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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2007 D-1515/2007

28. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,922 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 20. Dezember 2006 i. S. Einreisebewi...

Volltext

Abtei lung IV D-1515/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. März 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Tellenbach, Schmid Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Dezember 2006 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 11. November 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums aufgrund seiner im Land bestehenden Probleme. B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und machte ihn darauf aufmerksam, dass er seine Begehren näher begründen und allenfalls bis zum 3. Januar 2006 ins Englische übersetzte Beweismittel einreichen könne. C. Am 12. Dezember 2005 richtete der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe mit verschiedenen Dokumenten an die Schweizerische Botschaft in Colombo. D. Am 19. Januar 2006 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Anhörung zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung sowie in seinen schriftlichen Eingaben geltend, er sei ein Muslim aus der Region von Batticaloa und habe seit 1989 bei einer Polizeieinheit gearbeitet. Von 1994 bis im April 2004 sei er als B._______und C._______ für das Parlamentsmitglied D._______ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er an der Evakuierung des Tamilenführers E._______ von Batticaloa nach Colombo am (....) beteiligt gewesen. Diese Aktion habe bei der LTTE heftige Reaktionen hervorgerufen, so dass sich D._______ gezwungen gesehen habe, sein Parlamentsmandat niederzulegen und ins Ausland zu fliehen. Allen übrigen an dieser Aktion beteiligten Personen seien jedoch weiterhin Schwierigkeiten seitens der LTTE erwachsen. Am (.....) sei ein anderer ehemaliger Sicherheitsoffizier von D._______ von der LTTE erschossen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei mehrmals telefonisch bedroht worden, und im Juli und September 2005 habe er zwei Drohschreiben der LTTE erhalten. Am. 9. September 2005 sei eine Handgranate gegen das Haus in F._______ geworfen worden, wobei es zu kleinen Sachbeschädigungen gekommen sei. Zum Zeitpunkt des Attentates seien seine Frau und seine Kinder alleine zu Hause gewesen. Dieser Angriff habe ihn veranlasst, den Polizeidienst umgehend zu quittieren und Sri Lanka zu verlassen. Er sei nach Singapur, Malaysia und Hongkong gereist und habe dort Freunde besucht. Seit seiner Rückkehr lebe er mit seiner Familie nicht mehr an seiner bisherigen Wohnadresse, sondern bei einer Schwester in F._______. Er befürchte, aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist und der Beteiligung an der Evakuierung von E._______ von der LTTE umgebracht zu werden. E. Am 20.·Januar 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 stellte das BFM fest, die Einreise werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo (Eingang beim BFM: 13. Februar 2007; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:

3 28. Februar 2007) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtsprache des Bundes (in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst und müsste daher grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Aus prozessökonomischen Gründen wird indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann 3. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land

4 auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15, S. 126 ff.). 5. 5.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die die von der LTTE bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die Tätigkeit von Personen, welche sich politisch exponiert hätten und somit zwangsläufig ins Visier der LTTE geraten seien, mitverantwortlich gemacht würde, sei schwer zu beurteilen. Fest stehe, dass aufgrund des seit Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka eine Tätigkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften mit einem gewissen Sicherheitsrisiko verbunden sei. Dieser Umstand habe dem Beschwerdeführer jedoch seit Anfang seiner polizeilichen Laufbahn an bewusst sein müssen, weshalb anzunehmen sei, er habe ihn in Kauf genommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die srilankischen Behörden dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren könnten. Es liege im Interesse der srilankischen Polizei, für die Sicherheit von besonders gefährdeten Mitarbeitern zu sorgen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer während der Ausübung des Dienstes keinen hinreichenden Schutz erhalten habe, existierten nicht. Eine Schutzgewährung erfolge auch nach einem - bislang durch den Beschwerdeführer nicht belegten - Austritt aus dem Polizeidienst. Die Behörden hätten aus Loyalitätsüberlegungen kaum Interesse daran, dass hohe Funktionäre, die sich im Kampf gegen die LTTE während mehreren Jahren verdient gemacht hätten, von dieser eliminiert würden. Es seien den Akten im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv und mit der nötigen Vehemenz um Schutz bei den heimatlichen Behörden bemüht hätte, was aber zu erwarten gewesen wäre. Da er offensichtlich nicht bei den Behörden um Schutz ersucht habe, könne diesen auch nicht eine fehlende Unterschutzstellung vorgeworfen werden. Der srilankische Staat sei aber grundsätzlich bereit und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem seien dem Beschwerdeführer auch andere Möglichkeiten offen gestanden, Schutz zu finden, indem er mit seiner Familie aus dem Osten weggezogen wäre, mithin einen Wohnortswechsel vorgenommen hätte, wo auch ein besserer behördlicher Schutz möglich wäre. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem geltend

5 gemachten Anschlag auf die Privatwohnung im September 2005 ins Ausland begeben und dabei Singapur, Malaysia und Hongkong bereist, wobei er es unterlassen habe, sich bei den dortigen Behörden um Schutz vor Bedrohung zu bemühen. Kanada habe sein Asylgesuch vom 29. August 2005 nicht entgegen genommen, weil in den von Kanada angewendeten Flüchtlingskonventionen nicht vorgesehen sei, dass man vom eigenen Land aus ein Asylgesuch einreichen könne. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes nicht von dort aus an die kanadischen Behörden gewendet habe. Die geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der LTTE sei somit asylrechtlich nicht relevant. Daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 5.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung einen ablehnenden Entscheid getroffen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bereits an dieser Stelle auf die zu Recht erfolgten, umfassenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, ohne näher auf die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde, welche sich lediglich auf eine Wiederholung des Sachverhalts beschränken, ohne sich mit den einzelnen Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen, sowie die zwei eingereichten Dokumente, welche bereits im Verlaufe des erstinszlichen Verfahrens zu den Akten gegeben wurden, einzugehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthalt in den südlicheren Provinzen Sri Lankas – im Gegensatz zum Norden des Landes und gewissen östlichen Landesteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 123; EMARK 1999 Nr. 24, S. 157) - gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6, S. 53 ff.; 1998 Nr. 23, S. 196 ff.; 1999 Nr. 24, S. 157; 2001 Nr. 16, S. 123), wobei diese Praxis auch zum heutigen Zeitpunkt noch immer Gültigkeit hat. Es ist daher noch einmal zu betonen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, durch einen entsprechenden Wohnsitzwechsel in einen sichereren Teil des Landes und mit eventuell notwendiger Inanspruchnahme des Schutzes von behördlicher Seite, sich vor eventuellen Benachteiligungen seitens der LTTE zu schützen. 5.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des AsylG als nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

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7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen Inhalts sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer

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