Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1522/2009/wif Urteil vom 11. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren […], Irak, vertreten durch lic. iur. Kaspar Noser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N […].
D-1522/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf X._______ (Gemeinde Y._______, Bezirk Z._______, Provinz Dohuk), verliess Anfang Dezember 2000 seinen Heimatstaat und suchte am 13. Januar 2001 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. D. Mit Verfügung vom 29. September 2005 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 17. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. E. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge am 17. Oktober 2005 bekannt gegeben hatte, dass er die Beschwerde – soweit diese mit dem Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz nicht bereits gegenstandslos geworden war – zurückziehe, schrieb die ARK die Beschwerde vom 5. Januar 2005 mit Beschluss vom 3. November 2005 als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf X._______ der Gemeinde Y._______ in der Provinz Dohuk. Mit Ausnahme der Jahre 1988 bis 1991 habe er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit bis zu seiner Ausreise dort verbracht. Da zudem seine Mutter und Geschwister auch dort leben würden, verfüge er über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz
D-1522/2009 dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 24. November 2007 ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. G. Mit Eingabe vom 22. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, das Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei bis zum Entscheid der zuständigen kantonalen Behörden über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B – welches er Mitte Dezember 2007 stellen werde – auszusetzen. H. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, gemäss Auskunft der Fremdenpolizei des Kantons Q._______ vom 11. Juni 2008 sei bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen. Das BFM erwäge daher die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 2008 gegeben. I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, er habe über das Sozialamt R._______ mit Schreiben vom 11. Februar 2008 bei der Fremdenpolizei des Kantons Q._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Da die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung nach Auffassung des Sozialamtes noch nicht erfüllt gewesen seien, habe es in Aussicht gestellt, dieses Anfang Juni 2008 zu behandeln. Mittlerweilen habe das Sozialamt R._______ das Gesuch an die Fremdenpolizei des Kantons Q._______ weitergeleitet; es befürworte dieses Gesuch ausdrücklich. Da nicht auszuschliessen sei, dass die Fremdenpolizei des Kantons Q._______ antragsgemäss die Aufenthaltsbewilligung erteilen werde, ersuche er bis zum diesbezüglichen Entscheid von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. J. Am 17. November 2008 teilte das Amt für Migration (vormals Fremdenpolizei) des Kantons Q._______ dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien
D-1522/2009 nicht erfüllt. Das Amt verweigere daher seine Zustimmung zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. K. Mit Schreiben vom 19. November 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den zuvor erwähnten negativen Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde vom 17. November 2008 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erneut (vgl. oben Bst. F. und H.) Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern und setzte ihm hierzu Frist bis zum 11. Dezember 2008 an. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit, er habe am gleichen Tag für seinen Mandanten beim Amt für Migration des Kantons Q._______ ein Wiedererwägungsgesuch in Sachen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei bis zum diesbezüglichen kantonalen Entscheid zu sistieren. In der Sache führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, sein Mandant habe seit seiner Ausreise aus dem Irak vor bald neun Jahren keine Kontakte in den Irak unterhalten, weder zu seiner Familie noch zu Drittpersonen. Ferner könne nicht von einer eigentlichen, stabilen Beruhigung und Stabilisierung der Lage im Nordirak gesprochen werden, was gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche. M. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe vom 9. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei fortzusetzen. In Bezug auf das Verfahren in Sachen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führte der Rechtsvertreter namentlich aus, gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Mitarbeiters des Amtes für Migration des
D-1522/2009 Kantons Q._______ vom 18. Februar 2008 sei das betreffende Wiederwägungsgesuch in Bearbeitung; bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, habe dieser jedoch nicht zu sagen vermocht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Beschluss vom 16. März 2009 hielt das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Q._______ fest, beim Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt. P. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 31. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— zu leisten. Der Gebührenvorschuss wurde am 26. März 2009 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. Q. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den Erwägungen eingegangen. R. In seiner Replik vom 4. Mai 2009 führte der Rechtsvertreter aus, die Vorinstanz verweise in der Vernehmlassung auf Angaben des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren. Wie es sich damit im Einzelnen verhalte, könne er mangels Kenntnis der betreffenden Akten nicht nachprüfen. Er ersuche daher um Einsicht in die betreffenden Aktenstücke. Auf die weiteren Einwendungen wird in den Erwägungen eingegangen. S. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss Akteneinsicht und erneut Frist zur Stellungnahme gewährt.
D-1522/2009 T. Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass Fragen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit verbunden Erörterungen darüber, ob im seinem Fall von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen ist, grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche kantonale Verfahren zu verweisen (vgl. oben Sachverhalt Bst. O.). Soweit sich aufgrund der langjährigen Anwesenheit des
D-1522/2009 Beschwerdeführers in der Schweiz – respektive dessen langjährigen Abwesenheit im Heimatstaat – Fragen im Zusammenhang mit seinen Reintegrationsperspektiven im Nordirak stellen, werden diese im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu erörtern sein (siehe nachfolgend E. 5.4.6; vgl. diesbezüglich auch Beschwerdeschrift S. 6) 3. 3.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-1522/2009 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4). Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 4.3. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 17. Dezember 2004 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben Sachverhalt Bst. B und E), findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 4.4. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Das Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses wird denn vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nie geltend gemacht. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
D-1522/2009 über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils klarerweise nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 3. Februar 2009 im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe vorher mit Ausnahme von drei Jahren ständig in der Provinz Dohuk gelebt und somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seinem Geburtsort verbracht. Eigenen Angaben zufolge lebten seine Mutter, zwei Schwestern, ein Bruder sowie ein Onkel am Herkunftsort. Auch wenn er während seiner Landesabwesenheit keinen Kontakt zu Familienmitgliedern und Drittpersonen im Heimatstaat gehabt habe, sollte es ihm möglich sein, das soziale Beziehungsnetz wieder zu reaktivieren. Der Beschwerdeführer sei sodann alleinstehend und habe nach seiner
D-1522/2009 Rückkehr in erster Linie für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Im Übrigen habe er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Angesichts des noch relativ jungen Alters und seiner Erwerbserfahrung in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im heimatlichen Arbeitsmarkt werde integrieren können. Der Einwand des Rechtsvertreters, sein Mandant spreche nur Kurdisch und kein Arabisch, sei nicht von Bedeutung, da Kurdisch die offizielle Amtssprache des Nordiraks sei. Trotz den unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, gehe das BFM insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen von Verwandten und von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten werde. Schliesslich wies die Vorinstanz auf sein Rückkehrprogramm "Irak" hin, welches ihm eine Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. 5.3.2. In der Beschwerde vom 9. März 2009 macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch an das Amt für Migration des Kantons Q._______ vom 11. Dezember 2008 (siehe oben Sachverhalt Bst. L) im Wesentlichen geltend, die Annahme der Vorinstanz, es werde ihm möglich sein, das soziale Beziehungsnetz wieder zu reaktivieren, sei unbegründet. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Bis zum Sturz des "Saddam-Regimes" habe er im Interesse seiner im Irak zurückgebliebenen Familie jegliche Kontaktaufnahme unterlassen und auch nachher habe er keinen Kontakt mehr gepflegt. Sein Vater werde seit 1988 vermisst. Er sei mit einem Bruder und zwei Schwestern, welche vermutlich verheiratet seien, in einem kleinen Bauerndorf aufgewachsen. Bei einer Rückkehr dorthin habe er "wirtschaftlich überhaupt keine realistische Chance". Er habe überdies auch keine Aussichten, in einer nordirakischen Stadt Arbeit zu bekommen und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer befinde sich heute in einer Lage, die vergleichbar sei mit jener, in der sich junge und alleinstehende kurdische Männer ohne soziales Netz im Irak befänden, wie dies in BVGE 2008/5 ausgeführt worden sei. 5.3.3. In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2009 führt das Bundesamt ergänzend aus, die Angaben des Beschwerdeführers, er verfüge im Nordirak nicht über ein Beziehungsnetz und habe dort keine Lebensgrundlage, vermöchten aufgrund verschiedener ungereimter
D-1522/2009 Aussagen und substanzloser Vorbringen während des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht zu überzeugen; seine Erklärungen seien als Schutzbehauptungen zu werten. Schon aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich sein ganzes bisheriges Leben in X._______ verbracht habe, könne davon ausgegangen werden, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Darüber hinaus liessen die erheblichen finanziellen Mittel für die Reise in die Schweiz (USD 5'700.--) durchaus die Annahme zu, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen könne. 5.3.4. In der Replik vom 4. Mai 2009 und der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2009 wendet der Beschwerdeführer ein, aufgrund Tatsache, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz gut 18jährig gewesen sei und seither über acht Jahre hier gelebt habe, könne vernünftigerweise nicht behauptet werden, er habe "offensichtlich in X._______ sein ganzes bisherige Leben verbracht". Aus dem Umstand, dass vor über acht Jahren eine Reise finanziert worden sei, könne nicht kurzerhand geschlossen werden, er würde bei einer Rückkehr in den Irak erneut mit Unterstützung rechnen. Sowohl seines Mutter wie auch seinen Geschwistern, die alle verheiratet seien und Kinder hätten, fehlten Mittel, die sie für ihn erübrigen könnten. Er halte an seiner Aussage fest, wonach er in seinem Heimatdorf über kein Beziehungsnetz mehr verfüge; die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz, welche eine blosse Vermutung darstelle, treffe nicht zu. Ferner hätten ihn die Tätigkeiten als Küchenhilfe, welche er seit Jahren in der Schweiz ausführe, nicht in die Lage gebracht, besondere berufliche Fertigkeiten zu erwerben. Schliesslich sei der Vorhalt des BFM unbegründet, wonach er im Asylverfahren ungereimte Aussagen und substanzlose Vorbringen gemacht habe. Im Übrigen habe die erste Anhörung am 26. Januar 2001 und die zweite über drei Jahre später am 5. Mai 2004 stattgefunden; bei einer solchen Zeitspanne könne es vorkommen, dass Aussagen differierten. 5.4. 5.4.1. Der heute bald 29-jährige, – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf X._______ (Gemeinde Y._______, Bezirk Z._______, Provinz Dohuk), wo er – mit Ausnahme der Jahre 1988 bis 1991, als er sich in der Provinz Erbil aufhielt – bis zu seiner Ausreise Ende 2000 gelebt hat (vgl. A1 S. 1). Er hat somit die vorliegend massgebende, d.h. die prägende Jungendzeit und Adoleszenz – mithin als 10-jähriger (1992) bis er ein gut 18 ½ Jahre
D-1522/2009 alter junger Mann war (Ende 2000) – in seinem Herkunftsort verbracht. Die in diesem Zusammenhang in der Replik vom 4. Mai 2009 erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Aussage des BFM in seiner Vernehmlassung, er habe "offensichtlich in X._______ sein ganzes bisheriges Leben verbracht", sei angesichts des Umstandes, dass er seither über acht Jahre in der Schweiz gelebt habe, vernünftigerweise nicht haltbar, ist zurückzuweisen. Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vielmehr gerade vor dem betreffenden Satz aus, der Beschwerdeführer habe "seine gesamte Kindheit" in seinem Heimatdorf verbracht und "dort bis zur Ausreise gelebt". Damit wird klar, dass das BFM das "ganze bisherige Leben" klarerweise nicht auf die heutige Perspektive, sondern auf den Zeitpunkt der Ausreise Ende 2000 bezog. Wie zuvor ausgeführt, waren dies denn auch die massgebenden und prägenden Lebensjahre des Beschwerdeführers. 5.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, heute in seiner Herkunftsregionen noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen (oben E. 5.3.2 und 5.3.4). Sowohl seine Mutter wie auch seinen Geschwistern, die alle verheiratet seien und Kinder hätten, fehlten die Mittel für eine allfällige Unterstützung. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im ursprünglichen Asylverfahren nebst seiner Mutter und den Geschwistern einen Onkel väterlicherseits und eine Tante erwähnte, welche ebenfalls im Dorf wohnhaft seien (A1 S. 2 f. Ziff. 12). Hinzu kommt, dass er anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2004 nebst einem Onkel überdies einen Cousin erwähnte (A10 S. 3 F10 und S. 4 F20). Daraus folgt, dass das nähere verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers durchaus mehr Personen umfasst als seine Mutter und seine drei Geschwister, wie er anlässlich des Aufhebungsverfahrens glauben machen wollte. 5.4.3. Das nicht weiter belegte und unsubstanziierte Vorbringen, er habe seit dem Verlassen des Iraks keinen Kontakt mehr zu seinen zurückgebliebenen Verwandten unterhalten, vermag nicht zu überzeugen. Aber auch unter der Annahme, dass dem so wäre, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht zuzumuten wäre, bei einer Rückkehr seine verwandtschaftlichen Verbindungen wieder aufzunehmen. Spätestens seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein (siehe oben E. 5.3.2) dürften jedenfalls keine objektiven Hinderungsgründe (mehr) gegeben sein.
D-1522/2009 5.4.4. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Gründe ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen ARK keine existenzbedrohende Situation darzustellen vermögen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2004 angegeben hat, sie (er und seine Familie) hätten viele Ländereien, wovon sie einen Teil selber bearbeitet und den Rest verpachtet hätten; die Ernte hätten sie jeweils nach Dohuk in ein Lager gebracht (A10 S. 8 F53, vgl. auch A1 S. 2 Ziff. 8). 5.4.5. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz seit Ende 2001 einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe respektive Mitarbeiter im Gastgewerbe nachgeht; seit Mitte 2007 weist er keine Erwerbsunterbrüche auf. Diese Berufserfahrungen werden ihm, entgegen den Ausführungen in der Replik vom 4. Mai 2009, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat durchaus von Nutzen sein. 5.4.6. In Bezug auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz – er hält sich seit nunmehr etwas mehr als zehn Jahre hier auf – und der damit geltend gemachten hiesigen Integration sind schliesslich folgende Überlegungen in Betracht zu ziehen (siehe auch oben E. 2): Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. diesbezüglich auch BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. im Zusammenhang mit dem Kindeswohl). Weder aus den Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Aufhebungsverfahrens noch aus den Akten (vgl. namentlich oben Sachverhalt Bst. J und O) ergeben sich Hinweise auf eine gebunden an die Aufenthaltsdauer überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Da dieser – wie oben in E. 5.3.1 dargelegt wurde – die prägende Jugendzeit und Adoleszenz in seinem Heimatdorf verbracht hat, ist auch bei einer Landesabwesenheit von zehn Jahren nicht von einer heimatlichen Entwurzelung auszugehen, welche eine Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen liesse. 5.4.7. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
D-1522/2009 Heimatregion (Provinz Dohuk) keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1522/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: