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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2014 D-1527/2014

29. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,804 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1527/2014

Urteil v o m 2 9 . August 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben zufolge Somalia), alias B._______, Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben zufolge Somalia), alias C._______, Jemen, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / (…).

D-1527/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Im Alter von (…) Jahren sei er gemeinsam mit seinem Vater nach E._______ (Jemen) gezogen, wo er in der Folge die Schule besucht und gearbeitet habe. Als sein Vater im Jahr (…) verstorben sei, sei er dort allein gewesen. Da ausserdem die Jemeniten die Somalier hassten, habe er E._______ am (…) 2003 unter Verwendung eines jemenitischen Passes verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom (…) 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Stellen seines Asylgesuchs keine Reiseoder anderen Identitätspapiere eingereicht; der Geburtsschein erlaube mangels eines Fotos die Identifikation des Beschwerdeführers nicht, zudem seien solche Geburtsscheine auf dem Schwarzmarkt ohne Weiteres erhältlich. Ausser der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers gäbe es keine Hinweise darauf, dass dieser aus Somalia stamme. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens im Jemen verbracht habe, sei realitätsfremd, wenn er, dessen Eltern Somalier gewesen seien, behaupte, er spreche keine in Somalia gebräuchliche Sprache, sondern nur Arabisch. Seine Behauptung, er könne keine Aussagen zu seiner Clanzugehörigkeit machen, sei als haltlos zu werten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er keinen Kontakt zu anderen Somaliern im Jemen gehabt haben wolle. Es sei realitätsfremd, wenn er behaupte, er habe ohne Regelung seines Aufenthalts während (…) Jahren im Jemen gelebt, sei dort zur Schule gegangen, habe in einer Mietwohnung gewohnt und gearbeitet. Seine Aussagen bezüglich Beschaffung und Verlust seiner somalischen Identitätskarte seien nicht haltbar. Daher könne sein Vorbringen, aus Somalia zu stammen, nicht geglaubt werden. Vielmehr müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er aus dem Jemen stamme. Demnach lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-

D-1527/2014 reichen von Reisepapieren vor. Es ergäben sich keine Hinweise auf Verfolgung, da der Beschwerdeführer geltend mache, er werde im Jemen einzig aufgrund seiner somalischen Staatsangehörigkeit verfolgt, was haltlos sei, da er diese nach dem Gesagten nicht besitze. Die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei nicht sinnvoll prüfbar, da der Beschwerdeführer seine wirkliche Herkunft nicht offenlege und es daher nicht möglich sei festzustellen, ob ihm dort Gefahr drohe. A.c Die am (…) 2004 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom (…) 2004 abgewiesen. A.d In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum (…) 2004 eingeräumt. A.e Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2004 wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers bewilligt. A.f Am(…) 2005 wurde der Beschwerdeführer der Jemenitischen Vertretung in H._______ zugeführt. Mangels Kooperation bei der Papierbeschaffung wurde er am (…) 2005 aus der Ausschaffungshaft entlassen. A.g Gemäss Mitteilung des Migrationsamts F._______ vom (…) 2006 galt der Beschwerdeführer seit dem (…) 2006 als verschwunden. B. B.a Am 4. September 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein zweites Asylgesuch ein.

B.b Am (…) 2011 fand im EVZ eine erste Befragung statt. Vor deren Abschluss wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den Umstand, dass er am (…) 2006 in I._______ daktyloskopiert worden war, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise die Zuständigkeit I._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren) gewährt. B.c Mit Schreiben vom (…) 2011 teilten die (…) Migrationsbehörden dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am (…) 2006 unter den Personalien C._______, ein Asylgesuch eingereicht habe, welches am (…) 2007 abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am (…) 2009 kontrolliert von I._______ in den Jemen zurückgeführt worden.

D-1527/2014 B.d Mit Schreiben vom (…) 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl-und Wegweisungsverfahrens mit. B.e Am (…) 2012 wurde der Beschwerdeführer in J._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. B.f Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs selbständig nach I._______ gereist. Von den (…) Behörden sei er gezwungen worden, sich als Jemenit auszugeben. Am (…) 2009 sei er von I._______ in den Jemen zurückgeführt worden. Nach seiner Ankunft sei er von den dortigen Sicherheitskräften festgenommen und während (…) Monaten in Untersuchungshaft gehalten worden, weil er für die Einreise ihm nicht zustehende Dokumente benützt habe. Bereits bei seiner Ankunft hätten ihn die jemenitischen Behörden wissen lassen, dass er kein Jemenit sei. Nach seiner Freilassung habe er nicht mehr im Jemen leben können, weil die Somalier im Jemen nicht beliebt seien und die Lebensumstände schwierig gewesen seien. Dieselben Gründe, welche er in seinem ersten Asylgesuch genannt habe, hätten ihn zur erneuten Ausreise aus dem Jemen veranlasst. Im (…) 2010 sei er über K._______ nach L._______ gereist. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr sei er von dort illegal, (…), über M._______ am 4. September 2011 in die Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens einen amtlichen Ausweis aus Somalia ein. B.g Mit Schreiben vom (…) 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er beabsichtige, baldmöglichst seine in der Schweiz wohnhafte N._______ zu heiraten. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug.

D-1527/2014 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. So wäre ihm, wenn er – wie behauptet – kein Jemenit wäre, bei der Rückführung durch die (…) Behörden im (…) 2009 die Einreise in den Jemen verweigert worden und hätte er umgehend nach I._______ zurückkehren müssen; jedenfalls könne er im F._______ nicht in Untersuchungshaft genommen worden sein, weil ja gemäss seinen Aussagen bei seiner Ankunft festgestellt worden sei, dass er gar kein Jemenit sei. Im Übrigen mache er in seinem zweiten Asylgesuch keine neuen Asylgründe geltend. Auf sein erstes Asylgesuch sei gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten und die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen worden, weshalb die Verfügung am (…) 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass seither Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Das vom Beschwerdeführer im Verlauf des zweiten Asylverfahrens eingereichte amtliche Dokument sei zwecks Ausweisprüfung dem O._______ vorgelegt worden. Dieses habe dem BFM mit Schreiben vom (…) 2013 mitgeteilt, dass sich aus dem Dokument Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben hätten. Das Dokument weise keinerlei Sicherheitsmerkmale in Papier und Personalisierung auf. Dass der Vordruck mit einem tintenbasierten Ausgabegerät erstellt worden sei, widerspreche den elementarsten Grundlagen eines Ausweisdokuments. Mithin sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somalische Identität weiterhin nicht belegt. Vielmehr habe dieser durch das Einreichen gefälschter Dokumente beabsichtigt, die schweizerischen Behörden zu täuschen. Die Asylgründe des Beschwerdeführers hätten somit keine Grundlage, weil davon auszugehen sei, dass er Jemenit und nicht Somalier sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. So halte der Beschwerdeführer nach wie vor daran fest, somalischer Staatsangehöriger zu sein und mache keine neuen Gründe geltend, welche gegen eine Rückkehr in den von ihm angegebenen Heimatstaat sprächen. Seine Identität beziehungsweise seine tatsächliche Herkunft stünde nicht fest und er sei weiterhin nicht gewillt, seine wahre Identität offenzulegen. Somit seien wesentliche Daten zu seiner Person und seinem sozialen Beziehungsnetz als nicht gesichert zu qualifizieren. Indes beinhalte die Untersuchungsmaxime gemäss Praxis der Bundesverwaltungsgerichts ge-

D-1527/2014 wisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranke in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Behörde könne von dieser auch verlangen, dass sie Tatsachen erläutere, welche in ihrem Machtbereich vorgefallen seien und welche sie besser als jede andere Person kennen sollte. Die Behörde achte jedoch darauf, dass sie nicht mehr fordere als von der asylsuchenden Person vernünftigerweise verlangt werden könne. In diesem Zusammenhang stelle die Tatsache, dass es der Behörde wegen eines die Mitwirkungspflicht verletzenden Verhaltens (wie der Weigerung zur Bekanntgabe der Identität oder des eindeutigen Willens zur Verheimlichung wichtiger Angaben über die persönliche Situation) unmöglich sein könne, Abklärungen zum Beziehungsnetz des Beschwerdeführers vorzunehmen, kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe ein solches Verhalten nicht damit belohnt werden, dass der betroffenen Person ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass dieser in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfüge, so dass er bei einer Rückkehr mit entsprechender Unterstützung rechnen könne. Zudem hätten Abklärungen beim Zivilstandsamt P._______ bezüglich seiner Heiratsabsichten in der Schweiz ergeben, dass er sein Gesuch um Eheschliessung am (…) 2013 zurückgezogen habe und kein entsprechendes Verfahren mehr pendent sei. Schliesslich spreche auch nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung in den Jemen, sofern – wie dies die (…) Behörden getan hätten – davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer jemenitischer Staatsangehöriger sei. Zudem sei dieser verpflichtet, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. D. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, in der Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde ein fremdsprachiges Schreiben der Jemenitischen Vertretung in

D-1527/2014 H._______ vom (…) 2014 samt deutscher Übersetzung in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei eine Anhörung durchgeführt worden, welche über die Gewährung des rechtlichen Gehörs hinausgehe. An der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine wahre Identität dem BFM absichtlich vorenthalte, vermöge auch das eingereichte Schreiben der Jemenitischen Vertretung in H._______ nichts zu ändern, zumal diese verständlicherweise das Gesuch des Beschwerdeführers um Passausstellung abgelehnt habe, da dieser auch dort einen Pass unter dem den schweizerischen Behörden angegebenen Namen beantragt habe und nicht unter dem Namen, unter dem er von den (…) Behörden in den Jemen ausgeschafft worden sei und unter dem er gemäss eigenen Angaben auch eine Identitätskarte besessen habe. Im Übrigen verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 22. April 2014 zur Replik angesetzt. F.c In seiner Replik vom 16. April 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung und hielt grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. So sei dem BFM in der Beschwerde ausdrücklich vorgeworfen worden, dass es sich bei seiner Behauptung, er stamme aus dem Jemen, einzig auf das Verfahren in I._______ abstütze. Das BFM habe es unterlassen, ihn selbst zu identifizieren. Auch der Ver-

D-1527/2014 nehmlassung könne wiederum entnommen werden, dass das BFM im Wesentlichen einzig von der Ausschaffung von I._______ in den Jemen auf die jemenitische Staatsangehörigkeit schliesse. Er habe nunmehr unter dem Namen C._______ die Ausstellung eines Passes bei der Jemenitischen Botschaft beantragt, was seinen Angaben zufolge vermutlich noch einige Tage in Anspruch nehmen werde. Über den Ausgang dieses Beantragungsverfahrens werde er schnellstmöglich informieren, weshalb mit der Beurteilung der Beschwerde noch zuzuwarten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 – 2.4.3 m.w.H.).

2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher

D-1527/2014 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/31 E. 2 S. 529 f.). 3. Im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren blieben die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung an sich unangefochten; mithin sind diese in Rechtskraft erwachsen. In casu werden in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einerseits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. nachstehend E. 4) und anderseits mangels rechtsgenüglicher Begründung des Sachverhalts beziehungsweise wegen Nicht-Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 5) beantragt, sowie - eventualiter – der Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 6 und 7) angefochten. 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um einen (abschlägigen) materiellen Asylentscheid. Ein solcher habe immer die Wegweisung in den geltend gemachten Heimatstaat zur Folge. Indes müsse eine Entscheidung, welche wie in casu auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, unter Anwendung von Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheids erfolgen. Der Beschwerdeführer mache geltend, aus Somalia zu kommen. Demgegenüber mutmasse das BFM, er sei ein Jemenit, vermöge dies aber nicht zu belegen und halte die jemenitische Staatsangehörigkeit als nicht rechtsgenügend belegt. Bezüglich eines Wegweisungsvollzugs in den Jemen kämen zwei sich ausschliessende Möglichkeiten in Frage: Entweder gingen die Behörden davon aus, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, welcher die Möglichkeit habe, im Drittstaat Jemen Schutz zu erhalten.

D-1527/2014 Diesfalls wäre ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a AsylG zu fällen gewesen. Oder aber, das Asylgesuch werde im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG materiell geprüft, weil eine Identitätstäuschung feststehe und als erwiesen gelten könne, dass er Staatsangehöriger des Jemens sei. In beiden Fällen müsse gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG vor der Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt werden. Dies sei unterlassen worden. Zwar sei der Beschwerdeführer zweimal befragt worden, die Anhörungen hätten jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits zwei Jahre zurückgelegen. Die Vermengung dieser Verfahrenstypen führe in casu zu klaren Fehlschlüssen und stehe in Widerspruch zu den gesetzessystematischen Vorgaben, wobei diesbezüglich auf die zwar nicht ganz genau gleichen, aber durchaus vergleichbaren Konstellationen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (…) verwiesen werde. Die angefochtene Verfügung sei unter diesen Umständen zum Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Diese Argumentation des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Vorweg ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F.a), welche sich als zutreffend erweisen. Demnach könnte bereits aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer am (…) 2012 durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG einlässlich angehört wurde, keine Rede von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sein. Indessen stand beziehungsweise steht in casu weder die Identität des Beschwerdeführers fest (vgl. E. 5), weshalb ein materieller Asylentscheid im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG wegen festgestellter Identitätstäuschung durch die Vorinstanz ausser Betracht fiel, noch wurde durch diese – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet, war doch der Nachweis der somalischen Staatsangehörigkeit nicht erbracht. Schliesslich ist die Konstellation in den (…) vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen nicht vergleichbar, zumal dort – im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Verfahren – die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden feststand beziehungsweise nicht in Zweifel gezogen wurde, die dort erforderliche Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe unterlassen und trotz der effektiven Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in einen Drittstaat durch die Vorinstanz ein materieller Asylentscheid gefällt wurde. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf der Missachtung gesetzessystematischer Vorgaben und der Verletzung des rechtlichen Gehörs

D-1527/2014 durch die angefochtene Verfügung als unbegründet. Deshalb ist – jedenfalls aus diesen Gründen – auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird sodann an den bisherigen Vorbringen und namentlich an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit festgehalten. Diesbezüglich habe er eine somalische Geburtsurkunde (erstes Asylverfahren), ein amtliches somalisches Dokument (vorinstanzliches Verfahren) und ein Schreiben der Jemenitischen Vertretung in H._______ (Beschwerdeverfahren) eingereicht. Der Geburtsurkunde müsse ein gewisser Beweiswert zukommen, auch wenn sie für sich allein die Identität des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermöge. Das amtliche somalische Dokument sei vom O._______ trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht als Fälschung qualifiziert worden. Auch diesem Dokument könne ein gewisser Beweiswert nicht abgesprochen werden. Das Schreiben der Jemenitischen Vertretung zeige auf, dass der Beschwerdeführer vom Jemen nicht einfach vorbehaltlos als jemenitischer Staatsangehöriger akzeptiert werde, und belege dessen Absicht, bei der Aufklärung seiner Herkunft mitzuwirken. Das BFM habe sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf das vom Beschwerdeführer in I._______ durchlaufene Asylverfahren gestützt und dabei unterlassen, ihn selbst zu identifizieren. Der Grund für die kontrollierte Überführung des Beschwerdeführers von I._______ in den Jemen bleibe im Dunkeln. Eine solche Überführung sei auch denkbar, wenn von seiner somalischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werde. Den Schweizer Behörden sei es bereits im ersten Asylverfahren nicht gelungen, rechtsgenüglich zu belegen, dass der Beschwerdeführer Jemenit sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit nicht eindeutig zu belegen, sondern nur glaubhaft zu machen vermocht. Auch liesse seine Fluchtgeschichte einige Fragen offen und müssten gewisse Elemente als konstruiert erachtet werden. Dennoch seien seine Angaben in sich logisch und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe zwar im ersten Asylverfahren erwiesenermassen einen gefälschten jemenitischen Pass eingereicht. Indes habe er im Rahmen der Anhörung vom (…) 2012 die Unterstellung des BFM, wonach er in der Schweiz gefälschte und in I._______ echte Papiere abgegeben habe, bestritten. Eine solche Unterstellung gehe zu weit. Dazu hätte das BFM weitergehende Abklärungen vornehmen müssen. Dass der Beschwerdeführer aus Somalia komme, sei zwar nicht bewiesen, die Wahrscheinlichkeit aber in tatsächlicher Hinsicht grösser als diejenige, dass er aus dem Jemen stamme.

D-1527/2014 Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei von dieser Annahme – nämlich er sei somalischer Staatsangehöriger – auszugehen und in Bezug auf die Wegweisung ein Vollzug nach Somalia zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe nunmehr unter den Personalien C._______ bei der Jemenitischen Vertretung einen Pass beantragt. Er gehe davon aus, dass die Entscheidung noch einige Tage in Anspruch nehme und werde schnellstmöglich über den Ausgang des Beantragungsverfahrens informieren, weshalb mit der Beurteilung der Beschwerde noch zuzuwarten sei. 5.2 Auch diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. 5.2.1 So hält der Beschwerdeführer nach wie vor an der von ihm behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit fest und bestreitet, Jemenit zu sein. Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76 f.). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5).

D-1527/2014 5.2.2 Bezüglich des dem Beschwerdeführer misslungenen rechtsgenüglichen Nachweises der von ihm behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit erweisen sich die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und – bezüglich des Schreibens vom (…) 2014, worin es die Jemenitische Vertretung in H._______ ablehnt, A._______, auf dessen Gesuch hin einen jemenitischen Reisepass auszustellen – die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. C und F.a). Dieser Nachweis gelang dem Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht. Der Beweiswert des diesbezüglich vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereichten somalischen Dokuments wurde vom Bundesamt zu Recht als ungenügend qualifiziert. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer erneut, unter anderen Personalien, bei der Jemenitischen Vertretung gestellte Antrag auf Ausstellung eines Passes nichts zu ändern. Sollte ihm ein solches Dokument ausgestellt werden, so dürfte feststehen, dass er als Jemenit die Schweizer Asylbehörden über seine (von ihm behauptete) somalische Identität getäuscht hat. Sollte ihm indes die Ausstellung eines jemenitischen Passes erneut verweigert werden, so vermöchte dies kein aussagekräftiges Indiz für die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit darzustellen. Mithin ist der Ausgang des Verfahrens bei der Jemenitischen Vertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang, weshalb es sich erübrigt, diesen abzuwarten. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seine Identität nicht offen gelegt. Diese steht demnach weiterhin nicht fest, weshalb auf den in den der Beschwerde gestellten Antrag auf Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit nicht weiter einzugehen ist. 5.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom (…) 2011 im EVZ zu Protokoll, er habe niemals einen echten Pass besessen, wisse nicht weshalb, könne sich jedoch einen solchen ausstellen lassen, wenn er wolle, aber mit einem somalischen Pass könne man ja nicht von L._______ ausreisen. Auf die Frage nach den von ihm auf die zu Beginn des Asylverfahrens ergangene Aufforderung zur Papierbeschaffung hin getroffenen Vorkehren antwortete er, er habe noch nichts unternommen. Mithin wurde die Mitwirkungspflicht vom Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht verletzt.

D-1527/2014 5.3 Zusammenfassend erhellt, dass in casu auch die Begründungspflicht durch das BFM nicht verletzt worden ist. Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen, umso weniger, als darauf in der Beschwerde gar nicht Bezug genommen worden ist und die Verfügung diesbezüglich bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. 3). Darüber hinaus ist, nachdem die Identität des Beschwerdeführers weiterhin nicht feststeht, seinen Verfolgungsvorbringen ohnehin jegliche Grundlage entzogen. 6. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen.

D-1527/2014 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung – wenn auch nicht mit in allen Teilen überzeugender Begründung – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1527/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-1527/2014 — Bundesverwaltungsgericht 29.08.2014 D-1527/2014 — Swissrulings