stellung genommen. Bezüglich des Vorwurfs der Unsubstantiiertheit wird in der Beschwerde zunächst auf die stark angeschlagene Psyche des Beschwerdeführers hingewiesen und geltend gemacht, seine starken emotionalen Regungen während der Anhörung und der EA, Weinen, Seufzen, tiefes Durchatmen, Verstecken des Gesichts in den Händen und Ringen nach Worten, würden mit den von ihm geschilderten belastenden Ereignissen korrespondieren. Ferner habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner vertieften Erklärungen zu den einzelnen Vorkommnissen durchaus Details preisgegeben. So

D-1543/2021 habe er beispielsweise bei der EA ergänzend erwähnt, dass seine ältere Schwester gerade Kartoffeln geschält habe, als er aus dem Haus habe fliehen wollen, weshalb sie ihn in der Folge mit diesem Messer attackiert und verletzt habe. Darüber hinaus habe er die Gefangenschaft im Stall substantiiert dargelegt. Weiter habe er seine Reise nach Kabul detailreich wiedergeben können, etwa die Marke des Autos, mit dem er nach Kabul gelangt sei, und dass er dabei im Kofferraum gelegen habe, wobei ihm ein Stück Stoff in den Mund gestopft worden sei, das ihn beim Atmen behindert habe. Das Zimmer, in dem er gefangen gehalten worden sei, habe gestunken. Wiewohl er die Vergewaltigung nicht ausführlich geschildert habe, sei er doch in der Lage gewesen, im Vergewaltiger die Person wiederzuerkennen, die ihn mit seinem Verwandten in den Keller in Kabul gebracht habe. Ausserdem habe er den Zeitpunkt seiner Vergewaltigung benennen können. Schliesslich habe er in nachvollziehbarer Weise schildern können, wie er aus dem Haus geflohen sei und später die Familie, mit der er aus Afghanistan ausgereist sei, in P._______ getroffen habe. Er sei somit durchaus in der Lage gewesen, seine Asylgründe über zwei Anhörungen zu vertiefen und mit zahlreichen Details zu versehen, weshalb sich der Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine Asylgründe nicht substantiiert darzulegen vermocht, als unbegründet erweise. 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das SEM den Massstab des Glaubhaftmachens und die Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet hat. Seine Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erschöpft sich die Argumentation in der Beschwerde in unbehelflichen Erklärungsversuchen, womit nicht aufzeigt wird, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.2 Der Beschwerdeführer erklärte in der EB, sein Vater habe ihn wegen der drohenden Rekrutierung durch die Taliban aufgrund seines Besuchs staatlicher Schulen zur Ausreise gedrängt (vgl. a.a.O. S. 9 f., Ziff. 7.01). Darüber hinaus verneinte er auf Nachfragen hin ausdrücklich, dass er anderweitige Probleme mit Privatpersonen gehabt habe (vgl. a.a.O. S. 10, Ziff. 7.02) beziehungsweise keine weiteren Gründe zu haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. a.a.O. S. 10, Ziff. 7.03). Vor diesem Hintergrund ist seine anlässlich der Anhörung

D-1543/2021 ins Zentrum gerückte Fluchtgeschichte (angebliche Probleme mit seiner Familie aufgrund seiner Weigerung, eine Wiegenheirat einzugehen, anschliessende einwöchige Gefangenschaft im Stall einer ihm fremden Familie und spätere einmonatige Gefangenschaft im Keller eines Hauses in Kabul; vgl. Anhörung, S. 8 ff. F66 ff.) als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu erachten (so bereits EMARK 1993/3 E. 3). Die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt des SEM hin erfolgten Erklärungsversuche, wonach er diese Fluchtgeschichte bei der EB nicht erwähnt habe, um nicht über seine unglückliche Vergangenheit sprechen zu müssen beziehungsweise die Erinnerung an diese aus seinem Gedächtnis verbannen zu können (vgl. Anhörung, S. 14 F103 f. und EA, S. 11 F71–75), weshalb er sich erst nach einem klärenden Gespräch mit einer afghanischen Frau, die er als Dolmetscherin während seines Aufenthalts in den UPD F._______ kennengelernt und der er später seine wahre Fluchtgeschichte erzählt habe, dazu entschlossen habe, diese nunmehr auch den Schweizer Asylbehörden offenzulegen, vermögen nicht zu überzeugen. Angesichts seiner Behauptung, sich der Zwangsheirat wiederholt beharrlich wiedersetzt zu haben, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Umstände den Schweizer Asylbehörden von Anfang an zu offenbaren, zumal er im damaligen Zeitpunkt klarerweise um seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wusste (vgl. EB, S. 2 i.V.m. S. 12). Es entspricht grundsätzlich auch nicht dem Verhalten einer in der Heimat tatsächlich verfolgten Person, den Behörden des um Schutz vor Verfolgung ersuchten Gastlandes nicht von Anfang an die wirklichen Ausreisegründe offenzulegen. Entsprechend überzeugt auch der weitere Erklärungsversuch des Beschwerdeführers nicht, er habe bei der EB darauf vertraut, seine erste Fluchtgeschichte würde für eine Asylgewährung reichen (vgl. Anhörung, S. 14 F103). 6.3 Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner verschiedenen Anhörungen bezüglich der Modaltäten der Reise von B._______ nach Kabul, der Aufenthaltsdauer in Kabul, hinsichtlich der Begleitumstände seines Zusammentreffens in Kabul mit einer Familie aus seinem Heimatdorf zwecks gemeinsamer Ausreise sowie hinsichtlich des Zeitraums, in welchem er mit seinem Vater letztmals in Kontakt gestanden habe, widersprüchliche Angaben gemacht hat. Angesichts des Umstandes, dass seine (nachträglich vorgetragene) Verfolgungsgeschichte und die Begleitumstände seiner Reise nach Kabul aufs Engste miteinander verflochten sind, lassen im Ergebnis auch diesbezügliche Widersprüche indiziell Rückschlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu.

D-1543/2021 6.3.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung, er sei von B._______ bis Kabul in Begleitung seines Vaters unterwegs gewesen – zunächst mit dem Esel bis in die Provinz I._______ und danach mit dem Auto bis Kabul (vgl. a.a.O. S. 5 F28 i.V.m. S. 7 F53). An der EA gab er hingegen an, er sei mit seinem Onkel und seinem Vater mit dem Esel bis in die Provinz I._______ gereist; anschliessend habe ihn ein Verwandter ohne seinen Vater und seinen Onkel mit dem Auto nach Kabul gefahren (vgl. a.a.O. S. 5 f. F28–32 und F36 f.). Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe erst in der EA detailliert über seine Reise nach Kabul berichtet, weshalb seine Aussage in der EB lediglich als verkürzte Version der tatsächlichen Geschehnisse, an denen noch weitere Personen teilgenommen hätten, zu bewerten sei, überzeugt angesichts seiner klaren Aussagen in der Anhörung, welche sich im Übrigen mit denjenigen in der EB (vgl. a.a.O. S. 6, Ziff. 2.01) decken, nicht. 6.3.2 Weiter hat das SEM zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts in Kabul unterschiedliche Aussagen gemacht hat, sprach er doch in der EB von einer Verweildauer von zehn bis fünfzehn Tagen (vgl. a.a.O. S. 6, Ziff. 2.01), in der Anhörung demgegenüber von einer solchen von einem Monat (vgl. a.a.O. S. 9, F66). Die Argumentation in der Beschwerde, seine Zeitangabe in der EB sei lediglich eine Schätzung gewesen, was letztlich auch mit seiner späteren Aussage in der EA harmoniere, während seiner Zeit im Keller in Kabul kein Zeitgefühl gehabt zu haben, ist nicht stichhaltig: Zunächst erscheint die Differenz zwischen der Zeitspanne von zehn/ fünfzehn Tagen zu einem Monat doch als zu gross, um sie mit dem Hinweis auf eine blosse Schätzung verständlich erscheinen zu lassen. Daran vermag auch der weitere Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im Keller in Kabul das Zeitgefühl verloren, nichts zu ändern, zumal die Schilderungen seines Aufenthalts in Kabul in der EB keinerlei Hinweise dafür enthalten, dass er dort überhaupt in einem Haus gefangen gehalten worden sein soll (vgl. a.a.O. S. 6, Ziff. 2.01). 6.3.3 Widersprüchlich sind schliesslich auch seine Aussagen dazu ausgefallen, wie er in Kontakt mit der bereits in Kabul befindlichen Familie aus seinem Heimatdorf gekommen sei, in deren Begleitung er Afghanistan verlassen haben will. So erklärte er in der EB mehrfach, sein Vater habe ihn in Kabul direkt dieser Familie übergeben und ihrem Oberhaupt zusätzlich noch seine Tazkara ausgehändigt (vgl. a.a.O. S. 3 Ziff. 1.06, S. 6, Ziff. 2.01 und S. 9, Ziff. 7.01). In der Anhörung machte er jedoch geltend, er habe

D-1543/2021 diese Familie selbständig am Busbahnhof "P._______" in Kabul kennengelernt, nachdem ihm die Flucht aus dem Keller gelungen sei und er sich zum Busbahnhof durchgeschlagen habe (vgl. a.a.O. S. 7 F52, S. 8 F60 und S. 12 F92). Die Argumentation in der Beschwerde, die Darstellung des Beschwerdeführers in der EB sei als Abkürzung gegenüber der tatsächlichen Version zu werten, da es bei der EB sein erklärtes Ziel gewesen sei, die Befragung möglichst schnell hinter sich zu bringen und möglichst wenige Fragen zu beantworten, um so seine Vergangenheit hinter sich zu lassen, erweist sich angesichts der unmissverständlichen Aussagen des Beschwerdeführers in der EB als haltlos. 6.3.4 Ferner fällt – wie vom SEM in seiner Verfügung vom 3. März 2021 zutreffend hervorgehoben – ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich hinsichtlich des Zeitraums seines letztmaligen Kontakts mit seinem Vater erheblich widersprochen hat. So behauptete er in der EB vom 5. November 2020, dass er vier Monate zuvor, also ungefähr im Juli 2020 und somit nach seiner Ausreise aus Afghanistan, das letzte Mal Kontakt mit seinem Vater gehabt habe (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 4.07). Bei der Anhörung erklärte er im Gegensatz dazu, er habe das letzte Mal Kontakt zu seinem Vater gehabt, als ihn dieser nach Kabul gebracht habe (vgl. a.a.O. S. 6 f. F46–47). Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, da der Beschwerdeführer in der EB nicht explizit nach Kontaktmöglichkeiten mit der Familie befragt worden und seine Ausführungen mit dem jüngeren Onkel in der Anhörung und der EA viel detaillierter und ausführlicher ausgefallen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in der EB nicht den Vater persönlich, sondern vielmehr seine Familie gemeint habe. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Anhörung als auch in der EA erwähnt hat, nach seiner Ausreise aus Afghanistan Kontakte mit seinem jüngeren Onkel väterlicherseits unterhalten zu haben (vgl. Anhörung S. 6 f. F45 f. und F50; EA S. 9 f. F60–63). Das ändert allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer bei der EB unmissverständlich zu Protokoll gegeben hatte, er habe seit vier Monaten nicht mehr mit seinem Vater gesprochen (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 4.07). Damit setzt sich der Beschwerdeführer letztlich auch in Widerspruch zu seiner späteren Aussage, er habe mit seinem Vater seit der Ausreise keinen Kontakt mehr unterhalten, weil dieser ihn verstossen habe (vgl. Anhörung S. 7 F47–49). 6.3.5 All diese Widersprüche im Zusammenhang mit der Reise des Beschwerdeführers von seinem Heimatdorf nach Kabul und seinem Aufenthalt in Kabul wiegen in ihrer Gesamtheit derart schwer, dass sie ebenfalls darauf schliessen lassen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten

D-1543/2021 Verfolgungssituation zufolge seiner Weigerung, in eine Zwangsheirat einzuwilligen, um eine frei erfundene Geschichte handelt. Vor diesem Hintergrund kann zudem offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Afghanistan tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung gewesen sein könnte, da diese jedenfalls nicht im geltend gemachten Kontext stattgefunden haben kann. Bei dieser Sachlage liegen die näheren Umstände einer solchen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – im Dunkeln, weshalb sie auch nicht auf eine allfällige Asylrelevanz hin geprüft werden kann. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6.5 Soweit mittels Einreichung des Austrittsberichts des Psychiatriezentrums N._______ vom 28. Mai 2021 darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe sich dort im Mai 2021 wegen eines Selbstmordversuchs und akuter Suizidalität acht Tage lang in stationärer Behandlung befunden und sei nunmehr für eine ambulante Fortführung der Therapie bei den PD O._______ angemeldet, ist festzuhalten, dass der medizinischen Situation des Beschwerdeführers mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 8.2) hinreichend Rechnung getragen wird. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-1543/2021 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs am 3. März 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 6. April 2021 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 12 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 18.30 auf. Ein weiteres fünfzehnminütiges Telefonat der Rechtsvertreterin wird in der Kostennote mit Fr. 37.50 veranschlagt. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Für das Beschwerdeverfahren ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'856.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1543/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'856.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-1543/2021 — Bundesverwaltungsgericht 16.08.2021 D-1543/2021 — Swissrulings