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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 D-1532/2009

9. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Einreisebewilligung und Familienzusammenführung; V...

Volltext

Abtei lung IV D-1532/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Kamerun, vertreten durch lic. iur. François Boillat, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1532/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, und ihr daher in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2008 um eine Einreisebewilligung für ihren Neffen C._______, geboren 10. Januar 1992, zwecks Familienzusammenführung beziehungsweise Einbezugs in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass sie dazu diverse Dokumente zu den Akten reichte, unter anderem Kopien von zwei E-Mails von D._______ vom 8. Januar 2009 beziehungsweise vom 5. August 2008, vier Kopien von Auszügen der Western Union, zwei Kopien von Dokumenten der E._______, eine Kopie der Geburtsurkunde von C._______, ein „Certificat de Genre de Mort“ vom 23. März 2006 und ein „Certificat de Déces“ vom 23. März 2006, beide betreffend F._______, die Zwillingsschwester gleichen Namens der Beschwerdeführerin, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug von C._______ ablehnte, dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Entscheids anführte, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit ihrem Neffen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, was praxisgemäss eine Voraussetzung für die Einreisebewilligung beziehungsweise die Gewährung des Familienasyls gestützt auf Art. 51 AsylG sei, dass die Beschwerdeführerin selber angeführt habe, ihr Neffe habe vorerst bei einer Freundin ihrer verstorbenen Schwester gelebt, da sie durch ihre beruflichen Aktivitäten beansprucht gewesen sei, und er sich daher lediglich an den Wochenenden sowie während der Ferien bei ihr aufgehalten habe, D-1532/2009 dass ihr Neffe später durch einen inzwischen verstorbenen Vormund betreut worden sei und sich der Freund des verstorbenen Vormunds ihres Neffen nun um diesen kümmere, dass im Übrigen festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Neffen im Rahmen ihres Asylverfahrens nie erwähnt habe und sie dies damit erkläre, dass sie damals noch unter Schock gestanden habe, dass eine solche Erklärung indessen nicht plausibel erscheine, falls die Beschwerdeführerin mit ihrem Neffen tatsächlich eine Familieneinheit im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gebildet hätte, dass ferner Umstände, die sie daran gehindert hätten, mit ihrem Nef fen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, im Sinne der erwähnten Rechtsprechung unbeachtlich seien, dass schliesslich auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen würden, zumal sich der Freund des verstorbenen Vormundes um ihren Neffen kümmere, dass der Umstand, wonach im Heimatland prekäre Lebensbedingungen herrschten, für die Zulassung zum Familiennachzug nicht genüge, dass es dem Beschwerdeführer indessen frei stehe, gegebenenfalls bei einer Auslandvertretung der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, dass es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, ihrem Neffen Asyl zu gewähren, und das Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) demzufolge abzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit französischer Eingabe vom 10. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei C._______ das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren, eventualiter sei ihm das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gewähren, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, D-1532/2009 dass der Beschwerde zahlreiche – zum Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte – Dokumente beigelegt wurden, insbesondere eine Information der Vertrauensärztin des Ambulatoriums für Folterund Kriegsopfer SRK vom 24. September 2007, wonach die Beschwerdeführerin an Wiedererleben, Albträumen, sozialer Isolation, Konzentrationsschwierigkeiten und Hassgefühlen leide, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2009 einen sie betreffenden, im „Infoletter des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK“ (...) erschienen Artikel einreichen liess, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 Auskunft betreffend den Verfahrensstand erbat und mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 unter Beilage von weiteren Dokumenten darlegte, sie sei nach wie vor unterstützungsbedürftig, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und anordnete, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2010 auf deren Eingabe an die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitteilte, das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig für die definitive Behandlung des Gesuches um Familienzusammenführung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-1532/2009 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise nicht mit ihrem Neffen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, dass die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Würdigung entgegenhält, sie habe ihren Neffen nach dessen Geburt bei sich aufgenommen, da die leibliche Mutter, die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin, ihn verlassen habe, dass sie ihren Neffen selber aufgezogen habe, bis er zwölf Jahre alt gewesen sei (2004), ihn wie einen eigenen Sohn betrachte und eine starke Bindung zu ihm habe, dass ihre Schwester im Jahr 2004 entschieden habe, nach U._______ auszuwandern, was zu einem grossen Streit zwischen den beiden Schwestern geführt habe, da die Beschwerdeführerin diesen Entscheid nicht gutgeheissen habe, dass die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Streits entschieden habe, ihren Sohn einem Freund anzuvertrauen, sich an- D-1532/2009 schliessend nach U._______ begeben habe und im März 2006 nach Kamerun zurückgekehrt sei, wo sie einige Zeit später an Tuberkulose gestorben sei, dass sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Flucht aus Kamerun und trotz der erzwungenen Trennung regelmässig um ihren Neffen gekümmert und sie für ihn wie eine Mutter gesorgt habe, wobei sie sich insbesondere um seine Einschulung, seine Kleidung und seinen Unterhalt gekümmert habe, dass der Neffe der Beschwerdeführerin jedes Wochenende, seine gesamte Freizeit und alle Ferien bei ihr verbracht habe, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Einreise in die Schweiz sich stets nach ihrem Neffen erkundigt und ihm Geld gesendet habe, wann immer dies möglich gewesen sei, dass sie an der Befragung und der Anhörung deshalb nicht von ihrem Neffen gesprochen habe, weil sie sich einerseits darauf beschränkt habe, auf die Fragen zu antworten, die ihr gestellt worden seien, und weil sie andererseits unter dem Eindruck der schrecklichen Erlebnisse in Kamerun noch unter Schock gestanden habe, dass es angesichts dessen, dass ihre eigenen Kinder umgebracht worden seien, dass sie gefoltert worden sei und aus ihrer Heimat habe fliehen müssen, verständlich sei, dass sie nicht genau wisse, wann sie was sagen solle, zumal das Leben in der Schweiz ganz anders sei als dasjenige in ihrer Heimat, dass ihr Neffe die einzige familiäre Bindung sei, welche ihr noch bleibe und sie ihn als ihren eigenen Sohn betrachte, was auch nicht weiter erstaune, da sie ihn ja alleine aufgezogen habe, dass ihr Neffe alleine in einer Kirche und in ständiger Furcht lebe, dass die Angreifer der Beschwerdeführerin ihn entdecken würden, weshalb es ihm sehr schlecht gehe, dass die Person, welcher ihr Neffe anvertraut worden sei, verstorben sei und sich nun D._______, ein Freund der Beschwerdeführerin, um ihn kümmere, D-1532/2009 dass diese Situation aber nur ein Provisorium sei und D._______ ratlos, müde und nicht mehr gewillt sei, für ihren Neffen zu sorgen, dass ihr Neffe physisch und psychisch angegriffen sei, bereits einen Selbstmordversuch hinter sich habe und dringend Hilfe benötige, welche ihm nur die Beschwerdeführerin zukommen lassen könne, dass vorliegend nicht die formal-juristische Betrachtungsweise ausschlaggebend sei, sondern im Sinne einer Gesamtsicht dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die Beschwerdeführerin für ihren Neffen wie eine Mutter gesorgt habe und sie diesem sehr nahe stehe, auch wenn sie nicht seine biologische Mutter sei, dass die juristische Qualifikation der Familienbeziehungen demnach nicht ausreiche, um der Situation Genüge zu tun, dass demnach der Neffe faktisch wie der Sohn der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei, zumal seine biologische Mutter verstorben sei, dass zudem keine besonderen Umstände gegen die Familienzusammenführung respektive Einreisebewilligung sprechen würden, so dass alle Voraussetzungen der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, dass C._______, falls er nicht wie ein Sohn der Beschwerdeführerin angesehen werde, Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführerin bis 2004 mit ihrem Neffen zusammen gewohnt habe, sich auch danach noch „sehr oft“ um ihn gekümmert habe und sie nur durch die Flucht von ihm getrennt worden sei, dass die Situation für ihren Neffen, wie erwähnt, sehr ernst sei, er unmittelbarer Gefahr ausgesetzt sei und ihre Unterstützung aus der Ferne nicht mehr ausreiche, dass sie die einzige Person sei, die ihrem Neffen zum jetzigen Zeitpunkt helfen könne, und seine Einreise in die Schweiz notwendig sei, um eine existenzbedrohende Situation zu verhindern, dass der Neffe der Beschwerdeführerin sich nicht zuletzt wegen ihres sozialen Engagements in Lebensgefahr befinde, denn die Verfolger D-1532/2009 würden nun versuchen, sie indirekt dadurch zu verletzen, dass sie ihre Familienangehörigen unterdrückten, was ja auch der Mord ihres elf jährigen Sohnes beweise, dass deshalb ein Zusammenhang zwischen der Flucht der Beschwerdeführerin und der Bedrohung ihres Neffen bestehe, dass schliesslich die Schweiz das einzige Land sei, in welches C._______, der keine anderen Verwandten als die Beschwerdeführerin habe, fliehen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 29. August 2008 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr das nachgesuchte Asyl gewährt wurde, dass die Familienzusammenführung respektive die Gewährung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG für Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie minderjährige Kinder möglich ist, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG „andere nahe Angehörige“ von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die an spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG demnach eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraussetzt, dass, anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, für andere nahe Angehörige kein Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied beziehungsweise auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus besteht, D-1532/2009 dass andere nahe Familienangehörige insbesondere dann zu berücksichtigen sind, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass Art. 51 Abs. 2 AsylG der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen einräumt und diese die auf den Einzelfall bezogenen konkreten Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3.b.), dass ein besonderer Grund praxisgemäss dann vorliegt, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2), dass im Weiteren ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglieds vorausgesetzt wird und sich dieses persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern muss (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3), dass demnach eine persönliche – nicht lediglich finanzielle Unterstützung – vorausgesetzt wird, dass bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zudem vorausgesetzt wird, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191), dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin nicht die biologische Mutter von C._______ ist, dass der Neffe der Beschwerdeführerin nach den vorstehenden Ausführungen als „anderer naher Angehöriger“ im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu betrachten ist, D-1532/2009 dass vorliegend, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, feststeht und auch von der Beschwerdeführerin unbestritten bleibt, dass sie im Moment der Flucht nicht mit ihrem Nef fen in einem gemeinsamen Haushalt lebte, dass die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Gesuchs um Familienzusammenführung respektive der Gewährung einer Einreisebewilligung in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind, dass die Vorbringen in der Beschwerde – auch wenn der Neffe der Beschwerdeführerin seine Freizeit bei ihr verbrachte, sie ihn finanziell unterstützt und sich ihm verbunden fühlt, da sie ihn bis zu seinem zwölften Altersjahr bei sich aufnahm – daran nichts zu ändern vermögen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG demnach nicht er füllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass gemäss BVGE 2007/19 ein Familiennachzugsgesuch eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, mit dem eine persönliche Gefährdung eines sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist, dass im Gesuch um Familienzusammenführung vom 30. Oktober 2008 vorgebracht wird, der Neffe der Beschwerdeführerin würde, wie ihre beiden Kinder, getötet werden, wenn er nicht in die Schweiz einreisen könne, dass sich ihre Verfolger damit an ihr rächen wollten (vgl. act. B 1/12), dass in der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2009 sodann geltend gemacht wird, der Neffe sei aufgrund des sozialen Engagements der Beschwerdeführerin stark gefährdet, da ihre Verfolger sich nun an ihren Familienangehörigen rächen wollten, weshalb ein Zusammenhang zwischen ihrer Flucht und seiner Gefährdung bestehe, dass damit implizit eine Reflexverfolgung vorgebracht wird und es sich deshalb um ein Gesuch um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG handelt, D-1532/2009 dass gemäss Art. 18 AsylG nämlich jede Äusserung als Asylgesuch gilt, mit der eine Person in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass somit nicht nur die Beschwerde, sondern bereits das Gesuch um Familienzusammenführung ein Asylgesuch enthält und das BFM das Gesuch unter dem Aspekt einer persönlichen Gefährdung des Neffen der Beschwerdeführerin hätte prüfen müssen, was unterblieben ist, dass das BFM demnach im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuweisen ist, die originäre Flüchtlingseigenschaft des Neffen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eigenständigen Asylgesuchs zu prüfen, dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen mussten, womit es an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1532/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die originäre Flüchtlingseigenschaft des Neffen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eigenständigen Asylgesuchs zu prüfen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei lage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Z._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

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