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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2008 D-1527/2008

15. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,870 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Febr...

Volltext

Abtei lung IV D-1527/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch V._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1527/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Z._______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 29. beziehungsweise am 30. September 2006 verliess und über (...) herkommend am 31. Oktober 2006 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass sie nach einer Überweisung durch das BFM ans (...) anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2006 sowie der direkten Anhörung vom 25. September 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in ihrem Heimatland als Angehörige der Guragen diskriminiert und verfolgt worden zu sein, dass ferner ihr Onkel für die Kinijit-Partei aktiv gewesen und deswegen mehrfach festgenommen worden sei, was auch ihr Schwierigkeiten mit den Behörden beschert habe, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung ein Soldat versucht habe, sie zu vergewaltigen und sie aufgrund dieser Erfahrung davon ausgegangen sei, irgendwann werde es tatsächlich zu einer solchen Tat kommen, dass ihr Vater bereits früh verstorben, die Mutter 1999 nach Eritrea deportiert und ihr Onkel unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb sie in Äthiopien niemanden mehr habe, der sie beschützen und zu dem sie gehen könne, dass sie vor diesem Hintergrund Ende September 2006 aus ihrem Heimatland ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sich in grundsätzlichen Punkten ihrer Ausfüh- D-1527/2008 rungen widersprochen, wie beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunktes der geltend gemachten Vergewaltigung, der angeblich erhaltenen Drohbriefe sowie des Umfangs ihres Engagements für die Kinijit-Partei, dass ihre Vorbringen zudem über weite Strecken vage und undifferenziert ausgefallen seien und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung hätten vermissen lassen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht habe darlegen können, weshalb man sie der Zugehörigkeit zur Kinijit-Partei hätte verdächtigen sollen und darüber hinaus auch keinerlei nähere Angaben zum Engagement des Onkels für die Partei habe machen können, im Gegensatz dazu indessen genau aufgezählt habe, welche Unterlagen des Onkels anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden seien, dass sie ferner nicht habe darlegen können, wofür die englische Abkürzung der Kinijit stehe, dass im Weiteren auch ihre Schilderungen des angeblichen Vergewaltigungsversuches trotz mehrmaligem Nachfragen oberflächlich und pauschal geblieben seien und weder eine genauere Beschreibung des geltend gemachten Ereignisses noch Realkennzeichen des Erlebten enthalten hätten, was erfahrungegemäss von betroffenen Personen normalerweise vorgebracht werden könne, dass hinsichtlich der angeblichen Diskriminierung als Nicht-Oromo die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen seien, zumal die Beschwerdeführerin keine konkrete Situation einer persönlichen Benachteiligung ihrer Person habe nennen können, dass in Äthiopien über achtzig unterschiedliche Ethnien leben würden und die Regierung in diesem Zusammenhang keine Politik der Diskriminierung oder Vernichtung verfolge, weshalb allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden könne, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, D-1527/2008 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass sie eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass subeventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihr in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Beschwerdeführerin ferner unter Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, innert Frist den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. März 2008 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1527/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, ihre Vorbringen zu den fluchtbegründenden Ereignissen seien - entgegen der Ansicht des BFM - glaubhaft, D-1527/2008 dass für die in diesem Zusammenhang stehende Argumentation auf Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, ein halbes Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich aktiv für die (...) Kinijit eingesetzt und in diesem Zusammenhang zwecks Untermauerung ihrer Angaben ein Schreiben der KSOS (... Kinijit Support Organization Switzerland) vom (...) sowie eine Fotografie zu den Akten reicht, dass die Beschwerdeführerin dabei angibt, durch ihr Engagement für die Kinijit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gelenkt zu haben, dass der äthiopische Sicherheitsdienst politische Aktivitäten der äthiopischen Diaspora geheimdienstlich überwachen lasse, folglich auch sie registriert worden sei und sich daher in Gefahr befände, dass sie spätestens im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit grausamen Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen Behörden zu rechnen habe, weshalb sie mindestens die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, mithin als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen sei, dass eine Prüfung der Akten seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, zumal in der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden, welche an der fehlenden Flüchtlingeigenschaft etwas zu ändern vermöchten und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen Vergewaltigungsversuches unterschiedliche Angaben macht und sich darüber hinaus in weitere Ungereimtheiten verstrickt (vgl. Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 11. März 2008), welche sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht zu entkräften vermag, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen vom BFM zu Recht als unglaubhaft bezeichnet wurden, dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin es sich beim genannten „Vergewaltigungsversuch“ lediglich um den Ansatz zu D-1527/2008 einem möglichen Vergewaltigungsversuch gehandelt haben soll, der Beschwerdeführerin ingesamt jedoch „nichts geschehen sei“ (vgl. Akte A1/17, S. 6), dass der in der Beschwerdeschrift vertreten Auffassung des Rechtsvertreters, bei seiner Mandantin handle es sich um ein traumatisiertes Sexualopfern, welches unter dem Eindruck des Erlebten sich nicht im Einzelnen an den genauen Ablauf der Ereignisse erinnern könne, demnach nicht gefolgt werden kann und den diesbezüglichen Erklärungen für die widersprüchlich und oberflächlich gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin daher die Grundlage fehlt, dass im Weiteren hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Onkels beziehungsweise der Beschwerdeführerin selbst, aber auch betreffend die ethnische Verfolgung als Nicht-Oromo vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008 verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nichts Substanzielles entgegenzubringen vermag, dass entgegen den Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift die Beschwerdeführerin sich nämlich hinsichtlich des Zeitpunkts des Erhalts der „Drohbriefe“ keinesfalls auf unterschiedliche Tatsachen berufen hat, macht die Beschwerdeführerin doch diesbezüglich anlässlich der Kurzbefragung einerseits geltend, die an sie adressierten Drohschreiben habe sie erstmals erhalten, nachdem die Papiere des Onkels im Haus gefunden worden seien, was eine Festlegung des Zeitpunkts auf Juli 2006 erlaubt (vgl. Akte A1/14, S. 6 und 8), führt im Widerspruch dazu anlässlich der direkten Bundesanhörung jedoch aus, der Zugang der an sie persönlich gerichteten Briefe habe erstmals vor fünf Jahren, mithin weit vor dem Jahr 2006 begonnen (vgl. Akte A10/23, S. 13), dass ferner auch zum angeblichen persönlichen politischen Engagement der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal den diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin - mangels Vertrauen in die Schweizer Behörden und den äthiopischen Dolmetscher aus Angst vor einer Weitergabe ihrer Informationen an die heimatlichen Behörden anlässlich der Erstbefragung über ihre eigenen politischen Aktivitäten nicht gesprochen zu haben - nicht gefolgt werden kann, insbesondere da nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin zwar über ihre ethni- D-1527/2008 sche Verfolgung sowie die angeblichen politischen Aktivitäten des Onkels vor den genannten Personen und Behörden ungeniert gesprochen haben soll, eine solche Offenlegung hinsichtlich eines persönlichen politischen Engagements indessen nicht möglich gewesen wäre, hätten doch sämtliche Informationen im Falle ihrer Weiterleitung an die heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin grundsätzlich erheblich schaden können, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ethnischen Diskriminierung in ihrer Eingabe lediglich pauschal auf ethnischen Spannungen im Jahre 2006 in ihrem Heimatland verweist, mit ihren Ausführungen das im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte besondere Interesse an der Verfolgung ihrer Familie in Z._______ indessen nach wie vor nicht zu erklären vermag, dass dabei insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Onkel der Beschwerdeführerin in Z._______ für die Beschwerdeführerin und sich ein neues Wohnhaus habe bauen wollen und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit weiterhin Kunden mit Getreide beliefert hat, müsste doch vor dem Hintergrund der angeblichen Diskriminierung und feindseligen Haltung seitens der Bevölkerung am besagten Wohnort vielmehr anzunehmen sein, der Onkel und die Beschwerdeführerin wären an einem schnellstmöglichen Wegzug aus Z._______ interessiert gewesen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall war, dass das beschriebene Verhalten des Onkels folglich kaum dem Verhalten einer tatsächlich diskriminierten und verfolgten Person entspricht, mithin auch den in Zusammenhang stehenden Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift schliesslich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend macht, den diebezüglich beigebrachten Beweismittel indessen die notwendige Beweiskraft fehlt, um ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit verbunden eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen, dass - zwecks Vermeidung von Widerholungen - diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 11. März 2008 verwiesen werden kann, D-1527/2008 dass in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erst ein halbes Jahr nach ihrer Einreise in die Schweiz sich für die Kinijit engagiert haben soll, indessen sowohl ihre Ausführungen konkrete Angaben zu einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Organisation vermissen lassen als auch dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben der Kinjiit keinerlei Anhaltspunkte zu konkreten Unterstützungshandlungen der Beschwerdeführerin für die Kinijit zu entnehmen sind, weshalb der Beschwerdeführerin ihr in der Schweiz neu entdecktes politisches Engagement nicht geglaubt werden kann, dass vor diesem Hintergrund somit einer angeblichen Überwachung der Beschwerdeführerin durch die äthiopischen Behörden jegliche Grundlage fehlt, zumal nicht ersichtlich ist, welche spezifischen Handlungen der Beschwerdeführerin das Interesse des äthiopischen Sicherheitsdienstes an ihrer Person geweckt haben sollen, dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend folglich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu überzeugen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-1527/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die junge, aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits mehrere Jahre als Verkäuferin und Geschäftsführerin eines Lebensmittelladens gearbeitet hat und es ihr zuzumuten ist, erneut in diesem Bereich erwerbstätig zu werden, dass hinsichtlich der familiären und sozialen Verbindungen im Heimatland die Beschwerdeführerin zwar verneint, über solche zu verfügen, den Ausführungen der Beschwerdeführerin indessen nicht geglaubt werden kann, zumal sie sich in ihren diesbezüglichen Angaben wie beispielsweise zur Frage, bis zu welchem Ort sie der Onkel auf der Flucht begleitet habe, widerspricht (vgl. Akten A1/14, S. 10: H._______, A10/23, S. 4: B._______), was allgemein Zweifel an ihren Angaben über den Verbleib des Onkels aufkommen lässt, darüber D-1527/2008 hinaus aber auch die vom Onkel angestrebte Verbesserung des Lebenstandarts in Z._______ durch den Bau eines grösseren Wohnund Geschäftshauses auf eine gute und stabile Verwurzelung der Familie in Z._______ schliessen lässt, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin dorthin zurückkehren kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. D-1527/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 26. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 12

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