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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2019 D-1521/2019

5. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,694 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1521/2019 law/fes/lan

Urteil v o m 5 . April 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).

D-1521/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ihnen das SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mitteilte, sie seien per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums D._______ zugewiesen worden, dass ein Abgleich des SEM mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2019 von Deutschland ein vom 8. Februar 2019 bis 16. Februar 2019 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. Februar 2019 angaben, sie hätten die Türkei am 2. Februar 2019 verlassen und seien am 15. Februar 2019 in die Schweiz eingereist, dass ihnen anlässlich des Dublin-Gesprächs am 7. März 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbrachten, sie seien wegen Blutrache auf der Flucht, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Verwandtschaft, welche zu einem grossen einflussreichen Stamm gehören würden, befänden sich in Deutschland und wenn man sie dort sehen würde, würden sie sofort umgebracht werden, die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe Angst, dass das SEM die deutschen Behörden am 7. März 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass das (…) am 22. Februar 2019 eine medizinische Information beim SEM einreichte, wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer mittelgradig depressiven Episode bestehe und sie an Einschlafstörungen leide,

D-1521/2019 dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen vom 7. März 2019 am 19. März 2019 guthiessen, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 21. März 2019 Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf vom 20 März 2019 zu äussern, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 ausführten, sie würden sich vor der Blutrache des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Verwandten fürchten, welche sich in Deutschland aufhalten würden, dass es ihnen bewusst sei, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, doch sei es den deutschen Behörden wohl nicht möglich, sie dauerhaft zu beschützen und es sei unklar, welche Massnahmen sie treffen würden, um sie zu schützen, dass sie psychisch stark angeschlagen seien, die Beschwerdeführerin nicht im vierten Monat, wie im Entwurf fälschlicherweise ausgeführt werde, sondern im fünften Monat schwanger sei, und der Verdacht einer mittelgradig depressiven Episode bestehe, sie dringend psychologische Hilfe und Unterstützung sowie ein stabiles Umfeld brauche, insbesondere weil sie schwanger sei, dass sich das SEM nicht ausreichend mit ihrer Gefährdungssituation in Deutschland auseinandergesetzt habe und der Sachverhalt zur gesundheitlichen Situation insbesondere der Ehefrau nicht als erstellt gelten könne, da noch kein Bericht vom Psychiater-Termin vom 12. März 2019 vorliege und noch keine Diagnose erstellt worden sei, dass im Entwurf fälschlicherweise die Rede davon sei, dass ihnen von Deutschland ein vom 8. Februar 2019 bis 16. März 2019 gültiges Visum ausgestellt worden sei, aber richtig wäre, dass das Visum bis zum 16. Februar 2019 gültig sei, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 25. März 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

D-1521/2019 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. März 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht zudem Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass für das vorliegende Verfahren, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, das bisherige Recht gilt (vgl. Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

D-1521/2019 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die formellen Rügen, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt und die Verfügung unzureichend begründet worden, als unbegründet erweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom (…) gestellte Diagnose der Beschwerdeführerin aufführte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und begründete, warum der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht (vgl. S. 5 der angefochtene Verfügung), dass mit den formellen Rügen vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird, dass daher der Antrag auf Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-1521/2019 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem C-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2019 von Deutschland ein vom 8. Februar 2019 bis 16. Februar 2019 gültiges Visum erteilt wurde, dass dieser Zeitpunkt bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am 16. Februar 2019 weniger als sechs Monate zurücklag, dass die Beschwerdeführenden anlässlich des Dublin-Gesprächs am 7. März 2019 bestätigten, dass ihnen die deutschen Behörden ein Visum ausgestellt hätten (vgl. Akten A34/3 und A35/3), dass die deutschen Behörden dem gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM am 19. März 2019 zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-1521/2019 dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beantragten, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden aus Angst vor Blutrache des Ex-Ehemannes und dessen Verwandtschaft in Deutschland nicht dorthin zurückkehren wollen, dass dieses Vorbringen jedoch nicht geeignet ist, um die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden, dass nämlich Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit sichergestellt sind, weshalb sich die Beschwerdeführenden, wie das SEM zutreffend in der Verfügung ausführte, in diesem Land im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden können, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sei seien beide in schlechter psychischer Verfassung, dass es Hinweise auf schwere Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Ehe gebe und sie im Hinblick auf die Rückkehr nach Deutschland starke Ängste hege, welche zu einer weiteren Deterioration ihres Gesundheitszustandes führe, zudem sei sie bereits im fünften Monat schwanger, womit eine grosse Gefahr für das ungeborene Kind bestehe,

D-1521/2019 dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass sich dem ärztlichen Bericht des (…) vom 22. Februar 2019 entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im dritten Monat schwanger sei, die Schwangerschaft problemlos verlaufe, der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode bestehe sowie eine Einschlafstörung diagnostiziert und ihr ein Beruhigungstee verschrieben wurde, dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind,

D-1521/2019 dass die Beschwerdeführenden somit für ihre psychischen Beschwerden auch in Deutschland medizinische Unterstützung beantragen und auch dort Schwangerschaftskontrollen durchgeführt werden können, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass ihnen eine adäquate Betreuung verweigert würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen (völkerrechtlichen) Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass darauf hinzuweisen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1521/2019 dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1521/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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