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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2014 D-1528/2013

6. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,643 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1528/2013

Urteil v o m 6 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).

D-1528/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. April 2010 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Erstbefragung erfolgte im (…) am 5. Mai 2010, die Bundesanhörung fand am 23. Juni 2010 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Colombo. Er sei Anhänger von Ex-General Fonseka gewesen und habe diesen seit Oktober/November 2009 als Wahlkampfhelfer unterstützt. Wegen seiner Wahlhelfertätigkeit sei er von Anhängern Präsident Rajapaksas aus seinem Quartier bedroht worden. Wegen seines Engagements für Fonseka im Wahlkampf um die Präsidentschaftswahlen vom 26. Januar 2010 seien in der Nacht vom 27. Januar 2010 maskierte, bewaffnete Männer bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn entführen wollen. Da ihn sein Vater habe warnen können, habe er rechtzeitig fliehen können. Die Unbekannten hätten seinen Vater geschlagen und das ganze Haus durchsucht, wobei sie Todesdrohungen gegen ihn, den Beschwerdeführer, ausgesprochen hätten. Auf Rat seines Vaters sei er nicht mehr nach Hause gekommen, sondern habe sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Er vermute, dass die Unbekannten Anhänger von Präsident Rajapaksa gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich erfolglos an die Polizei gewandt. Er sei am 30. Januar 2010 nach C._______ geflogen, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe, und anschliessend, nach einem kurzen Aufenthalt in Ungarn, in die Schweiz eingereist. Seine Eltern seien aus Angst vor weiteren Bedrohungen nach D._______ (Provinz Uva) gegangen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines Geburtsscheins sowie einer englischen Übersetzung desselben ein. B. Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 18. März 2013 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten sowie ihm in der Folge Asyl

D-1528/2013 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm infolgedessen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer angesichts Unklarheiten hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit beziehungsweise seines Einkommens auf, innert Frist entweder das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt an das Gericht zurückzuschicken oder zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch samt einer Kopie seines Lohnausweises 2012, seines Arbeitsvertrages, der Lohnabrechnung für März 2013, einer Kopie seines Mietvertrages sowie seiner Krankenkassenpolice samt Einzahlungsbeleg zu den Akten. Gleichzeitig legte er verschiedene Internet-Artikel zur Lage in Sri Lanka bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dem Formular sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur über ein geringes Einkommen verfüge, allerdings gelte er nicht als bedürftig im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sei und ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht eingezahlt wurde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2013, dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-1528/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-

D-1528/2013 sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen

D-1528/2013 bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1528/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

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