Abtei lung IV D-1517/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1517/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger (...) aus C._______, suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Das in englischer Sprache verfasste Schreiben ging am 10. Juli 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Er machte in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, bis 2002 den D._______ angehört zu haben. Er habe dies jedoch bereut und sei nach Z._______ gegangen, ohne Wissen der D._______, deren Anhänger ihn in der Folge überall gesucht hätten. Aus diesem Grund sei er mit einem „visiting visa“ nach Y._______ geflohen, wo er sich vom 15. August 2003 bis zum 12. November 2004 aufgehalten habe. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe versteckt in E._______ gelebt. Wie alle anderen sei er vom Tsunami betroffen gewesen. Stets habe er sich vor Angriffen der D._______ wie auch der Polizei gefürchtet. Am 12. Januar 2006 habe ihn die Armee festgenommen und am 16. Januar 2006 sei er wieder frei gelassen worden. Er werde gesucht und hätte Drohbriefe erhalten, weshalb er Angst habe, weiterhin in diesem Land zu leben. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe an die Schweizer Vertretung verschiedene Dokumente bei, um seine Vorbringen zu stützen. So reichte er zwei als „Information for the Police“ bezeichnete Schreiben ein, in welchen er seine Verfolgung durch Unbekannte und den von ihm erlittenen Schaden durch den Tsunami bei der Polizei anzeigte (in Kopie), die Kopie einer von ihm verfassten Anzeige vom 10. Januar 2005 an die Q._______, eine Anzeige an eine Administrativbehörde (R._______), dass sein Haus und sein gesamtes Hab und Gut durch den Tsunami zerstört worden seien und er mit seiner Mutter nun im Flüchtlingslager von F._______ lebe (in Kopie), sowie Dokumente des S._______ von E._______ und der D._______ in singhalesischer Sprache (in Kopie). B. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen und an das BFM weitergeleitet. Er wurde aufgefordert, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumen- D-1517/2007 te sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe („final and binding submission“) bis zum 31. August 2006 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit undatierter Eingabe, welche am 21. August 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo einging, reichte der Beschwerdeführer verschiedene weitere Dokumente ein, um seine Vorbringen zu stützen: Eine von ihm verfasste Beschwerde bei der L._______ von Sri Lanka vom 18. Juli 2006, mit einer Übersetzung in englischer Sprache, ein Bestätigungsschreiben der L._______ von Sri Lanka, ein Bestätigungsschreiben der M._______ vom 17. Juli 2006, ein Dokument des S._______ von E._______ mit englischer Übersetzung, in welchem der Beschwerdeführer des N._______ verdächtigt wird, zwei (in englisch übersetzte) Schreiben der D._______, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, in den „Offices“ der D._______ in K._______ beziehungsweise P._______ zu erscheinen, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, Kopien seines Identitätsausweises und seines Passes, eine Anzeige bei der Polizei vom 25. Januar 2005 sowie weitere Dokumente. D. Am 9. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo befragt. Er machte geltend, von 1996 bis 2002 den D._______ angehört zu haben. Im Juni 2002 sei er nach Z._______ gegangen, um sich dem Zugriff der D._______ zu entziehen. Er habe sodann ins Ausland gehen müssen, um sein Leben zu retten. Im August 2002 sei ihm in Colombo ein Pass ausgestellt worden. Ein Schlepper habe ihm ein Visum für Y._______ beschafft, wo er sich von August 2003 bis November 2004 aufgehalten habe. In Y._______ habe er bei tamilischen Freunden gewohnt, welche ihn unterstützt und die Kosten für seinen Aufenthalt übernommen hätten. Er habe in Y._______ zwar nicht um Asyl ersucht, sich jedoch an das UNHCR gewandt, da er aufgrund seiner Lage nicht in sein Land habe zurückkehren können. Er habe einen UNHCR-Ausweis erhalten und einen Termin für ein Gespräch vereinbaren können. Bevor es zu diesem Gespräch gekommen sei, habe ihn die (...) Polizei jedoch festgenommen und ihn zurück nach Sri Lanka gebracht, da sein Visum abgelaufen gewesen sei. Seinen UNHCR-Ausweis habe die Polizei vernichtet. Zurück in Sri Lanka habe er sich zunächst in D-1517/2007 E._______, sodann in F._______ und schliesslich in C._______ aufgehalten. Er brachte weiter vor, sein Bruder sei Polizist gewesen und sei im Jahr 1990 von den D._______ erschossen worden. Danach hätten die D._______ seiner Familie und ihm das Leben schwer gemacht. Um der ständigen Bedrohung und Belästigung durch die Organisation zu entkommen, habe er sich 1996 den D._______ angeschlossen. Er habe eine sechsmonatige Grundausbildung und anschliessend eine sechsmonatige medizinische Ausbildung erhalten und als Sanitäter an der Front ausgeholfen. An den Kämpfen habe er nicht teilgenommen. Er habe die D._______ aber verlassen wollen und habe es geschafft, nach einem fünftägigen Urlaub zu fliehen und zu seiner Familie zu gehen. Seine Mutter habe ihm geholfen und habe ihn nach Z._______ gebracht. Ferner machte er geltend, seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka im November 2004 wiederholt schriftliche Drohungen der D._______ erhalten zu haben. In C._______, wo er sich niedergelassen habe, habe er einen Brief mit der Aufforderung erhalten, die dortigen Kontaktpersonen der Organisation zu treffen. Er habe die Aufforderung ignoriert. Nach dem Tsunami sei er im Januar 2005 in einem Flüchtlingslager untergekommen. Dort sei er von sieben Männern bedroht worden, welche ihn davor gewarnt hätten, weiter in Kontakt mit den D._______ zu sein. Von den D._______ habe er anschliessend, wieder in C._______, einen zweiten und einen dritten Brief mit den Aufforderungen erhalten. sich bei den „Offices“ der D._______ zu melden. Er habe die Briefe ignoriert und die Aufforderungen nicht befolgt. Seither habe er keine weiteren Drohungen erlebt. Auch seitens Unbekannter sei es zu Drohungen gekommen. So seien am 14. Juli 2006 drei Männer mit Motorrädern zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Mutter habe ihnen gesagt, er sei nicht zu Hause, worauf sie gedroht hätten, am nächsten Tag wieder zu kommen und ihn umzubringen, falls er sich ihnen nicht anschliesse. Diese Männer seien jedoch nicht zurückgekehrt. Im Januar 2006 habe er sich in E._______ aufgehalten. Er sei zusammen mit anderen Personen von Armeeangehörigen verhaftet worden und der Polizei von E._______ übergeben worden. Er sei verdächtigt worden, Mitglied der D._______ zu sein und ins Gefängnis gebracht worden. Am 16. Januar 2006 sei er vor Gericht gebracht worden, sei D-1517/2007 aber frei gelassen worden, da die gegen ihn geführten Untersuchungen nichts zutage gebracht hätten. Weil sein Bruder bei der Polizei gearbeitet habe, sei der Verdacht, er sei Mitglied der D._______, fallen gelassen worden. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, er könne sich nicht mehr in Sri Lanka aufhalten, da er nicht nur im östlichen Teil, sondern auch im westlichen Teil des Landes Probleme bekommen werde, sobald die Polizei herausfinde, dass er Mitglied der D._______ gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 22. Januar 2007 zu. F. Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 17. Februar 2007 an die Botschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 28. Februar 2007 einging. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das in deutscher Sprache verfasste Schreiben, in welchem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, erst zweieinhalb Monate nach der Befragung, am 24. Januar 2007, erhalten. Aufgrund der schlechten Situation sei es für ihn unmöglich gewesen, das Schreiben nach Z._______ zu nehmen, um es dort zu lesen. Deshalb habe er die Botschaft telefonisch um Auskunft über das Verfahren ersucht. Diese Mitteilung belaste ihn psychisch derart, dass er Selbstmord begehen wolle. Weiter brachte er vor, am 3. Januar 2007 von der W._______ entführt und schwer gefoltert worden zu sein. Danach sei er frei gelassen worden. Er machte geltend, die ernsthaften Nachteile, mit welchen die Menschen in den Nord- und Ostprovinzen des Landes konfrontiert seien, müssten bei der Behandlung seines Gesuchs berücksichtigt werden. D-1517/2007 Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der D._______ zu den Akten gereicht, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, am 5. Oktober 2006 im V._______ zu erscheinen, andernfalls werde die Höchststrafe vollzogen („according to our movements Law and Order“). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen, entgegen dem Ersuchen des Beschwerdeführers, in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-1517/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (Vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, von den srilankischen Sicherheitskräften, von den D._______ und von Unbekannten Dritten verfolgt worden zu sein. Zudem sei er Opfer des Tsunami geworden. 4.2 Das BFM führte bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte aus, praxisgemäss sei für die Gewährung D-1517/2007 der Einreise die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Die viertägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Januar 2006 und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen würden zwar einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstellen. Sie seien jedoch als vergangene Verfolgung zu beurteilen, welche nur beachtlich sei, als sie noch andauern würde oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünde. Die erlittenen Nachteile des Beschwerdeführers vermöchten jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen, da er, wie den Akten zu entnehmen sei, aufgrund einer richterlichen Verfügung bedingungslos frei gelassen worden sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, er hätte in der Folge nennenswerte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Die geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte sei deshalb asylrechtlich nicht relevant. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Diese Erwägungen des BFM sind zutreffend, zumal der Beschwerdeführer der entsprechenden Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Hinweise entgegenhält. Für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Inhaftierung von kurzer Dauer handelte. Die daraufhin erfolgte Freilassung macht deutlich, dass die Sicherheitskräfte die entsprechenden Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht aufrecht erhalten haben. Es ergibt sich insgesamt nicht das Bild einer Person, an welcher die srilankischen Behörden im Rahmen ihrer Anstrengungen, die D._______ zu bekämpfen, ein genügendes Interesse haben könnten. 4.3 Was die vorgebrachte Gefährdung durch die D._______ angeht, berücksichtigte das BFM einerseits das persönliche Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers und andererseits das räumliche Ausmass einer allfälligen Verfolgung. Es hielt fest, dass der srilankische Staat willens sei, Personen, die von der D._______ oder von Unbekannten bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. So hätten insbesondere Anhänger von O._______, welche mit der D._______ verfeindet seien, die Möglichkeit, die srilankischen D-1517/2007 Sicherheitskräfte um Schutzgewährung zu ersuchen. Im Einzelfall könne es aber durchaus vorkommen, dass diese Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Ob ein Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, könne nur im Rahmen einer individuellen Prüfung des Einreisegesuchs beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe es bisher unterlassen, eine Anzeige bei der srilankischen Polizei zu erstatten und habe lediglich die L._______ und die M._______ informiert. Den heimatlichen Behörden könne deshalb eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden. Gleichzeitig gelte es aber festzuhalten, dass eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne: Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz würden nur einige wenige besonders gefährdete Personen erhalten, zu denen der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner früheren Aktivitäten und seiner Stellung in der D._______ nicht gehöre. Die Tatsache allein, dass sich die Sicherheitslage insbesondere im Norden und Osten des Landes verschlechtert habe, so das BFM, reiche nicht, um eine einreiserelevante Verfolgungssituation zu begründen. Der Beschwerdeführer habe nämlich die Möglichkeit, sich dieser Situation und allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch Unbekannte durch Verlegung seines Wohnraums in einen anderen Landesteil, insbesondere in den Grossraum Z._______, zu entziehen, was der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt getan habe. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort seitens der D._______ oder seitens Unbekannter Schwierigkeiten gehabt hätte. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche namentlich, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor in der Region von C._______ aufhalte. Seine subjektive Furcht vor Übergriffen durch die D._______ oder Unbekannten genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken. Abgesehen von schriftlichen Aufforderungen und Drohungen sei es ihm und seinen Familienangehörigen gegenüber zu keinen konkreten Vorfällen gekom- D-1517/2007 men. Überdies bestünden angesichts des Umstands, dass er sich trotz der geschilderten Vorfälle, welche primär lokalen Charakter aufweisen würden, bisher nicht veranlasst gesehen habe, seinen Wohnsitz innerhalb Sri Lankas an einen anderen Ort zu verlegen, gewisse Zweifel an seiner subjektiven Verfolgungsfurcht. Im Lichte dieser Ausführungen sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der D._______ oder seitens Unbekannter deshalb asylrechtlich nicht relevant. An dieser Würdigung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit 2006 kontinuierlich verschlechtert hat (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 E. 7.2 S. 10 ff.). Es besteht insbesondere ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für junge (...) Männer im Norden und Osten des Landes (vgl. a.a.O., E. 7.3 S. 18). Wie das BFM zu Recht festhielt, weisen die geltend gemachten Nachteile vorliegend jedoch nicht die erforderliche Intensität auf. Für die Beurteilung einer Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gefährdung des Beschwerdeführers durch die D._______ ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein hohes Profil als (...) verfügt. Dies beweist auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer während seiner Zeit im Camp der D._______ erlaubt wurde, das Camp zu verlassen und seine Familie zu besuchen (A 5/12 S. 6). Sodann kann der Beschwerdeführer auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, steht es ihm doch offen, wie das BFM zutreffend ausführte, sich in einen anderen Teil des Landes zu begeben und sich im Grossraum Z._______ niederzulassen, wo die Sicherheitslage grundsätzlich besser ist als im vom Bürgerkrieg unmittelbar betroffenen Distrikt C._______ (...) und wo sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits von 2002 bis 2003, während einem Jahr und zwei Monaten, aufgehalten hatte (A 5/12 S. 6). Selbst wenn eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers durch die D._______ nicht auszuschliessen wäre, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreise, wie vorgehend in E. 3.3 dargelegt wurde, restriktiv zu umschreiben sind und die Schwelle hierfür praxisgemäss hoch anzusetzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Massgeblich sind dabei die Aspekte der Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, der Beziehungsnähe zu anderen Staaten sowie der prak- D-1517/2007 tischen Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Vorliegend wäre es naheliegender, der Beschwerdeführer würde in Y._______ um Schutz ersuchen. Gemäss seinen eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer von 2003 bis 2004 in Y._______ auf, ohne behelligt zu werden. Er verfügt dort über ein soziales Beziehungsnetz und wurde gemäss eigenen Angaben von Freunden finanziell unterstützt. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass die Schweiz nicht als einziger möglicher Aufnahmestaat zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermag auch das – erst auf Beschwerdeebene angeführte – Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er sei durch die W._______ gefoltert worden. Er macht hierzu nämlich keine näheren Angaben, sondern beschränkt sich auf einen pauschalen Hinweis, weshalb dieses Vorbringen, in Anbetracht der Gesamtumstände, in der Beschwerde nicht ausreichend substanziiert wird. 4.4 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung schliesslich fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch den Tsunami sein Hab und Gut verloren, sei nicht erheblich, da eine solche Naturkatastrophe keine einreiserelevante Verfolgungssituation zu begründen vermöge, welche in Zusammenhang mit den in Art. 3 AsylG genannten Gründen stehe. Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe verfolgt wird und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden kann. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in seiner Beschwerde nicht und erwähnte seine durch den Tsunami erlittenen Nachteile nicht mehr. Wie das BFM zu Recht ausführte, vermag auch dieses Vorbringen keine einreiserelevante Verfolgungssituation zu begründen, stellt das Asylgesetz doch auf eine Verfolgung ab, welcher ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorgebrachten Nachteile dem Begriff der Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Vorbringen sind nicht geeignet, Nachteile von ausreichender Intensität darzutun. Es ist für den Beschwerdeführer zudem zumutbar, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Schliesslich stellt, wie sich aus den Akten ergibt, die Schweiz nicht den einzigen möglichen Aufnahmestaat dar. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. D-1517/2007 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1517/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Anna Kühler Versand: Seite 13