Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-151/2019, D-152/2019
Urteil v o m 2 2 . Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…), dessen Ehefrau B.________, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D.________, geboren am (…), E.________, geboren am (…), (D-151/2019 / N________), Pakistan, und F.________, geboren am 6. Dezember 1999, (D-152/2019 / N_______), Pakistan, alle wohnhaft (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 5. Dezember 2018 / N______ und N________
D-151/2019, D-152/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: A._______) am 15. November 2015 und die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: B._______) zusammen mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern und dem volljährigen Sohn F._______ (nachfolgend: F.______) am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass A.______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und S.A. am 16. November 2018 zu seinen Asylgründen anhörte, dass A._______ anlässlich der BzP angab, nach einem vierjährigen alleinigen beruflichen Aufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2014 ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsortes seiner Familie nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, dass das gemeinsame Haus bei seiner Rückkehr zerstört gewesen sei und er angenommen habe, dass das Verschwinden seiner Familie auf die bereits vor seiner Ausreise bestehende nachbarschaftliche Auseinandersetzung (strittiger Besitz eines Grundstückes) zurückzuführen sei, dass die Nachbarn, welche Besitzansprüche an einem neben seinem Haus gelegenen Grundstück geltend machten, nach seiner Rückkehr unter Drohungen von ihm gefordert hätten, das betreffende Grundstück an sie zu übertragen, dass er aus Furcht vor allfälligen Behelligungen ausgereist sei, dass A._______am 3. Juli 2017 mehrere Beweismittel (notariell beglaubigte Kopien von Ermittlungs- und Gerichtsdokumenten, medizinische Akten sowie ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich eines gewaltsamen Vorfalles aus dem Jahre 2001) einreichte, dass er im Rahmen der Anhörung geltend machte, im Jahre 2012 ferienhalber von Saudi-Arabien nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, wo man ihn entführt und 15 Tage festgehalten habe,
D-151/2019, D-152/2019 dass er nach seiner Flucht und einem einmonatigen Spitalaufenthalt, währenddem er von seinen Familienangehörigen besucht worden sei, sich erneut nach Saudi-Arabien begeben habe, wo er bis zu seiner Rückkehr im November beziehungsweise Dezember 2014 in ständigem telefonischen Kontakt mit seiner Familie gewesen sei, dass er nach seiner Rückkehr seine Familie zuhause überraschenderweise nicht angetroffen habe und er nach erfolgloser Suche erst nach seiner Ausreise aus Pakistan von deren Aufenthaltsort bei der Schwester G._______ (nachfolgend: G._______) seiner Ehefrau erfahren habe, dass der Ehemann von G.________ und dessen Bruder diejenigen seien, die seit Jahren Anspruch auf einen Teil seines Grundstückes stellen würden und er später erfahren habe, dass seine Ehefrau vor ihrer Ausreise dem Nachbarn H.________ das betreffende Grundstück verkauft habe, dass sein Bruder und dessen Sohn wegen der Streitigkeiten um das Grundstück, welche auch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens seien, vor langer Zeit ihr Leben verloren hätten, dass er von seiner Ehefrau B._______ erfahren habe, dass zirka einen Monat vor seiner Rückkehr nach Pakistan vermummte Leute zu ihr nach Hause gekommen seien und man in der Folge ihren Sohn habe entführen wollen, weshalb seine Ehefrau mit den Kindern zu ihrer Schwester G.______ gezogen sei, dass B._______ im Rahmen der BzP vom 17. März 2016 summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und N.B. am 16. November 2018 zu ihren Asylgründen anhörte, dass B._______ anlässlich der BzP angab, Taliban hätten zirka im Februar 2016 unter Drohungen und Schlägen von ihnen Geld verlangt und ihr Ehemann A.________ habe ihnen versprochen, ein Stück Land zu verkaufen und ihnen den Erlös aus dem Verkauf zu übergeben, dass ihr Ehemann verschwunden geblieben sei und die Taliban in der Folge erneut unter Drohungen Geld verlangt hätten, weshalb sie schliesslich mit den Kindern ausgereist sei,
D-151/2019, D-152/2019 dass B._________im Rahmen der Anhörung geltend machte, anlässlich des letzten Aufenthaltes in Pakistan sei ihr Ehemann verschleppt und gefoltert worden und einen Monat im Spital gewesen, bevor er wieder nach Saudi-Arabien, wo er seit 18 Jahren gearbeitet habe, zurückgekehrt sei, dass sie und ihre Söhne C.______ und D._______ (nachfolgend: D.______) wegen des Grundstückproblems von unbekannten Männern aufgesucht und geschlagen worden seien und einmal die Taliban von ihr Geld verlangt hätten, dass sowohl die älteste, noch minderjährige Tochter E._______ (nachfolgend: E._______) als auch der minderjährige Sohn D.______ im Wesentlichen geltend machten, wie ihre Mutter von unbekannten Männern zuhause bedroht worden zu sein, und E.________im Weiteren angab, dass man ihn einmal mit einem Messer am Arm und ein anderes Mal am Fuss verletzt habe, dass der im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig gewordene Sohn F.A. (D-152/2019 / N_______) im Rahmen der BzP vom 17. März 2016 summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und den in der Zwischenzeit volljährig gewordenen D._______ am 25. Oktober 2018 zu seinen Asylgründen anhörte, dass D.________ anlässlich der BzP im Wesentlichen angab, sein Onkel väterlicherseits und seine Grossväter hätten mit seiner Familie zusammengelebt und sein Vater habe sich fünf Monate vor der Ausreise nicht mehr in Pakistan aufgehalten, dass vermummte Leute, möglicherweise Taliban, nach Hause gekommen seien und Familienangehörige geschlagen hätten, zum letzten Mal ein oder zwei Tage vor der Ausreise aus Pakistan, dass er im Rahmen der Anhörung unter anderem geltend machte, er habe nur mit seiner Mutter und den Geschwistern zusammengelebt und sein Vater sei das letzte Mal vier Jahre vor der Ausreise in Pakistan gewesen, dass sich der letzte Vorfall mit den vermummten Leuten ein oder zwei Wochen vor der Ausreise ereignet habe,
D-151/2019, D-152/2019 dass das SEM mit separaten Entscheiden vom 5. Dezember 2018 (Eröffnung am 7. Dezember 2018) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. November 2015 beziehungsweise vom 9. März 2016 ablehnte und die Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 7. Januar 2019 gegen die Verfügungen des SEM vom 5. Dezember 2018 Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Januar 2019 den Eingang der Beschwerden bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-151/2019, D-152/2019 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren D-151/2019 und D-152/2019 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um offensichtlich unbegründete Beschwerden handelt, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), indessen angesichts der erforderlichen Koordination mit dem Verfahren D-143/2019 ebenfalls im Dreispruchgremium (und nicht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin) entschieden wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG, dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2), dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen einer seit Jahren andauernden Grundstückstreitigkeit bedroht und geschlagen und von Taliban zur Leistung einer Geldsumme aufgefordert worden zu sein, zu Recht und mit hinreichender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass die Angaben der Beschwerdeführenden in wesentlichen Elementen deutlich voneinander abweichen, dass A.________ anlässlich der BzP angab, nach einem vierjährigen alleinigen beruflichen Aufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2014 ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsortes seiner Familie nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, wo er seine Familie nicht angetroffen habe,
D-151/2019, D-152/2019 dass er davon abweichend anlässlich der Anhörung erstmals geltend machte, im Jahre 2012 ferienhalber von Saudi-Arabien nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, wo man ihn entführt und 15 Tage festgehalten habe, dass er nach seiner Flucht und einem einmonatigen Spitalaufenthalt, währendem er von seinen Familienangehörigen besucht worden sei, sich erneut nach Saudi-Arabien begeben habe, wo er bis zu einer Rückkehr im November beziehungsweise Dezember 2014 in ständigem telefonischen Kontakt zu seiner Familie gewesen sei, dass B.________ anlässlich der BzP angab, Taliban hätten zirka im Februar 2016 unter Drohungen und Schlägen von ihnen Geld verlangt und ihr Ehemann A.________ habe ihnen versprochen, ein Stück Land zu verkaufen und ihnen den Erlös aus dem Verkauf zu übergeben, dass ihr Ehemann verschwunden geblieben sei und die Taliban in der Folge erneut unter Drohungen Geld verlangt hätten, weshalb sie schliesslich mit den Kindern ausgereist sei, dass auch B.________ ohne erkennbaren Grund erstmals im Rahmen der Anhörung geltend machte, anlässlich des letzten Aufenthaltes in Pakistan sei ihr Ehemann verschleppt und gefoltert worden und einen Monat im Spital gewesen, bevor er wieder nach Saudi-Arabien, wo er seit 18 Jahren gearbeitet habe, zurückgekehrt sei, dass aufgrund des Gesagten diese zentralen Vorbringen demnach als nachgeschoben zu erachten sind, dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderung der Vorbringen überwiegend ausweichend und unbestimmt ausgefallen ist und einen konstruierten Eindruck erweckt, dass der Erklärungsversuch in den Beschwerden, wonach die Konzentrationsfähigkeit aufgrund der strapaziösen Reise und der traumatisierenden Erlebnisse eingeschränkt gewesen sei, das ausweichende, widersprüchliche Aussageverhalten nicht überzeugend zu erklären vermag, zumal sich aus den Protokollen keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Fähigkeit, in der Anhörung Auskunft zu geben, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien wegen des politischen Engagements von B._______ in Pakistan verfolgt worden, was vom SEM nicht ausreichend berücksichtigt worden sei,
D-151/2019, D-152/2019 dass die angebliche politische Tätigkeit von A.________ im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gänzlich unerwähnt blieb, weshalb sich der Vorwurf, das SEM habe diese nicht gebührend berücksichtigt, als haltlos erweist, dass das genannte Vorbringen vielmehr als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten ist, dass A._______ in der Beschwerde geltend macht, Mitglied der Pakistan Muslim League (Nawaz) zu sein und wie seine Parteikollegen immer wieder Behelligungen erfahren zu haben, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben, einen ärztlichen Bericht und eine Todesurkunde einreichte und zwar mit dem Hinweis, aus der Todesurkunde gehe hervor, dass ein Parteikollege von ihm getötet worden sei, und er selbst habe sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts und damit ebenfalls in Lebensgefahr befunden, dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund der Tatsache, dass diese lediglich in Kopie vorliegen, als gering einzustufen ist, zumal diese keine Angaben zu den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten und damit auch mangels hinreichenden Sachzusammenhangs nicht relevant sind, dass somit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
D-151/2019, D-152/2019 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet, der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
D-151/2019, D-152/2019 dass es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.), dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführenden gegenüber den Asylbehörden widersprüchliche Angaben zu ihren persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen gemacht haben, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen konkreten Feststellungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass sich aus den fraglichen Angaben der Beschwerdeführenden zumindest keine offensichtlichen Wegweisungshindernisse ergeben, dass dabei insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden (Diabetes des Beschwerdeführers A.______, Asthma der Beschwerdeführerin B._______) auf deren Behandelbarkeit im Heimatstaat hinzuweisen ist, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
D-151/2019, D-152/2019 dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die jeweiligen Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-151/2019, D-152/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-151/2019 und D-152/2019 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: