Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.03.2020 D-1522/2020

27. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,192 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1522/2020

Urteil v o m 2 7 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. März 2020.

D-1522/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Algerien eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2019 verliess und über Italien, Deutschland, Frankreich und Spanien in die Schweiz gelangte, wo er am 18. Dezember 2019 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2020 nach ausführlichen Angaben zu seiner Herkunft und dem Reiseweg keine Angaben zur Begründung seines Asylgesuchs machte beziehungsweise die Frage verneinte, ob er politisch aktiv gewesen sei, und auf die Fragen, ob er in seinem Land Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe und ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, antwortete, er wisse es nicht, dass er die entsprechenden Angaben nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter verweigerte mit dem Hinweis, «die Befragung der Minderjährigen in der EB UMA stelle eine Schlechterstellung gegenüber den Erwachsenen im Asylverfahren dar», dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 ein Foto seiner Identitätskarte einreichte, der Aufforderung vom 28. Januar 2020, das Original des Dokuments zu beschaffen, aber keine Folge leistete, dass er sich am 24. Januar 2020 weigerte, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen, dass er am 12. Februar 2020 gemäss Art. 29 AsylG zur Anhörung zu seinen Asylgründen vom 17. Februar 2020 vorgeladen wurde, dieser aber unentschuldigt fernbleib, dass er am 12. Februar 2020 die ihm zugewiesene Unterkunft verliess und am 18. Februar 2020, einen Tag nach dem Anhörungstermin, zurückkehrte, dass ihm mit Schreiben vom 18. Februar 2020 das rechtliche Gehör in Bezug auf sein Alter gewährt und gleichzeitig die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu seiner unentschuldigten Abwesenheit zu äussern, dass die Rechtsvertretung am 25. Februar 2020 eine entsprechende Stellungnahme einreichte,

D-1522/2020 dass die Rechtsvertretung am 4. März 2020 zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. März 2020 Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2020 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass seine Aussagen bei der Erstbefragung betreffend sein Alter widersprüchlich ausgefallen seien, so habe das angegebene Alter an der Befragung nicht mit dem Geburtsdatum übereingestimmt, das Jahr des Schulbeginns und -endes nicht mit dem jeweils angegebenen Alter, und er habe angegeben, sein jüngerer Bruder sei im Jahr 2000 und er im Jahr 2004 geboren worden, dass er ausserdem unterschiedliche Angaben zu seinem Wohnort gemacht habe, dass er zwar nach der Erstbefragung ein Foto seiner angeblichen Identitätskarte eingereicht habe, der Aufforderung, das Original nachzureichen, jedoch keine Folge geleistet habe, obwohl den Akten entnommen werden könne, dass der Kontakt zu Mitgliedern seiner Familie intakt sei, dass er sich geweigert habe, den Termin zur medizinischen Altersabklärung wahrzunehmen, wobei der Sicherheitsdienst habe beigezogen werden müssen, er gegenüber den Mitarbeitenden des Instituts ausfällig geworden sei und die ORS-Begleitung bedroht habe, dass der Einwand der Rechtsvertretung anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach es teilweise üblich sei, vom Lebensjahr zu sprechen, in dem man sich befinde, und nicht vom bereits erreichten Alter, die vorliegenden Widersprüche nicht zu entkräften vermöge, dass auch der Hinweis auf die Aussagen anderer Asylsuchender, wonach alle Minderjährigen bei dieser Untersuchung "volljährig gemacht" würden, die Nicht-Kooperation bei der medizinischen Altersabklärung nicht erklären lasse und diese vielmehr eine Möglichkeit gewesen wäre, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, wobei seine Angst vor deren Ergebnis eher auf eine gewünschte Verschleierung schliessen lasse,

D-1522/2020 dass nach dem Gesagten davon ausgegangen werde, dass er volljährig sei und deshalb sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 abgeändert werde, dass er nicht zur Anhörung erschienen sei und hierfür kein triftiger Grund vorliege, zumal er dies in der Stellungnahme vom 25. Februar 2020 damit begründet habe, dass er das Wochenende mit Freunden verbracht habe und daher den Termin am Montag nicht habe wahrnehmen können, wobei darauf hinzuweisen sei, dass er sich weder bei seiner Rechtsvertretung noch den Behörden abgemeldet und die Schweiz erneut unerlaubterweise verlassen habe, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe, sodass er mit diesem Verhalten nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe, dass er zudem an der Erstbefragung angegeben habe, er habe Probleme mit seinen Eltern und auf dem Markt gehabt und wisse nicht, ob er weitere Probleme beispielsweise mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt habe, oder ob er je in Haft gewesen sei, wobei bei gravierenden Problemen in seinem Heimatland davon auszugehen wäre, dass er zumindest ansatzweise bei der Erstbefragung darüber berichtet hätte, dass auch sein Verhalten nach der Ausreise obige Argumentation stütze, weil er weder in Frankreich, wo er sich rund einen Monat aufgehalten habe, noch in Spanien, wo er mehr als zwei Monate verbracht habe, um Asyl ersucht habe, dass in Bezug auf seinen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. März 2020 geäusserten Wunsch für einen neuen Anhörungstermin festgehalten werden müsse, dass er im Laufe des Asylverfahrens mehrmals auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sei und er seine Mitwirkungspflicht mehrmals verletzt habe, sodass er die Konsequenzen seines Verhaltens tragen müsse, wobei seine Beteuerung, nun am Verfahren mitwirken zu wollen, als Schutzbehauptung taxiert werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei

D-1522/2020 die Rückweisung zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes beziehungsweise zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens und die Berichtigung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, die Vorinstanz habe sich einseitig mit seinem Alter auseinandergesetzt und er habe keine widersprüchlichen Angaben zu diesem gemacht, sondern immer das gleiche Geburtsdatum angegeben und mit seinen Aussagen an der Erstbefragung zu seinem damaligen Alter beziehungsweise zum Schulein- und -austritt das Lebensjahr gemeint, wobei je nach Kultur die Altersangaben unterschiedlich sein könnten, dass nicht lediglich aufgrund der fehlenden Dokumente auf seine Minderjährigkeit geschlossen werden könne, zumal er umgehend nach der Befragung die Kopie seiner Identitätskarte eingereicht habe, auf welcher das von ihm angegebene Geburtsdatum eingetragen sei, was mindestens ein Indiz für seine Minderjährigkeit sei, wobei diesem Dokument nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden könne, dass er weiter die familiären Probleme bei der Vorinstanz erwähnt habe, welche es neben den allgemeinen Umständen in Algerien schwierig machen würden, an die Originaldokumente zu gelangen, dass gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachten nur veranlasst werden könne, wenn ausreichend konkrete Hinweise bestünden, dass die Volljährigkeit bereits erreicht sei, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal er nachvollziehbare und plausible Angaben zu seinem Alter gemacht und die Kopie seiner Identitätskarte eingereicht habe, dass es anlässlich des Termins zur medizinischen Altersabklärung zu einem Missverständnis gekommen sei, da er davon ausgegangen sei, die Rechtsvertretung würde mitkommen, wobei es nachvollziehbar sei, wenn er aufgrund seines jungen, naiven Alters auf Gerüchte anderer höre und Angst bekommen habe, dass asylsuchende Personen erst an der Anhörung zu den Asylgründen vertieft befragt würden, sodass die Vorinstanz nur eine vage Ahnung von seinen Gründen gehabt habe und keine faire Entscheidung habe treffen

D-1522/2020 können, sondern einen neuen Termin für eine Anhörung hätte ansetzen müssen, zumal er seine Mitwirkungspflicht, wie oben erwähnt, nicht verletzt habe, dass angesichts seiner Minderjährigkeit zudem weniger hohe Ansprüche gestellt werden könnten und die fehlenden Verfahrensschritte nachzuholen seien, dass das SEM aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch prüfen müsse, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde am 17. März 2020 bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

D-1522/2020 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM angesichts der groben und wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie eine asylrelevante Verfolgung zu Recht für unglaubhaft hielt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass sich entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Vorinstanz nicht einseitig mit dem Alter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und der Hinweis zum Lebensjahr und den kulturellen Unterschieden die widersprüchlichen Angaben, wie schon in der Verfügung erwähnt, nicht zu erklären vermögen,

D-1522/2020 dass das SEM nicht lediglich aufgrund der fehlenden Dokumente auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen und zu Recht ausgeführt hat, einer Kopie komme lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal sich der Beschwerdeführer weigerte, das Original nachzuliefern, obwohl er kurz zuvor noch mit seinen Verwandten in Kontakt stand, wobei die geltend gemachten familiären Probleme als Schutzbehauptung zu werten sind und die allgemeinen Umstände in Algerien die Dokumentenbeschaffung ebenfalls nicht verunmöglichen, dass der Beschwerdeführer zudem auch auf Beschwerdeebene keine Originaldokumente zu den Akten reichte, dass nach dem Gesagten durchaus Hinweise gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG bestanden, welche ein Altersgutachten legitim erscheinen lassen, dass dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, nicht zugestimmt werden kann, dass das erwähnte Missverständnis bezüglich der Begleitung durch die Rechtsvertretung zur Altersbegutachtung und die Beeinflussung durch andere Personen die Verweigerung des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären vermögen und diese Vorbringen auch als Schutzbehauptung zu werten sind, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Mitarbeitenden des Instituts ausfällig wurde und Drohungen aussprach, was ebenfalls in die Gesamtwürdigung einfliessen muss, dass es in Bezug auf die Asylgründe festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer diese an der Befragung summarisch hätte darlegen können, was er verweigert hat, dass er anschliessend zu einer Anhörung auf den 17. Februar 2020 vorgeladen wurde, dieser aber in grober Verletzung der Mitwirkungspflicht unentschuldigt fernblieb, dass der Beschwerdeführer schliesslich gemäss Bericht der Grenzwache am 17. Februar 2020 illegal von Frankreich kommend in die Schweiz gelangte und er damit trotz hängigem Asylverfahren und erfolgter Vorladung zur Anhörung zuvor die Schweiz unerlaubt verlassen hat,

D-1522/2020 dass er damit insgesamt die Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht und in grober Weise verletzt hat, dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ausging und es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft summarisch geprüft hat, soweit dies aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers möglich war, dass dem auch die Argumentation in der Beschwerde nicht entgegensteht, das SEM müsse für eine materielle Prüfung zumindest ansatzweise über die Fluchtgründe in Kenntnis sein, da es nicht angehen kann, dass ein Asylsuchender durch die mehrfache Mitwirkungspflichtverletzung und letztlich konstante Weigerung, über die Asylgründe Auskunft zu geben, den Abschluss eines Asylverfahrens verhindern könnte, dass es schliesslich zu betonen gilt, dass sich der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeeingabe mit keinem Wort inhaltlich zu seinen Asylgründen äusserte, dass das SEM nach dem Gesagten den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und seine Begründungspflicht nicht verletzt hat, sodass weder ein neuer Termin für ein Altersgutachten noch für eine Anhörung anzusetzen ist und auch das im Zemis eingetragene Alter – unter Bestreitungsvermerk – zu belassen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

D-1522/2020 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-1522/2020 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM hierzu festhielt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, was jedoch nach Treu und Glauben seine vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, wobei es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass er sich nach einer komplikationslosen Operation rasch erholt habe und die erforderliche urologische Nachkontrolle auch in Algerien vorgenommen werden könne, zumal Algerien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, dass die überzeugenden Erwägungen des SEM vollumfänglich zu stützen sind und ihnen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird, dass den Akten auch keine zwingenden Gründe zu entnehmen sind, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-1522/2020 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1522/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1522/2020 — Bundesverwaltungsgericht 27.03.2020 D-1522/2020 — Swissrulings