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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2014 D-1526/2014

17. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,128 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1526/2014

Urteil v o m 1 7 . April 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N__________

D-1526/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom (…) (Eingang …) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 23. September 2008 ersuchte die Schweizerische Vertretung zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2008, mit dem er unter anderem eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom (…), eine Haftbestätigung der B.________ und einen Geburtsregisterauszug einreichte, ging am 28. Oktober 2008 bei der schweizerischen Vertretung ein. C. Mit Schreiben vom 15. November 2008 an das BFM und vom 21. Mai 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo schilderte der Beschwerdeführer seine aktuelle Gefährdungssituation und bat um Beschleunigung des Asylverfahrens. D. Am (…) fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers statt, in dessen Vorfeld der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2013 weitere Dokumente einreichte. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, während des Bürgerkrieges habe er öfters Waren für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) transportieren müssen. Im Jahre 2007 sei er als Fahrer für den Pfarrer seiner Gemeinde in C._______tätig gewesen, wobei er nichts von dessen Zugehörigkeit zu den LTTE gewusst habe. Nachdem der Pfarrer einen Fahrer der LTTE erhalten gehabt habe, seien beide in Colombo verhaftet worden. Da die Sicherheitsbehörden von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer des Pfarrers erfahren hätten, sei er am 21. Februar 2008 in C.________ von der Polizei verhaftet und danach von der CCD (Colombo Crime Division) verhört und drei Monate lang festgehalten worden. Am 30. Mai 2008 sei er unter der Auflage, sich

D-1526/2014 wöchentlich bei der CCD oder auf der Polizeistation Mannar zu melden, aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er von den LTTE der Spitzeltätigkeit bezichtigt worden, weshalb er nach Indien geflohen sei. Dort habe man ihn verhört, weshalb er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wo er Unterschlupf bei einem Pfarrer in C._______ gefunden habe. Im Juni 2009 habe er geheiratet und abwechslungsweise in D.______ bei seiner Schwiegermutter und in C._______ gelebt. Er sei öfters, das letzte Mal im Juni 2012, von der Polizei aufgefordert worden, Verhaftete als Mitglieder der LTTE zu identifzieren, was er indessen stets abgelehnt habe. Im Sommer 2012 sei er mit seiner Familie nach Indien gereist, um von dort illegal nach Australien zu reisen, habe indessen aus Furcht, von den Reisevermittlern betrogen zu werden, von einer Reise nach Australien abgesehen und sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seither lebe er mit seiner Familie in C.________. Die Sicherheitsbehörden würden ihn des Öfteren auf der Strasse nach seiner Identitätskarte fragen. E. Mit am 11. Februar 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 29. Januar 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit auf den 9. März 2014 datierter, am 12. März 2014 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014. G. Mit Schreiben vom 12. März 2014 überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2014 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.

D-1526/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Leserlichkeit des Rückscheins bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2014 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 11. Februar 2014 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 12. März 2014 bei der Schweizerischen Vertretung eintraf. Somit ist davon auszugehen, dass die am 12. März 2014

D-1526/2014 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.

1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

D-1526/2014 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Haft vom Februar 2008 bis Mai 2008 habe er sich wöchentlich bei der B._______ oder bei der CCD melden müssen und werde auf der Strasse von den Sicherheitsbehörden regelmässig kontrolliert, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe. 5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im Mai 2008, wenn auch anfänglich unter Beobachtung stehend, keine behördlichen Behelligungen erforderlicher Intensität mehr ausgesetzt war, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass die sri-lankischen Behörden im Oktober 2008 dem Beschwerdeführer einen neuen Reisepass ausgestellt haben,

D-1526/2014 mit dem er 2008 und 2012 jeweils nach Indien ausreiste und später ohne Schwierigkeiten wieder nach Sri Lanka zurückkehrte. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen, ohne Beweismittel oder nähere Angaben gestützten Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er "oft inoffiziellen polizeilichen Ermittlungen und Beobachtung ausgesetzt sei", nichts zu ändern. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-1526/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1526/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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