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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2009 D-1536/2009

14. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,004 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Febr...

Volltext

Abtei lung IV D-1536/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1536/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. August 2007 verliess und über B._______, C._______ und D._______ am 19. September 2007 in die Schweiz einreiste, dass er nach rund einem Jahr illegaler Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 12. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 22. September 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 23. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Türkei verbotenes Propagandamaterial verteilt, dass er dabei von den Behörden ertappt worden sei, dass er im April 2007 im Zusammenhang mit einer Bewilligung für einen Stand zum Verkauf kurdischer Zeitschriften ein Gespräch mit dem Rektor der Universität gehabt habe, dass an diesem Tag zwei seiner Freunde an der Universität angeschossen worden seien, dass er einen Täter habe identifizieren können und im anschliessenden Gerichtsverfahren als Zeuge ausgesagt habe, dass der Täter verurteilt worden sei, dass er seither von den Faschisten mit dem Tod bedroht werde, dass er im August 2007 eine von den Behörden gesuchte Person aus dem Osten für eine Nacht bei sich zu Hause aufgenommen habe, dass die Polizei diese Person einen Tag später festgenommen und herausgefunden habe, dass sie sich zuvor bei ihm (dem Beschwerdeführer) aufgehalten habe, dass er – seit diesem Zeitpunkt gesucht – sein Heimatland verlassen habe, D-1536/2009 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass seine Angaben zum Zeitpunkt des letztmaligen Verteilens von Propagandamaterial, zur Häufigkeit und Dauer der Inhaftierungen wegen des Verteilens von verbotenen Flugblätternn, zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Anschlags auf seine Freunde an der Universität im April 2007, zur Haftdauer des wegen dieses Anschlags verurteilten Täters sowie zum Zeitpunkt der zuhause durchgeführten Razzia nach der Festnahme der von ihm aufgenommenen Person widersprüchlich und daher unglaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 7. April, einverlangt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint haben, D-1536/2009 dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen haben dürfte, dass die diesbezüglichen Ausführungen teilweise als nachträgliche Anpassungen an den im Übrigen als zutreffend bezeichneten Sachverhalt oder als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften, dass nicht zuletzt der einjährige, illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive sein Zuwarten bis zum Einreichen eines Asylgesuches in diesem Zeitraum gegen dessen behauptete Flüchtlingseigenschaft sprechen dürfte, dass vielmehr davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer hätte nach dem Entkommen vor der angeblichen asylrelevanten Gefährdungssituation im Heimatland bei den schweizerischen Asylbehörden umgehend um Schutz nachgesucht, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass der Kostenvorschuss am 27. März 2009 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1536/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ E.________ vom 22. September 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Januar 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen ausführlich darlegt, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen sind, und vor diesem Hintergrund feststellt, seine Vorbringen würden den D-1536/2009 Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal – wie oben erwähnt – der vom BFM als massgebend und sehr summarisch zusammengefasst bezeichnete Sachverhalt aus Sicht der Rechtsvertretung zutrifft, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist, dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend lediglich darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Akten möglich und zumutbar gewesen wäre, über Kontakte mit Personen in seinem Heimatland (Eltern, Onkel: vgl. direkte Bundesanhörung Fragen 69 f. S. 7 und 81 f. S. 9) zur Untermauerung seines Asylgesuchs entsprechende Unterlagen beizubringen, dass diese Unterlassung bei einer Gesamtbetrachtung zusätzlich die Vermutung aufkommen lässt, bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt handle es sich um eine konstruierte Geschichte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-1536/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-1536/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügt (begonnenes Universitätsstudium) und darüberhinaus im Falle einer Rückkehr ins Heimatland auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm eine Reintegration erleichtern dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. März 2009 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1536/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2009 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

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