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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2010 D-1510/2009

24. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,771 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Febr...

Volltext

Abtei lung IV D-1510/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren 2. November 1969, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Markus Braun, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1510/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2006 und gelangte über Usbekistan, Russland und Italien am 30. Januar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ unter den Personalien B._______, geboren (...), Afghanistan, um Asyl nachsuchte. Am 7. Februar 2006 wurde er im Transitzentrum (TZ) Y._______ summarisch befragt und infolgedessen am 10. Februar 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 1. März 2006 wurde er durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er sei von 1990 bis 1992 Luftwaffenoffizier bei der Militärabteilung des staatlichen Sicherheitsdienstes/Geheimdienstes KHAD gewesen. Er habe dort eine Sicherheitseinheit (...) geleitet, welche dem Spezialbataillon (...) angehört habe, das für die Sicherheit am Militärflughafen Kabul zuständig gewesen sei. Sein Arbeitsplatz sei im militärischen Bereich des Flughafens in Kabul gewesen, wo er für 50 Personen zuständig und für die Sicherheit und den Nachrichtendienst verantwortlich gewesen sei. Während dieser Tätigkeit habe er einigen Leuten das Leben schwer gemacht. Unter seiner Leitung seien aufgrund von Geheimdienstinformationen verschiedene Leute verhaftet worden, welche beschuldigt worden seien, mit den Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten. Darunter habe sich auch der Armeegeneral C._______ befunden, welcher versucht habe, vom Flughafen weg zu fliehen. Bei der Verhaftung hätten seine Leute den General zusammengeschlagen, dabei habe auch er seine Hand erhoben. Er habe ihn 48 Stunden persönlich verhört und dann auf die Abteilung 1 KHAD in den Schaschdarak geschickt. Er sei damals jung und sich der Tragweite seiner Handlungen nicht bewusst gewesen. Nach seiner Zeit beim KHAD sei er in den Norden gegangen und habe dort zirka zehn Monate im Rang eines Offiziers als Stellvertreter der Politischen Abteilung für General D._______ gearbeitet, bis er aufgrund ethnischer Konflikte von dessen Leuten angegriffen worden sei. Dann sei er in den Iran gegangen und habe dort zirka zehn Jahre gelebt. Im Jahre 2004 sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden und habe dort als Grosshändler gearbeitet. Einige der Leute, denen er seinerzeit beim KHAD Schwierigkeiten bereitet habe, seien zu dieser Zeit wieder an der D-1510/2009 Macht gewesen. Am 15. November 2005 sei der General C._______ mit einigen Leuten in sein Büro gekommen. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und auch entführen wollen, doch ihm sei die Flucht gelungen. Er sei zuerst zu einem Fotografen, um seine Verletzungen zu dokumentieren (ein Foto wurde zu den Akten gereicht), dann zu sich nach Hause gegangen und habe sich schliesslich im Haus einer Tante seiner Frau versteckt. Am 18. November 2005 sei sein Haus angegriffen worden und seine Frau sei dabei gestorben. Des Weiteren sei er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan zum Christentum konvertiert und deswegen beschimpft und beleidigt, aber nicht angegriffen worden. B. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilten die zuständigen deutschen Behörden dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei am 8. November 1994 nach Deutschland eingereist und bei ihnen unter den Personalien E._______, geboren am (...), Afghanistan, erfasst. Nach der Ablehnung seines Asylantrages sei ihm aufgrund von Abschiebehindernissen eine bis zum 4. September 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, weshalb einer Rückübernahme zugestimmt werde. C. Gemäss Aufforderung des BFM vom 22. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2006 zu diesem Abklärungsergebnis Stellung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Änderung seiner Personalien im Personenregister. Am 18. Januar 2007 wurde er zudem vom BFM ergänzend angehört. Er gab seinen Aufenthalt in Deutschland zu und gab an, sein richtiger Name sei der dort angegebene. Er habe befürchtet, nach Deutschland rückübergeben und dort von Muslimen und den deutschen Behörden verfolgt zu werden oder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. Deshalb habe er den Aufenthalt in Deutschland nicht erwähnt. Die Fluchtgründe, welche er in der Schweiz angegeben habe, hätten ihn damals veranlasst, Afghanistan zu verlassen. Seinen zweiten Aufenthalt in Afghanistan sowie seinen Aufenthalt in Deutschland habe er aus religiösen Gründen abbrechen müssen. Er sei am 22. Januar 1995 in Deutschland zum Christentum konvertiert und seither missionarisch tätig gewesen. Deshalb sei er von Muslimen beleidigt, bedroht und verprügelt worden. Am 24. November 1999 habe er christlich geheiratet, seine Frau sei aber auf Druck der Familie nicht konvertiert. Seit der Geburt ihrer Tochter seien auch seine Schwiegereltern in Deutschland. Er sei von ihnen be- D-1510/2009 schimpft worden und sie hätten verlangt, dass er entweder zum Islam zurückkehre oder sich scheiden lasse. Eines Tages sei er von drei Mitgliedern seiner Familie und von seinem Schwager verprügelt und mit Messerstichen verletzt worden. Seine Schwiegereltern hätten seine Frau gezwungen, ihn wegen Bedrohung bei der Polizei anzuzeigen. Das Gericht habe ein Hausverbot verhängt, woraufhin er in eine andere Stadt gezogen sei. Seine Frau habe ihn dort besucht und habe wieder bei ihm wohnen wollen. Später habe sie ihn aber beschuldigt, in ihre Wohnung eingedrungen zu sein und sie bedroht zu haben. Er sei dann zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden. Das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig, da er es angefochten habe. Als seine Schwiegermutter gesehen habe, dass er noch frei sei, habe sie ihn angezeigt, weil er seine Frau während der Ehe angeblich sexuell missbraucht habe. Weil er den Drohungen der Islamisten und dem Druck der Behörden nicht mehr habe standhalten können, sei er zirka im Oktober 2005 zurück nach Afghanistan gereist. Weil er dort aufgrund seines Glaubens von seinen Nachbarn verprügelt worden sei, habe er nach zirka zwei Monaten nach Deutschland zurückkehren müssen. Er und seine Frau hätten sich dann scheiden lassen. Daraufhin habe er versucht über Kuba nach Kanada zu reisen, sei aber von den kubanischen Behörden verhaftet und nach Ablehnung seines Asylgesuches nach Deutschland zurückgeschickt worden. Dort habe er nur ein Visum für einen Monat erhalten und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er wahrscheinlich nach Afghanistan zurück müsse. Daraufhin sei er in die Schweiz gekommen. Hier wolle er mit seiner Frau zusammen leben, die trotz der Scheidung mit ihm zusammen sein wolle. An der Befragung vom 18. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, darunter auch ein Bestätigungsschreiben über seinen Aufenthalt in Afghanistan im Jahre 2005, diverse Bestätigungsschreiben von christlichen Gemeinden und Unterlagen aus dem Asylverfahren in Deutschland. D. Am 19. Januar 2007 stellte die zuständige kantonale Behörde bei den deutschen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dieses wurde am 24. Januar 2007 abschlägig beantwortet, da der Beschwerdeführer in Deutschland nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. D-1510/2009 E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um Rückübernahme unter Verlängerung der Frist, da es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Rücküberstellung rechtzeitig abzuwickeln. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2007 abschlägig beantwortet, da der Antrag auf Fristverlängerung nicht innerhalb der Frist eines Monats nach erfolgter Zustimmung gestellt worden sei. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Akten aus den von ihm erwähnten deutschen Gerichtsverfahren ein. Im Urteil des Amtsgerichtes W._______ vom 14. September 2005 wurde er wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Landgerichtes W._______ vom 22. Mai 2006 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher sich nach Kuba abgemeldet habe, vorläufig eingestellt. In der Anklageschrift vom 13. Februar 2006 werden ihm Nötigung zu sexuellen Handlungen und körperliche Misshandlung zu Lasten seiner Ehefrau vorgeworfen. G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer bekannt, seine Daten im automatisierten Personenregistratursystem seien gemäss seinem Antrag in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2006 geändert worden. Gleichzeitig wies es ihn darauf hin, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] grundsätzlich erfüllt sei, da die Aktenlage darauf hindeute, dass er die Schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, und gab ihm Gelegenheit bis zum 4. März 2008 dazu Stellung zu nehmen. H. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2008 führte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – aus, er habe aus einer Notlage heraus zum Mittel der Täuschung gegriffen. Kurz zuvor sei er mit seiner richtigen Identität von Kuba nach Deutschland zurückgeschoben worden, wo ihm die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Nachdem ihm das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthalt in Deutsch- D-1510/2009 land gewährt worden sei, habe er sich sehr bemüht, seine Identität und seine Fluchtgründe richtig zu stellen. I. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Durch die Unterlagen der (...) werde belegt, dass er in Kuba seinen tatsächlichen Namen benutzt habe und durch die Fotos und Videos von kirchlichen Aktivitäten in der Schweiz werde seine tragende Rolle in der Kirche deutlich. J. Mit Schreiben vom 25. November 2008 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass die religiöse Verfolgung im Zentrum seines Asylgesuches stehe und machte betreffend die Verfolgung von Christen in Afghanistan auf zwei Ereignisse aufmerksam. K. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das hängige Asylverfahren umgehend zu einem Abschluss zu bringen. L. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 – eröffnet am 7. Februar 2009 – schloss das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft aus, wies sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzulässig und schob ihn zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig zog es den vom Beschwerdeführer eingereichten gefälschten Identitätsausweis ein. M. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. N. Mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 4. Februar 2009 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. D-1510/2009 O. Nachdem die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 13. März 2009 bestätigt hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2009 auf, bis zum 7. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen. P. Der Kostenvorschuss wurde am 26. März 2009 fristgerecht einbezahlt. Q. Mit Schreiben vom 14. April 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde diverse Beweismittel zu seinem Aufenthalt in Afghanistan im Jahre 2005 ein. R. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben eines Reisebüros vom 8. Mai 2009 ein, in dem bestätigt wird, dass ihm am 22. September 2005 ein Flugticket nach Afghanistan verkauft wurde. T. Am 3. Juni 2009 gab der neu mandatierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht das neue Vertretungsverhältnis bekannt. U. Am 7. Oktober 2009 informierte das Bundesamt für Justiz das BFM über einen am 11. Dezember 2008 durch Deutschland erlassenen europäischen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Betrug und Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, in einem Fall tateinheitlich mit Bedro hung, in 35 Fällen tateinheitlich mit Nachstellung. Entgegen einem Beschluss vom 4. Januar 2005 habe er in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2006 und dem 15. August 2007 regelmässig, zeitweise mehrmals täglich, seine Ehefrau angerufen und sie dabei beschimpft. Teilweise habe er sie zu Telefonsex aufgefordert. Bei einem Gespräch habe er ihr gesagt "Ich bring dich um und hol mir das Kind". D-1510/2009 V. Am 25. November 2009, am 4. Januar 2010 und am 25. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer drei Referenzschreiben ein. W. Am 22. Dezember 2009 beantragte die Justizbehörde W._______ die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Verfolgung der ihm zur Last gelegten Straftaten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-1510/2009 3. In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer vorab, das BFM habe einerseits das rechtliche Gehör in zweierlei Hinsicht verletzt und andererseits den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass die von ihm angebotenen Beweismittel in Bezug auf seinen Aufenthalt in Afghanistan im Jahre 2005 nicht zu den Akten genommen worden seien und die Sachbearbeiterin ihm später mitgeteilt habe, sie benötige keine weiteren Beweismittel. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hielt das BFM – wie nachfolgend dargelegt – nicht eine Rückkehr nach Afghanistan an sich für unglaubhaft, sondern die dort laut dem Beschwerdeführer erlittene Verfolgung aufgrund seiner Konversion. Somit sind die Beweismittel, welche lediglich seinen Aufenthalt in Afghanistan in jüngerer Zeit beweisen können, als nicht erheblich zu bezeichnen und mussten vom BFM nicht zu den Akten genommen werden. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass das BFM ihm nicht mitgeteilt habe, dass es einen Ausschlussgrund erwäge und ihm nicht die Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben habe. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5625/2009 vom 11. September 2009; BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 861). Dies ist vorliegend nicht der Fall, musste der Beschwerdeführer mit seiner Vergangenheit doch damit rechnen, dass das Bundesamt einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft erwägen könnte. Somit musste in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerdeführer nicht zwingend vorgängig auf einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft aufmerksam gemacht werden. Das rechtliche Gehör wurde somit in keiner Hinsicht verletzt. D-1510/2009 3.2 Weiter rügte der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei insofern nicht rechtsgenüglich erstellt, als seine Stellung und Verantwortung, seine konkreten Tätigkeiten und sein Mitwissen beim KHAD aufgrund der Befragungen zu wenig detailliert bekannt gewesen seien. Der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft stelle eine einschneidende Massnahme dar und dürfe nur nach genügender Abklärung des Sachverhaltes angeordnet werden. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig erstellt. So hat sie denn im angefochtenen Entscheid – wie nachfolgend dargelegt – auch in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers an den Anhörungen zu seinen konkreten Tätigkeiten beim KHAD waren – entgegen seiner Meinung – genügend ausführlich, um als Grundlage für diesen Entscheid dienen zu können. Das BFM durfte demnach auf weitere Abklärungen verzichten. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün- D-1510/2009 det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der in Afghanistan erlittenen Verfolgung im Jahre 2005 seien nicht glaubhaft. Er habe tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität gemacht, diese Falschangaben mit einem falschen Identitätsdokument belegt und auch einen vorgängigen, mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Deutschland zu verheimlichen versucht. Ein solches Verhalten sei der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich. Weiter habe er in Bezug auf seinen Aufenthalt in Afghanistan im Jahre 2005 im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Sachverhaltselementen (Verfolger, Grund für die Verfolgung, Datum der Wiederausreise aus Afghanistan und Schicksal der Frau) gemacht. Die Aktenlage lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer versuche, mit einer konstruierten Schilderung den Sachverhalt an das ihm eröffnete Abklärungsergebnis (vorgängiger langer Aufenthalt in Deutschland) anzupassen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Bekannten, in welchen sein Aufenthalt in Afghanistan im Jahre 2005 und die wegen der Missionstätigkeit erlittenen Nachteile bestätigt würden, seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu taxieren. Auch der für seine Verletzungen eingereichten Fotografie komme kein genügender Beweiswert zu, da nicht ersichtlich werde, wann und wo sie aufgenommen worden sei. Weiter hielt das BFM fest, die Vorbringen der Konversion zum Christentum und der früheren Aktivitäten für den Geheimdienst wären an sich geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer sei jedoch infolge Vorliegens des Asylausschlussgrundes von Art. 1 F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Es sei notorisch, dass unter dem ehemaligen kommunistischen Regime in Afghanistan sowohl der Staatssicherheitsdienst als auch die Armee und andere Sicherheitskräfte schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Der Beschwerdeführer habe etwas länger als zwei Jahre als Offizier einer militärischen Einheit des KHAD im Einsatz gestanden. Seinen Schilderungen sei zu entnehmen, dass er an gewaltsamen Übergriffen auf einen festgenommenen General persönlich beteiligt gewesen sei. Seine weitere Angabe, wonach er auch sonst einigen Leuten das Leben schwer gemacht habe, deute darauf hin, dass er und seine Untergebenen auch weitere festgenommenen Personen drangsaliert hätten. D-1510/2009 Es sei bekannt, dass damals in Verhören regelmässig Gewalt angewandt worden sei. Da der Beschwerdeführer im operationellen Bereich tätig gewesen sei und auch selbst Verhöre geleitet habe, dürfte auch er regelmässig zu Mitteln der Gewalt gegriffen haben. Schliesslich zeugten die deutschen Strafakten ebenfalls von seiner Gewaltbereitschaft. Auch habe er den festgenommenen General und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch weitere Gefangene nach eigenem Verhör an eine andere Abteilung des KHAD überstellt, von welcher er gewusst habe, dass sie die Gefangenen Folterverhören unterzog. Somit sprächen ernsthafte Gründe dafür, dass er an Kriegsverbrechen und Verbrechen der afghanischen Staatssicherheitsdienste gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen sei. Auf Grund seiner Funktion dürfte ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewusst gewesen sein, dass Kriegsgefangene zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien und dass es zu Todesurteilen gekommen sei, nachdem Geständnisse erzwungen worden seien. Da Art. 1 F FK absoluter Charakter zukomme, fänden auch allfällige Rechtfertigungsgründe, namentlich Schuldminderungs- und Schuldausschlussklauseln des Strafrechts, keine Anwendung. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinem Aufenthalt in Deutschland die Fakten richtiggestellt habe, bestehe kein Grund mehr an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Weiter hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft fest, von den drei Tatbeständen des Art. 1 F FK, definiert im Londoner Abkommen über das internationale Militärtribunal, kämen nur Kriegsverbrechen in Betracht, da sich seine Handlungen weder auf das Anzetteln eines Krieges noch gegen die Zivilbevölkerung gerichtet hätten. Er habe aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht Dienst leisten müssen und sei wegen seiner Vorbildung Offizier geworden. Er sei im Militärflughafen Kabul, welcher in mehrere Bereiche für verschiedene Flugzeugtypen unterteilt gewesen sei, den Transportflugzeugen (...) zugeteilt gewesen. Ein Flugzeug sei für Bombardierungen und eines für den Abwurf von Hilfsgütern ausgerüstet gewesen. Der (...)-Bereich habe zum (...) gehört, welcher aus Piloten, Technikern, Luftwaffenoffizieren und Soldaten bestanden habe und einerseits die Fliegerei und andererseits die Logistik umfasst habe. Er habe nicht in der Hierarchie des (...) gestanden und sein oberster Chef sei General F._______ gewesen, Chef Sicherheit aller afghanischer Militärflughäfen. Er selber sei Chef der Sicherheitsabteilung des (...), nicht des D-1510/2009 gesamten Flughafens gewesen. Seine Aufgabe als Spezialist für die Sicherheit der Fliegerei habe darin bestanden, dem Sicherheitsdienst des General F._______ verdächtige Begebenheiten zu melden. Er habe keine eigene Entscheidkompetenz gehabt und für die Ausführung der Verhaftungen die Wachmannschaft (...) des (...) beigezogen, über die er für die Dauer der Verhaftung die Befehlsgewalt gehabt habe, die aber ansonsten ihrem Vorgesetzten des (...) unterstellt gewesen sei. Nach der Verhaftung habe er die Verhafteten, wobei es sich durchwegs um Militärpersonen gehandelt habe, einem ersten Verhör unterzogen und spätestens 72 Stunden später überwiesen. Bei ihrer Arbeit hätten sie eine gewisse Härte an den Tag legen müssen, habe es sich bei den Verhafteten doch immerhin um Militärpersonen aus der eigenen Armee gehandelt, die im Verdacht gestanden hätten, für feindliche Truppen zu arbeiten oder schwere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Die Soldaten hätten die Verhafteten manchmal geschlagen und verbale Drohungen seien üblich gewesen. Von Folter könne aber nicht die Rede sein. Die Behauptung des BFM, er habe regelmässig zu Gewalt gegriffen, stosse ins Leere. Es sei unbestritten, dass er für sein Handeln und für das Handeln seiner Untergebenen Verantwortung trage, aber nicht für die Behandlung der Verhafteten durch den KAHD, da er diesbezüglich keinen Entscheidungsspielraum gehabt habe. Die Verhaftungen seien vom zentralen Sekretariat angeordnet worden und er hätte seine Dienstpflicht massiv verletzt, hätte er sie nicht durchgeführt. Am System, in dem Folter und Todesurteile möglich gewesen seien, habe er keinen Gestaltungsspielraum gehabt. Gemäss Londoner Abkommen über das internationale Militärtribunal seien aber nur Perso-nen verantwortlich, die gezielt solche Handlungen mitgeplant hätten. Auch laut Ziffer 19 der Richtlinie des UNHCR über die Stellung der vom Flüchtlingsstatus auszuschliessenden Personen sei er nicht für das Handeln der Stelle, an die er die verhafteten Personen überstellt habe, verantwortlich, da er nicht in die Struktur dieser Stelle eingebunden gewesen sei und deren Handlungsweise nicht habe beeinflussen können. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18, wo ein hochrangiger Offizier, der vorher bereits lange Zeit in leitender Stellung an Kampfhandlungen teilgenommen habe und Befehlshaber der Präsidialgarde gewesen sei, sei nicht anwendbar auf ihn als „kleinen“ Offizier, der damals erst zwischen 20 und 22 Jahren alt gewesen sei. Zuletzt kämen Schuldminderungs- und Schuldausschlussklauseln durchaus zur Anwendung. So sehe die erwähnte Richtlinie des UNHCR in Ziffer 22 vor, dass bei Handlung unter Zwang in gewissen D-1510/2009 Fällen vom Ausschluss abgesehen werden solle. In Ziffer 23 sehe sie sodann die Sühne und Verjährung vor. Seine Handlungen lägen siebzehn Jahre zurück und sein religiöses Engagement seither lasse klar auf eine neue Einstellung den Mitmenschen gegenüber schliessen. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe den deutschen Asylbehörden unter anderem auch noch berichtet, dass er sich als Mitglied der DVPA (Demokratische Volkspartei Afghanistans) an Aktionen der Partei gegen Oppositionelle beteiligt habe. Er habe auch bei mehreren Kämpfen zwischen Anhängern der Partei und der Opposition mitgewirkt. Es habe sich um gefährliche Operationen gehandelt, an denen er freiwillig teilgenommen habe. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er aus Überzeugung und nicht unter Zwang, wie er dies nun in der Beschwerde behaupte, an der Bekämpfung der Opposition teilgenommen habe. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die in der Vernehmlassung erwähnten Parteiaktivitäten beträfen nicht den Militärdienst, welcher die Begründung für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft sei, und könnten deshalb auch nicht als Indiz für dessen Freiwilligkeit beigezogen werden. Zudem habe die Partei für bürgerliche Freiheiten und Frauenrechte gekämpft, was den Kämpfen eine gewisse Legitimation gebe. Weiter behaupte er nicht, unter Zwang gehandelt zu haben, sondern mache die Dienstpflicht geltend. 6. Das BFM hat vorliegend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt. Die Frage, ob er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahre 2005 aufgrund seiner Konversion zum Christentum verfolgt wurde, braucht somit nicht abschliessend geprüft zu werden. An der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann auch im heutigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Afghanistan weiterhin festgehalten werden. Demnach bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM zu Recht vom Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK ausgegangen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 1F Bst. a FK sind die Bestimmungen des Flüchtlingsabkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Mensch- D-1510/2009 lichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten. 7.2 Bei der Prüfung von Art. 1 F FK ist ein herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen. Entsprechend dem Konventionstext müssen zumindest "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.; 2005 Nr. 18 E. 6.1 f. S. 167; 2002 Nr. 9 E. 6 b) S. 78; 1999 Nr. 12 E. 5b S. 90; 1999 Nr. 11). 8. 8.1 Vorab führte der Beschwerdeführer aus, von den drei Tatbeständen des Art. 1 F FK kämen nur Kriegsverbrechen in Betracht, da seine Handlungen sich nicht gegen die Zivilbevölkerung gerichtet, sondern nur Militärpersonen betroffen hätten. Dazu gilt es zum einen festzuhalten, dass es durchaus Hinweise gibt, dass sich die Aktionen des Beschwerdeführers nicht nur gegen Militärpersonen richteten, gab er doch an einer Stelle an, dass er auch eine Person aus dem Innenministerium verhaftet habe (A14 S. 23). Zum anderen kann die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Flughafen in Kabul nicht als Kriegsdienst bezeichnet werden. Vielmehr war es Aufgabe des KHAD, die Existenz des kommunistischen Regimes kurz- und längerfristig zu garantieren. Unterschieden wurde zwischen externen und internen Regimefeinden. Die letzte Gruppe – für deren Überwachung der Beschwerdeführer offenbar eingesetzt worden war – bestehend aus unloyalen oder oppositionellen DVPA-Mitgliedern, regimefeindlichen Elementen in Staatsämtern, der Armee und der Polizei oder gar des KHAD selbst (vgl. Niederländisches Aussenministerium, Asylum und Migration Division: Afghanistan – Securitiy Servicesin Communist Afghanistan [1978-1992], S.12). Allein dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Überwachung dieser Gruppe zuständig war, vermag kaum dazu zu führen, dass allfällige Menschenrechtsverletzungen anders zu beurteilen wären. KHAD-Offiziere erhielten ein intensives Training und die Loyalität des Offiziers zum Regime und sein Kampfgeist wurden mehrfach getestet. Die Ausbildung fand schwergewichtig in der D-1510/2009 Befragungs- und Foltertechnik statt, weshalb es unmöglich erscheint, dass jemand der für die KHAD arbeitete, sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht bewusst war. Für den Offiziers-Körper des KHAD kann festgestellt werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeder einzelne an solchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war (vgl. Niederländisches Aussenministerium, a.a.O. 31-33). Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer Kriegsverbrechen im engeren Sinn begangen hat. 8.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der im Asylverfahren durchgeführten Anhörungen und in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er beim KHAD im Rang eines Offiziers Chef der Sicherheitsabteilung des (...) am Militärflughafen Kabul angestellt war. Dabei musste er verdächtige Begebenheiten melden und auf Anweisung und mit Hilfe einer Wachmannschaft von 50 Personen, welche ihm für die Dauer der jeweiligen Aktion unterstellt waren, Verhaftungen und erste Verhöre durchführen. Spätestens nach 72 Stunden überwies er die Verhafteten in eine andere Abteilung des KHAD im Schaschdarak. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Aussagen in der Beschwerdeeingabe – eine leitende Position inne hatte. Gemäss einschlägigen Be-richten diverser Menschenrechtsorganisationen hat der KHAD in der fraglichen Zeitperiode Gefangene systematisch gefoltert und es kam zu extralegalen Hinrichtungen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er und seine Leute hätten selber nicht gefoltert, was angesichts seiner Stellung im KHAD und seiner Aufgabe, die ersten Verhöre durchzuführen, äusserst fragwürdig erscheint. Er gab aber jedenfalls zu, dass es während den Verhaftungen zu Schlägen und verbalen Drohungen gekommen sei und dass ihm die Todesurteile und Folterungen im Rahmen des KHAD bekannt waren. Allein schon weil er trotz dieses Wissens Personen dem KHAD im Schaschdarak zugeführt hat, wo die Folterungen durchgeführt wurden, trifft ihn für diese Straftaten eine persönliche Verantwortung. Diese liegt nämlich schon dann vor, wenn eine Person in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu deren Durchführung beigetragen hat, ohne dass die Person das Ver-brechen persönlich begangen haben muss (UNHCR, Guidelines on International Protection: Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/03/05, 4 September 2003, Ziffer 18, im folgenden: Guideline UNHCR). Vor diesem Hintergrund gehen die Vorbringen des Be-schwerdeführers in D-1510/2009 der Rekurseingabe fehl, wonach er Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK weder selbst begangen noch mitzuver-antworten habe, da er keinen Einfluss auf das System von Folter und Todesurteilen gehabt habe. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach nach der Charta des Internationalen Militärtribunals (Londoner Charta) nur Personen verantwortlich seien, die gezielt solche Handlungen mitgeplant hätten, ist falsch. Laut des-sen Art. 6 sind vielmehr auch Komplizen verantwortlich, die sich an der Ausführung solcher Handlungen beteiligt haben. Weiter geht auch das Vorbringen, wonach er gemäss Ziffer 19 der Guideline des UNHCR nicht für die Folterabteilung des KHAD verantwortlich sei, da er deren Handlungsweise nicht wesentlich habe beeinflussen können, fehl. In der zitierten Ziffer geht es nämlich um die Frage der Verantwortung aufgrund der alleinigen Mitgliedschaft in einer Organisation. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht nur Mitglied des KHAD, sondern er misshandelte auch selber zugegebenermassen Personen und führte diese wissentlich der Folter zu. Hätte der Beschwerdeführer, wie er glauben machen will, keinerlei Gewalt angewendet, hätte er wohl kaum noch Jahre später Racheakte seitens der Opfer zu befürchten. 8.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur auf Befehl im Rahmen seiner obligatorischen Wehrdienstpflicht gehandelt, gilt es Folgendes anzumerken: Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass das Handeln auf Befehl nicht von der Verantwortung entbindet (UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziffer 67 ff., nachfolgend: Background Note UNHCR). Die Verteidigung des Handelns auf Befehl kommt nur in Betracht, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war (Guideline UNHCR Ziffer 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit als Offizier des KHAD ohnehin nicht als obligatorische Wehrpflicht betrachtet werden kann. Zwar wurde den KHAD-Mitgliedern die Armeepflicht erlassen, es handelt sich jedoch um unterschiedliche Organisationen. 8.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausschlussklausel sei angesichts seiner damaligen Jugend und des langen Zeitablaufs nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis- D-1510/2009 her in keiner Weise sühnen musste. Sodann ist nicht allein die vergangene Zeit massgeblich, sondern auch die Schwere des Verbrechens, der Ausdruck des Bedauerns der betreffenden Person und die Frage, ob sie seither von kriminellen Aktivitäten Abstand genommen hat (Background Note UNHCR, Ziffer 74). Dies ist beim Beschwerdeführer klarerweise nicht der Fall, wird er doch zurzeit von den deutschen Behörden wegen Betrug und wiederholter Übergriffe gegen seine Ehefrau gesucht. Dass letzteres Verfahren nur aufgrund der Anstiftung der Familie seiner Ehefrau, welche ihn für seine Konversion verachte, geführt wird, ist angesichts der gesamten Aktenlage klarerweise von der Hand zu weisen. 8.5 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 1 F Bst. a FK von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen hat. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere auch auf seine Mitgliedschaft beim DVPA – im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.2 Da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit Verfügung vom 4. Februar 2009 als unzulässig qualifiziert wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-1510/2009 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 26. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1510/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird darauf verwiesen, dass mit Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzulässig erklärt wurde. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe am 26. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2009) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 20

D-1510/2009 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2010 D-1510/2009 — Swissrulings