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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2012 D-1536/2011

23. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,612 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1536/2011 law/bah

Urteil v o m 2 3 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).

D-1536/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss im Jahr 1996 und suchte am 31. Juli 2007 am Flughafen Zürich- Kloten um Asyl nach. A.b. Am 2. August 2007 wurde er von der Flughafenpolizei zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich im Nordirak aufgehalten, nachdem er die Türkei verlassen habe. Zeitweise habe er in einem von der UNO beziehungsweise der "Kurdistan Democratic Party" (KDP) betreuten Flüchtlingslager, zeitweise habe er in den Bergen gelebt. Im Jahr 2006 sei er erkrankt, habe das Lager im Einverständnis mit der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) verlassen und sich anschliessend bei einer Bekannten aufgehalten. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber bei der PKK als Kameramann gearbeitet. Die Aufnahmen seien für das Archiv der Organisation D._______ gewesen. Er sei mit 13 Jahren zur PKK gegangen. A.c. Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2007 vom BFM am Flughafen Zürich-Kloten zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahr 1996 der PKK angeschlossen, da seine Familie wegen eines Cousins, der dieser Organisation 1993 beigetreten sei, unterdrückt worden sei. Er habe eine Waffe getragen, aber an keinen Gefechten teilgenommen. Zirka 60 Personen seien aufgrund von Registern, die den Behörden in die Hände gefallen seien, identifiziert worden; unter diesen habe auch er sich befunden. Unbekannte hätten bei seiner Familie angerufen und sich für ihn ausgegeben. Man habe seinen Vater aufgefordert, zu einem Treffpunkt zu kommen. Im Jahr 2002 sei er für die D._______ tätig geworden, deren Aufgabe (…) gewesen sei. Er habe für diese Organisation als Kameramann gearbeitet und (…). Im Jahr 2006 sei er ernsthaft erkrankt; er habe mit einem Verantwortlichen gesprochen und diesem mitgeteilt, er wolle ein neues Leben beginnen, was akzeptiert worden sei. In der Türkei riskiere er eine langjährige Freiheitsstrafe, da er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der und Propaganda für die PKK gesucht werde. A.d. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.

D-1536/2011 B. B.a. Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen nochmals zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt. B.b. Am 30. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM erneut zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe nach der Grundschule noch zwei Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 1996 habe er sich der Organisation angeschlossen und sei nach E._______ gegangen. Danach habe er sich in F._______, G._______ und H._______ aufgehalten. 1995 oder 1996 habe er an einer Protestkundgebung zugunsten von I._______ teilgenommen. Seine Familie sympathisiere mit der PKK und er habe an der Kundgebung Parolen gerufen, die er auswendig gelernt habe. Er sei zusammengeschlagen worden. Einer seiner älteren Brüder habe sich der PKK anschliessen wollen; er (der Beschwerdeführer) habe dies auch gewollt, sei aber von einem Kollegen seines Bruders als zu jung befunden worden. Die Polizei habe noch in derselben Nacht das Haus der Familie gestürmt. Sein Bruder sei festgenommen, über einen Monat festgehalten und gefoltert worden. Einen Tag nach der Freilassung seines Bruders habe er (der Beschwerdeführer) sich der Organisation angeschlossen. Sein Bruder habe ihm erzählt, wie schlimm die Folter sei, um ihn von einem Beitritt abzuhalten. Da er sich wegen der erlittenen Schläge und der Behandlung seines Bruders habe rächen wollen, habe er sich dennoch entschlossen, der PKK beizutreten. Er habe sich mindestens zwei Jahre im Lager von E._______ aufgehalten, wo er mit der Waffe vertraut gemacht und ihm theoretisches Wissen vermittelt worden sei. Danach sei er der Logistik-Abteilung zugeteilt worden. Er habe sich eigentlich immer im Hintergrund und nicht an gefährlichen Punkten betätigt. Die Behörden hätten nach seinem Anschluss zu Hause nach ihm gesucht. Seine Eltern hätten ihn im Nordirak besucht; die Grenze hätten sie illegal übertreten. 1997 habe sein Vater Schwierigkeiten gehabt, als er nach einem Besuch in die Türkei habe zurückkehren wollen. Man habe beim Vater Fotografien von ihm (dem Beschwerdeführer) gefunden und ihn aufgefordert, diesen zu den Behörden zu bringen. Ab dem Jahr 2002 sei er für D._______ tätig gewesen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe er schliesslich die PKK verlassen können. B.c. Mit Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 7. und 28. August 2008 gingen beim BFM diverse Beweismittel ein (vgl. act. A51/1 und A53/3).

D-1536/2011 B.d. Am 14. Oktober 2009 übermittelte die heutige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen ihn betreffenden Bericht des J._______ vom 1. Oktober 2009, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (ICD-10: F43.1). B.e. Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) am 27. Januar 2010 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. B.f. Die Botschaft beantwortete die ihr gestellten Fragen mit Bericht vom 22. Februar 2010. B.g. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 orientierte das BFM den Beschwerdeführer über die vorgenommene Abklärung und deren Ergebnisse. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. B.h. Am 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung einreichen. Dieser lagen ein Schreiben des türkischen Anwalts K._______, ein Dossier betreffend seine journalistische Tätigkeit in der Schweiz und ein Schreiben von L._______ bei. B.i. Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 auf darzulegen, in welcher Form er exilpolitisch tätig sei. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 5. August 2010 kam er dieser Aufforderung nach. B.j. Mit Schreiben vom 9. August 2010 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben von M._______ zu den Akten reichen. B.k. Am 7. September 2010 übermittelte die Botschaft ergänzende Ausführungen zu einer auf einem Familienregisterauszug angebrachten behördlichen Anmerkung. B.l. Das BFM setzte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 von diesen Ausführungen in Kenntnis und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. B.m. Der Beschwerdeführer liess dazu am 5. Januar 2011 Stellung nehmen und eine Pressemeldung von n-tv zur Verurteilung von N._______ einreichen. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – stell-

D-1536/2011 te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig lehnte es das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, und ordnete an, der Vollzug der Wegweisung werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM in den Ziffern 2 bis 7 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Prüfung der Asylfrage an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen, und es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe lagen zwei Berichte von Amnesty International und ein Schreiben des Türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) mit Übersetzung bei. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, sofern bis zum 30. März 2011 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht werde. E.b. Am 28. März 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 23. März 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich über Sozialhilfe unterstützt werde. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2011 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer diese Vernehmlassung am 11. April 2011 zur Kenntnis, ohne ihm das Replikrecht zu gewähren.

D-1536/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

D-1536/2011 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, die die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpften, keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen könnten, ausser wenn die gegen sie gerichteten strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Die PKK und deren Nachfolgeorganisationen gälten in der Europäischen Union und den USA als terroristische Organisation. Auch wenn dies in der Schweiz nicht so sei, stehe fest, dass die PKK massive Gewaltakte verübe, die als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch diese Organisation zu verantwortenden Taten seien als gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Diese Taten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Der Beschwerdeführer sei jahrelang aktives Mitglied der PKK gewesen und habe mit seinem Einsatz in den Bergen deren Ziele qualifiziert unterstützt. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen PKK-Mitgliedschaft oder Unterstützungstätigkeiten für die PKK erscheine demnach legitim. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden heute in der Türkei gegen PKK-Mitglieder geführte Verfahren in der Regel rechtsstaatlich korrekt geführt. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylbeachtlich. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes auf lokaler Ebene gesucht werde und deshalb auf lokaler Ebene ein Passverbot bestehe. In der Türkei erfolgten weder die Einberufung in den Militärdienst noch die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Türkische Gerichte würden in dieser Hinsicht eher milde Strafen fällen. Die polizeiliche Suche wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes sei somit ebenfalls nicht asylrelevant. Gemäss den Abklärungen der Botschaft sei über den Beschwerdeführer in der Türkei kein Datenblatt erstellt worden und er unterstehe auch kei-

D-1536/2011 nem nationalen Passverbot. Er werde neben der erwähnten lokalen Suche wegen des nicht geleisteten Militärdiensts aus anderen Gründen weder national noch lokal gesucht. Es gebe einen 1996 eingetragenen Vermerk, wonach er seit diesem Jahr vermisst werde. Darüber hinaus sei in seinem Familienregisterauszug der Code P97/1 erwähnt. Dies bedeute, dass er im ersten Monat des Jahres 1997 gesucht worden sei. Gemäss den Auskünften der Botschaft habe dies heute für ihn keine Konsequenzen mehr. Hinsichtlich der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass es keinen Anlass gebe, an den Abklärungsresultaten zu zweifeln. Die Botschaft gehe diskret vor, um jede Gefährdung der Betroffenen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei entgegen seinen Behauptungen als unbescholtene Person; es lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung wegen seiner PKK-Vergangenheit vor, die zudem ohnehin nicht asylbeachtlich wären. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in umfangreichem Mass und in qualifizierter Form exilpolitisch betätigt habe. Es könne nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen Publikationen hätten und ihn als Autor regimekritischer Artikel identifizieren könnten. Damit bestehe in Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geschaffen worden und daher als subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu qualifizieren. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der türkische Geheimdienst wisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, wer sich der PKK angeschlossen habe. Der türkische Staat verdächtige Personen bereits bei geringsten Berührungspunkten einer Mitgliedschaft und klage sie deshalb auch an. Es sei auf Festnahmen von einfachen Demonstrationsteilnehmern hinzuweisen. Auch jugendliche Teilnehmer würden oft wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation angeklagt. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und es sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden bereits nach seinem "Verschwinden" im Jahr 1996 verdächtigt worden sei, sich der PKK angeschlossen zu haben. Darauf deuteten die Razzien, die

D-1536/2011 bei seiner Familie durchgeführt worden seien, und der Suchvermerk im Familienregister hin. Den Behörden sei sein Aufenthalt bei der PKK bekannt gewesen oder diese hätten zumindest einen dringenden Verdacht gehabt. Im Zusammenhang mit dem Suchvermerk aus dem Jahr 1997 sei auf die Existenz eines Allgemeinen Informationssystems (GBTS) zu verweisen, das vom Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet werde. Da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Botschaft zumindest 1997 offiziell gesucht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er im GBTS registriert worden sei. Eine solche Registrierung könne zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Es sei davon auszugehen, dass die PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers den türkischen Behörden ebenso bekannt sei wie sein Aufenthalt im Flüchtlingscamp H._______ und seine Tätigkeit für die D._______. Dies vor allem deshalb, weil er als Kameramann Menschenrechtsverletzungen dokumentiert habe. Seine Mitgliedschaft in der PKK sei nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass diese zu einer Asylunwürdigkeit führte. Es sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Kindheit Menschenrechtsverletzungen an Kurden habe miterleben müssen. Er sei wegen Teilnahme an einer Demonstration geschlagen worden und vierzehnjährig gewesen, als er sich der PKK angeschlossen habe. Er habe nicht an Kämpfen teilgenommen und sich im Alter von 20 Jahren von der PKK gelöst. Die in den letzten Monaten bekannt gewordenen Umstände der Strafverfahren gegen DTP-Politiker und jugendliche Demonstranten zeigten auf, dass ein rechtsstaatliches Verfahren in der Türkei nicht erwartet werden könne, wenn es um die PKK gehe. Da er in der Türkei mit einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügenden Verfahren und Folter zu rechnen habe, sei davon auszugehen, dass er bereits vor seiner journalistischen Tätigkeit in der Schweiz einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-

D-1536/2011 gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien

D-1536/2011 zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 5.4. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei im Jahr 1996 und lebte anschliessend nicht mehr in seinem Heimatland (vgl. act. A9/42 S. 10, A30/9 S. 6 und A43/18 S. 2 f.). Er hielt sich fortan im Irak im Grenzgebiet zur Türkei auf, wo er zunächst in ein Lager der PKK in E._______ zum Kämpfer ausgebildet wurde (vgl. act. A14/10 S. 4). Anschliessend wurde er dort und an anderen im Nordirak gelegenen Orten für logistische Aufgaben eingesetzt. Bevor er die Türkei verliess, war er gemäss eigenen Aussagen im Jahr 1995 oder 1996 bei der Teilnahme an einer Kundgebung von der Polizei geschlagen worden. Dieses Ereignis hatte allerdings keine weiteren Folgen für ihn; es wurden weder Ermittlungen gegen ihn geführt noch ein Strafverfahren eröffnet. Dem Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers, K._______, vom 8. März 2010 ist zu entnehmen, dass gegen ihn keine hängigen beziehungsweise abgeschlossenen Verfahren bestanden, als er seine Familie verliess. Es steht demnach fest, dass gegen den Beschwerdeführer, der sich im Alter von 14 Jahren von seiner Familie getrennt hatte, zum Zeitpunkt, als er sein Heimatland verliess, seitens der Behörden nichts vorlag. Der Beschwerdeführer erlitt in der Türkei weder flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile noch musste er ernsthafte Nachteile in absehbarer Zukunft begründet befürchten. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte, als er die Türkei im Jahr 1996 verliess. 5.5. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er riskiere in der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise wegen seiner Tätigkeiten für dieselbe eine langjährige Freiheitsstrafe. Seine diesbezüglichen Befürchtungen basieren indes nicht auf Tätigkeiten, die er in der Türkei ausgeübt hat, sondern sie sind Folge seines Engagements zugunsten der PKK im Nordirak. Mithin ist die geltend gemachte Gefährdungssituation erst durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 1996 geschaffen worden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Befürchtungen sind als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, die als

D-1536/2011 solche unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG von vornherein nicht zur Asylgewährung führen können. Nachdem das BFM festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bereits aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz erfüllt, und gleichzeitig feststeht, dass dem Beschwerdeführer die Asylgewährung infolge seiner im Nordirak zugunsten der PKK ausgeübten Tätigkeiten ohnehin verwehrt bleibt, brauchen die Hintergründe der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion im Jahr 1997 beziehungsweise die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob den türkischen Behörden die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK beziehungsweise die D._______ bekannt sind und ob er in der Türkei mit einem fairen Verfahren rechnen könnte, nicht geprüft zu werden, da der Beantwortung dieser Fragen mit Blick auf eine Asylgewährung und damit für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens letztlich keine Bedeutung zukommt. 5.6. Gemäss dem Ergebnis der Botschaftsabklärung wird der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion behördlich gesucht, weil er keinen Militärdienst geleistet hat. Die Suche nach dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ist rechtsstaatlich legitim, da grundsätzlich jeder männliche türkische Staatsangehörige unbesehen seiner ethnischen Zugehörigkeit der Militärdienstpflicht unterliegt. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion wäre flüchtlingsrechtlich irrelevant, da den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung rechnen müsste. 5.7. In der Stellungnahme vom 8. April 2010 wurde die Befürchtung geäussert, der Beschwerdeführer könnte durch die vorgenommene Botschaftsabklärung zusätzlich gefährdet worden sein. Es sei anzunehmen, dass die Botschaft für ihre Abklärungen heikle Daten (z.B. über seine PKK-Mitgliedschaft) an Vertreter türkischer Behörden weitergegeben habe. Es wird im Ergebnis geltend gemacht, es lägen objektive Nachfluchtgründe vor. Den Akten lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass die von der Botschaft mit den Abklärungen in der Türkei beauftragte Vertrauensperson unprofessionell vorgegangen wäre. Seitens des Beschwerdeführers wurden denn auch keine konkreten Anhaltspunkte namhaft gemacht, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, dass die Vertrauensperson den türkischen Behörden konkrete Angaben, die er im Rahmen des Asylverfahrens machte, offengelegt hätte.

D-1536/2011 5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er die Türkei verliess, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Da das BFM den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die zu einer Asylgewährung führen könnten, braucht die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aufgrund seines Engagements für die PKK im Nordirak erfüllt, nicht beantwortet zu werden, da ihm – selbst wenn dem so wäre – eine Asylgewährung gestützt auf Art. 54 AsylG zu verweigern wäre. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. Da eine Asylgewährung aufgrund des Gesagten ausser Betracht fällt, steht eine Rückweisung der Sache an das BFM zur nochmaligen Beurteilung des Asylpunkts nicht zur Diskussion. Der entsprechende Eventualantrag ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). Da der Vollzug derselben aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers indessen als unzulässig erschien, wurde er bereits vom BFM vorläufig in der Schweiz aufgenommen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-

D-1536/2011 los erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 8.2. Da der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachreichte und sich die Beschwerde aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.3. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Angesichts dessen, dass Verfahren – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Ein dergestalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Verfahren liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1536/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-1536/2011 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2012 D-1536/2011 — Swissrulings