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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2010 D-1543/2010

26. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,756 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung IV D-1543/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.________ Somalia, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom B._________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1543/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), D-1543/2010 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf zwei Eurodac-Treffer vom 28. Juni 2008 und 21. Juli 2008 in Italien im C.________am 23. Juni 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin bestätigte, sich in Italien aufgehalten zu haben, indessen nicht dorthin zurückkehren wolle, da sie dort 'immer in die Kirche habe gehen müssen, um etwas zu essen zu bekommen und gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu schlafen' (vgl. BFM- Protokoll A8, S. 2), dass das BFM mit - am 8. März 2010 eröffneter - Verfügung vom 4. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit auf den 11. März 2010 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 12. März 2010 aufgegebener Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechts- D-1543/2010 pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen unter Einreichung einer Ultraschallaufnahme vom 1. März 2010 auf die bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, dass der Vater des ungeborenen Kindes D._______ ein somalischer Staatsangehöriger sei E.________, welcher sich seit August 2008 als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen abwies und den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren dazu aufgefordert wurde, bis zum 29. März 2010 die lediglich behauptete Tatsache, bei D._______handle es sich um den werdenden Kindsvater, näher zu belegen, beispielsweise durch Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme des Betroffenen, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachkam, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- D-1543/2010 miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung des am 12. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin -II-VO), D-1543/2010 dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin -II-VO), dass in der Beschwerde im Wesentlichen unter Einreichung einer Ultraschallaufnahme vom 1. März 2010 auf die bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, dass der Vater des ungeborenen Kindes C._______ ein somalischer Staatsangehöriger sei E._______, welcher sich seit August 2008 als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, dass im Weiteren unter Einreichung eines Schreibens des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 in Kopie geltend gemacht wurde, angesichts der mangelnden medizinischen Versorgung Asylsuchender in Italien sei bei einem Wegweisungsvollzug nach Italien mit einer gesundheitlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu rechnen, dass nämlich im Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 empfohlen werde, auf Rückführungen von 'vulnerable subects' wie beispielsweise schwangere Frauen nach Italien zu verzichten, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, D-1543/2010 dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass an dieser Einschätzung die bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im frühen Stadium (der mutmassliche Geburtstermin wird mit September 2010 angegeben) nichts ändert, kann doch von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in Italien ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass in der Beschwerde ohne jegliche weitere Angaben lediglich behauptet wird, bei C._____handle es sich um den werdenden Kindsvater und trotz Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht wurden, welche die geltend gemachte Tatsache belegen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-1543/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit auf die Kostenauferlegung verzichtet wird (Art 6 Bst. b VGKE), dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-1543/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9

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