Abtei lung IV D-1527/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1527/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige, am 25. November 2008 von Italien mit dem Zug illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 27. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und sie am 2. Januar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Pfingstgemeinde an und habe sich im Jahr 2000, als ihn das Militär zum ersten Mal eingezogen habe, geweigert, eine Waffe zu tragen, weshalb sie ihm ins Bein geschossen hätten, dass er von 2000 bis 2002 in Z._______ und von 2002 bis 2004 in Y._______ inhaftiert gewesen sei, dass er immer wieder eingezogen und wegen gesundheitlicher Probleme wieder entlassen worden sei, deswegen am 20. Mai 2007 einen (am 27. November 2008 zu den Akten gereichten) vorläufigen Entlassungsschein vom Militärdienst gekriegt habe, mit dem er jedoch keine Arbeit habe finden können, seine Familie jedoch dringend auf sein Einkommen angewiesen gewesen sei, weshalb er ausgereist sei, dass seine blinde Mutter nach seiner Desertion verhaftet worden sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei insgesamt zehn Jahre im Militär gewesen, 1997 im Militärdienst vergewaltigt worden und schwanger geworden, dass sie, nachdem ihr Mann illegal ausgereist sei, von Sicherheitskräften bedrängt worden sei, da ihr Mann das Land nicht hätte verlassen sollen, ihr der Sold gekürzt und mit der Kündigung gedroht worden sei, dass sie im März 2008 eine Vorladung erhalten habe, gemäss welcher sie sich beim Arbeitgeber hätten melden sollen, worauf sie im April D-1527/2009 2008 ihre beiden Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen habe und ausgereist sei, dass ihre Mutter inzwischen verhaftet worden sei und ihre beiden Kinder mit ihrer Schwester in den Sudan zu ihrem Bruder gezogen seien, dass sie am 26. September 2008 auf dem Boot von Libyen nach Italien ihr drittes Kind geboren habe, dass das BFM am 12. Februar 2009 den Beschwerdeführenden mitteilte, dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten und es beabsichtige, auf ihre Asylgesuche in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten und sie nach Italien zu überstellen, und ihnen die Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2009 darum baten, von einer Rücküberstellung nach Italien wegen den dort herrschenden Lebensverhältnissen abzusehen, und ihre Gesuche um Verbleib in der Schweiz nochmals zu prüfen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und Italien habe am 4. Februar 2009 einer Rückübernahme zugestimmt, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2009 mitgeteilt hätten, sie möchten nicht nach Italien zurückkehren, da die dortigen Lebensbedingungen für Asylsuchende prekär seien, dass es weder Personen gebe, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten, noch würden nahe Angehörige in der Schweiz leben, dass ferner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, so stehe sowohl die Ausreise der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten Vergewaltigung im Militärdienst im D-1527/2009 Jahr 1997 resp. mit seiner seit 2000 bestehenden Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde, dass der Beschwerdeführer dann auch bezeichnenderweise angebe, er habe aufgrund seines nicht rechtmässig beendeten Militärdienstes keine Erwerbsarbeit finden können und habe so seine Familie nicht gebührend unterstützen können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass zudem die Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Ausreisemodalitäten und des Ausreisezeitpunktes widersprüchlich seien, die zeitlichen Angaben hinsichtlich ihres jeweiligen Aufenthaltes in Drittländern ebenso divergieren würden und auch keine Hinweise bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden am 5. März 2009 beim BFM eine Beschwerde einreichten, dass das BFM am 10. März 2009 die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 5. März 2009 beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass sie zur Begründung geltend machten, die Lebensituation für sie und ihr Kind sei in Italien problematisch, weil sie keine Unterkunft, keine Arbeit und kein Geld für den Lebensunterhalt haben würden und D-1527/2009 befürchten, die italienische Behörde würde sie nach Eritrea zurückschicken, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die D-1527/2009 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass daher auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben, dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehen würden, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge über keine engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Be- D-1527/2009 schwerdeführenden, in Anbetracht ihrer Vorbringen zur Begründung ihrer Asylgesuche die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass zudem davon auszugehen ist, dass in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die italienische Behörde würde sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in welchen sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, D-1527/2009 dass weder die in Italien herrschende Situation noch sonstige, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und die italienische Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1527/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9