Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-153/2017 pjn
Urteil v o m 1 0 . August 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
D-153/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Er verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. Mai 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und ein ihm unbekanntes Land nach Wien. Von dort aus reiste er am 16. Juni 2015 mit einem Direktzug nach Zürich in die Schweiz ein, wobei er kurz vor Ankunft des Zuges von der Polizei „erwischt“ wurde. Am 21. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das SEM hörte ihn im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 1. Juli 2015 summarisch und am 2. September 2015 eingehend zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen aus, dass er sich nach dem Abitur an der Universität in D._______ registriert und geplant habe, im Herbst 2011 mit dem Studium zu beginnen. Aufgrund der Bürgerkriegssituation sei dies aber nicht möglich gewesen. Nach der Rückkehr in sein Heimatdorf habe ihn die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) für ihren Militärdienst rekrutieren wollen. Am 1. Mai 2015 seien vier Leute von der PKK, darunter auch sein eigener Cousin, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er den regulären Militärdienst leisten müsse. Zehn Tage später seien sie erneut vorbeigekommen und hätten einen schriftlichen Befehl mitgebracht mit der Aufforderung, den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Er habe erklärt, dass er aufgrund einer seit Kindestagen bestehenden Fussverletzung vom syrischen Militärdienst dispensiert worden sei und keinen Dienst leisten könne. Die PKK-Leute hätten ihm gesagt, wenn er sich weigere, würden sie seine ebenfalls anwesende 17-jährige Nichte einziehen. Er habe erwidert, dass sie [die Mitglieder der PKK] ein Gesetz erlassen hätten, wonach Personen unter 18 Jahren nicht heiraten dürften, aber trotzdem wollten sie Minderjährige in den Militärdienst einziehen und Waffen tragen lassen. Die PKK-Leute seien daraufhin wütend geworden und hätten ihm Handschellen angelegt. Seine Eltern hätten protestiert und versucht, ihn zu befreien, woraufhin sie auf den Boden gestossen worden seien. Die Leute von der PKK hätten ihn geschlagen, ins Auto gesteckt und in ein Gefängnis in C._______ gebracht. Dort sei er in einer dunklen Zelle eingesperrt gewesen, zusammen mit einem anderen Häftling. Nach drei oder vier Tagen sei er verhört worden, wobei der Befrager habe wissen
D-153/2017 wollen, welcher Partei er angehöre und wer ihm „solche Kritik“ beigebracht habe. Der Befrager habe ihn auch geschlagen; dann sei er in die Zelle zurückgebracht worden. Der Wächter, welcher jeweils das Essen gebracht habe, habe ihm immer damit gedroht, dass man ihn ins (…)-Gefängnis bringen würde. Von seinem Mitinsassen habe er dann erfahren, dass es sich dabei um ein Gefängnis handle, in dem alle möglichen Folterarten angewendet würden. Daraufhin habe er sich bereit erklärt, mit der PKK zusammenzuarbeiten, indem er zwar keine Waffe trage, aber einfach etwas anderes mache. Am 15. Mai 2015 sei er schliesslich freigelassen worden. Noch am selben Abend sei er zusammen mit seiner Nichte, deren Vater (der Bruder des Beschwerdeführers) sich bereits in E._______ befunden habe, in die Türkei ausgereist. Er befürchtete, sonst entweder mitgenommen oder ins Gefängnis gesteckt zu werden. Auch habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten, weil er der Ansicht gewesen sei, dass er andernfalls von der PKK nie in Ruhe gelassen werden würde. Als sich der Beschwerdeführer in Griechenland befunden habe, habe er schliesslich von einem Kollegen erfahren, dass die PKK-Leute seine Eltern eine Woche nach der Ausreise aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Als sie erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer genauso wie seine Brüder vor ihm bereits ausgereist gewesen sei, hätten sie die Olivenbäume und ein Traubenfeld seines Vaters beschlagnahmt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte im Original, Kopien seiner Schulzeugnisse der 9. und 10. Klasse sowie eine Kopie des Universitätsanmeldeformulars ein. Bei den Akten befindet sich ausserdem der Ausdruck eines gescannten Bildes von einem schriftlichen Befehl zum Selbstverteidigungsdienst der PKK. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 – eröffnet am 8. Dezember 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit schob es deren Vollzug aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Zur Begründung der Ablehnung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es erübrige sich somit, diese auf eine allfällige Asylrelevanz zu überprüfen, wobei dies jedoch ausdrücklich vorbehalten werde. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine Asylakten der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
D-153/2017 St.Gallen/Appenzell zur Einsicht zuzustellen. Das SEM entsprach diesem Gesuch und edierte eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Asylakten zuhanden der gewünschten HEKS Rechtsberatungsstelle, soweit es sich nicht um interne Akten handelte. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1 – 3, die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG zu bezeichnen, andernfalls werde ein solcher von Amtes wegen beigeordnet. G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 teilte Ass. iur. Christian Hoffs mit, dass er den Beschwerdeführer vertrete und reichte eine entsprechende Vollmacht vom 31. Januar 2017 ein. Gleichzeitig stellte er den Antrag, er sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 entsprach der Instruktionsrichter diesem Antrag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-153/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-153/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aufforderung der PKK, Militärdienst zu leisten, die Haft und die unmittelbar darauf folgende Ausreise seien nicht glaubhaft. Sie enthielten Widersprüche und es fehle ihnen an Substanz und Realkennzeichen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, die Mitglieder der PKK hätten bei ihrem ersten Besuch am 1. Mai 2015 gesagt, dass sie in zehn Tagen wiederkommen würden. Demgegenüber habe er kurz darauf angegeben, er sei auf den Besuch der PKK-Leute am 10. Mai 2015 nicht vorbereitet gewesen, da er nicht gewusst habe, wann sie wiederkämen. Weiter habe der Beschwerdeführer zuerst gesagt, er habe beim zweiten Besuch einen schriftlichen Befehl erhalten mit der Aufforderung, Militärdienst zu leisten. Dieses Schreiben habe er aber in Syrien gelassen. Später habe er dagegen erklärt, dass er das Schreiben nie ausgehändigt erhalten habe; man habe ihm dieses lediglich vorgelesen. Sodann habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Eltern hätten anlässlich seiner Festnahme versucht, ihn zu befreien, und seien im Zuge dessen von den Mitgliedern der PKK umgestossen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gesagt, dass nur sein Vater sich gegen seine Verhaftung geäussert habe und dann zu Boden gestossen worden sei. Neben diesen Widersprüchen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme, zur Haft und seiner Ausreise unsubstantiiert und oberflächlich und wiesen keinerlei Realitätskennzeichen auf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er nach der Freilassung überstürzt ausgereist sein wolle. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie die Lage analysiert und auch im Hinblick auf innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten Alternativen abgewogen hätte. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass er widersprüchliche Angaben gemacht habe. So sei er gefragt worden, was in dem schriftlichen Befehl gestanden habe, den die PKK-
D-153/2017 Leute bei ihrem zweiten Besuch mitgebracht hätten. Er habe daraufhin das Dokument, bei dem es sich um ein allgemeines, nicht personalisiertes Schreiben handle, auf seinem Handy gezeigt; dieses habe er von einem Kollegen zugeschickt erhalten. Er habe nie gesagt, dass ihm dieses Schreiben ausgehändigt worden sei, was er auf Nachfrage auch sofort bestätigt habe. In Bezug auf den Umstand, ob seine Eltern oder nur sein Vater umgestossen worden sei, habe er sich nicht widersprochen, sondern lediglich ungenau ausgedrückt. Sein Vater habe versucht, mit den PKK-Leuten zu sprechen, woraufhin er von ihnen umgestossen worden sei. Seine Mutter sei direkt neben ihm gestanden und ebenfalls zu Boden gefallen. Ausserdem habe er den Vorgang seiner Verhaftung ansonsten detailliert und widerspruchsfrei beschrieben. In Bezug auf seine Angaben zur Dauer zwischen dem ersten und zweiten Besuch der PKK-Leute sei es zu einer Ungenauigkeit bei der Übersetzung gekommen. Er habe angegeben, dass es zwischen dem ersten und dem zweiten Besuch zehn Tage gewesen seien, der Dolmetscher habe das aber so übersetzt, dass die PKK-Leute gesagt hätten, sie kämen in zehn Tagen wieder. 5.2.2 Entgegen der Ansicht des SEM in der angefochtenen Verfügung seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht oberflächlich und unsubstantiiert. Vielmehr habe er die gestellten Fragen ausführlich und detailliert beantwortet, ohne dass er aufgefordert worden sei, seine Angaben zu präzisieren. Die sofortige Ausreise nach der Freilassung lasse sich damit erklären, dass sein Vater ihm geraten habe, das Land zu verlassen, weil ihn die PKK-Leute sonst nicht in Ruhe lassen würden. Angesichts der schlimmen Lage in Syrien sowie der Tatsache, dass seine Brüder bereits vorher ausgereist gewesen seien und er nicht zu seinen Onkeln und Tanten habe gehen können, sei es für ihn klar gewesen, dass er ausreisen müsse. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass den Akten der Hilfswerkvertretung entnommen werden könne, dass er seine gezielte Verfolgung überzeugend habe darlegen können und dass er ausführlich geantwortet habe. 5.3 5.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
D-153/2017 der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.5.1). 5.3.2 Die zuvor genannten Kriterien der Glaubhaftmachung sind hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme und der darauf folgenden Haft nicht erfüllt. So weisen die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich Widersprüche auf, welche sich durch seine Erklärungen in der Beschwerdeschrift nicht entkräften lassen. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, ob von dem Schreiben mit der Aufforderung, Militärdienst zu leisten, ein Original vorliege, dass er dieses Schreiben habe, es befinde sich aber noch in Syrien. Dies steht klar im Widerspruch zur späteren Angabe, er habe dieses nie ausgehändigt erhalten, da es ihm nur vorgelesen worden sei (A14/16, F58 und F68). Dieser Punkt ist insofern von zentraler Bedeutung, als die behauptete Militärdienstpflicht bei der PKK der eigentliche Fluchtgrund des Beschwerdeführers sein soll und es deshalb zu erwarten wäre, dass er weiss, ob er nun eine schriftliche oder nur eine mündliche Aufforderung zum Militärdienst erhalten hat. Hingegen handelt es sich bei den beiden weiteren von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen – ob bei der Verhaftung des Beschwerdeführers beide Elternteile oder nur der Vater umgestossen wurde sowie ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die PKK-Leute nach genau zehn Tagen wiederkommen wollten – um vergleichsweise untergeordnete Aspekte. Zudem ist es unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Angaben zumindest möglich, dass es sich dabei um blosse Ungenauigkeiten in der Aussage beziehungsweise in der Übersetzung und nicht um eigentliche Widersprüche handelte. Bedeutsam erscheint hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab, er sei während seiner Haft weder befragt noch verhört worden, nur einmal habe man mit ihm gesprochen und ihm gesagt, dass er sich für die PKK bewaffnen solle (A6/13, S. 8). Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, dass er während seiner Haft zum Verhör gebracht und dabei auch geschlagen worden sei. Inhaltlich sei es bei dem Verhör darum gegangen, welcher Partei er angehöre und wer ihm solche Kritik – gemeint ist wohl die Aussage, dass die PKK
D-153/2017 Minderjährigen die Heirat verbiete, sie aber in den Militärdienst einziehen wolle – beigebracht habe (A14/16, F31). Diese Darstellung weicht klar von den Angaben in der BzP ab, was insbesondere deshalb gravierend ist, weil es sich bei der Inhaftierung vom 10. bis am 15. Mai 2015 durch die PKK um den einzigen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers handelte. Folglich ist es schwer nachvollziehbar, dass er sich an der am 1. Juli 2015 und damit nur wenige Monate später stattfindenden BzP nicht mehr daran erinnert und die Frage, ob es während der Haft ein Verhör gab, bei dem er zudem auch geschlagen worden sein soll, ausdrücklich verneint. 5.3.3 Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Festnahme und der Haft als oberflächlich und unsubstantiiert angesehen werden müssen. Die Schilderungen erscheinen stereotyp und sind wenig detailliert. Eigene Gedanken, Gefühle oder Empfindungen fehlen in der freien Erzählung praktisch vollumfänglich, obwohl solche Elemente bei einem einschneidenden Erlebnis wie einer erstmaligen Haft zu erwarten gewesen wären. Auf die Aufforderung hin, detailliert die Vorgänge bei der Festnahme und der Haft zu beschreiben, fasst der Beschwerdeführer lediglich in ähnlichen Worten die bereits im freien Bericht erwähnten Umstände zusammen, ohne präzisere Angaben zu machen (A14/16, F31 sowie F66 f. und F70). Zwar nennt der Beschwerdeführer gewisse nebensächliche Details, beispielsweise dass die bei seiner Verhaftung anwesenden Kinder geweint hätten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ausführungen gesamthaft als unsubstantiiert angesehen werden müssen und er diese trotz Aufforderung nicht zu vertiefen vermag. In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ausführliche und detaillierte Angaben gemacht. Er beschränkt sich bei der Begründung aber erneut auf eine Zusammenfassung seiner Aussage, die zwar den Ablauf der Festnahme und einige Angaben zur Haft enthält, ohne aber typische Realkennzeichen wie ungewöhnliche oder einzigartige Details oder die Darlegung von eigenen Gedanken und Sinneswahrnehmungen zu enthalten. Dies lässt die Ausführungen des Beschwerdeführers konstruiert wirken und deutet darauf hin, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. 5.3.4 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine Brüder seien bereits vor ihm ausgereist. Er präzisiert dies in der Beschwerdeeingabe dahingehend, dass diese ebenfalls Probleme mit der PKK gehabt hätten und hätten zwangsrekrutiert werden sollen. Unter diesen Umständen erscheint es wenig plausibel, dass die PKK den Beschwerdeführer einfach ohne weiteres freigelassen hätte aufgrund seiner Zusicherung, er werde
D-153/2017 mit ihnen zusammenarbeiten, aber keine Waffen tragen. Schliesslich bestanden sie zuvor darauf, dass er trotz der Dispensation vom syrischen Militärdienst aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den regulären Selbstverteidigungsdienst leisten müsse und sich „für die PKK bewaffnen“ solle (vgl. A6/13, S. 7 f. sowie A14/16, F54, F107). Es bleibt auch völlig unklar, was genau der Beschwerdeführer für die PKK machen könnte, nachdem er keine Waffen tragen wollte und deshalb den regulären Selbstverteidigungsdienst nicht absolvieren könnte (vgl. A14/16, F97). 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollziehbar sind. Vor diesem Hintergrund können seine Vorbringen unter Würdigung der gesamten Umstände nicht für überwiegend wahr erachtet werden. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass das SEM korrekterweise von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 5.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgung durch die PKK glaubhaft zu machen, erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre allfällige Asylrelevanz zu prüfen. Folglich lag im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive vor. Das SEM hält in seiner Verfügung weiter zu Recht fest, dass die Bürgerkriegslage in Syrien, welche der Beschwerdeführer als zusätzlichen Grund für das Verlassen seines Heimatstaates nannte, die gesamte syrische Bevölkerung gleichermassen trifft und ebenfalls nicht zur Asylgewährung führen kann. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
D-153/2017 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Implizit macht er damit geltend, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. In der Beschwerdeeingabe führt er jedoch nicht aus, worin diese vorliegend bestehen könnten. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise auf subjektive Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer wurde vom syrischen Militärdienst dispensiert und erklärte, dass er bisher nie Probleme mit der Polizei, Armee oder Behörden gehabt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise hätte dazu führen können, dass dieser Flüchtling i.S.v. Art. 3 AsylG wird. 7. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eine nähere Begründung für diesen Antrag findet sich in der Beschwerdeschrift nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und es gibt keinen Grund, die Sache zur neuen Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil
D-153/2017 publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bewilligt. Nachdem Ass. iur. Christian Hoffs mit Eingabe vom 1. Februar 2017 anzeigte, dass er das Mandat für den Beschwerdeführer übernehme, wurde er diesem mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Folglich ist ihm ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der amtliche Rechtsbeistand erst nach dem Einreichen der Beschwerdeschrift mandatiert wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 300.–, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-153/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 300.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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