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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 D-1508/2009

16. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,571 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1508/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias D._______, geboren E._______, alias F._______, geboren B._______, angeblich China, c/o G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1508/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben aus H._______ beziehungsweise I._______ stamme und chinesischer Staatsangehöriger J._______ Volkszugehörigkeit sei, am 15. September 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass er dabei geltend machte, im Mai 2006 habe er auf Anfrage eines Bekannten ein Gebetsbuch gedruckt, welches vom Leben des K._______ gehandelt habe, dass er diese Bücher gemeinsam mit seinem Bekannten den Familien im Dorf und in der näheren Umgebung verteilt habe, dass die Geheimpolizei davon erfahren und die Bücher konfisziert habe, worauf ihm sein Bekannter zur Flucht geraten habe, da sein Name der Polizei bekannt sei, dass er am 27. Juli 2006 aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden seinen zugewiesenen Wohnort am 10. Mai 2007 verlassen habe und seither als unbekannten Aufenthaltes galt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2006 mit Beschluss vom 20. Juni 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 18. Dezember 2008 im G._______ und anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 18. Februar 2009 unter anderem angab, im März 2003 sei er nach L._______ gereist, von wo aus er nach einem zweimonatigen Aufenthalt nach M._______ gelangt sei, dass er von den N._______ Behörden zwei Mal einen negativen Asylentscheid erhalten habe, D-1508/2009 dass er während seines Aufenthalts in M._______ seine Freundin kennengelernt habe, mit welcher er im Jahr 2006 von M._______ in die Schweiz gelangt sei, dass seine an Tuberkulose erkrankte Freundin nach M._______ zurückgeschickt worden sei, worauf er ihr im April 2007 dorthin gefolgt sei, um sie zu unterstützen und die von ihr benötigten Medikamente zu bringen, dass er sich nach seiner Ankunft in M._______ bei der Polizei gemeldet habe, wobei ihm gesagt worden sei, er habe bereits einen negativen Entscheid erhalten und könne kein erneutes Asylgesuch einreichen, dass er, obschon von den N._______ Behörden zum Verlassen des Landes aufgefordert, nicht ausgeschafft worden sei, indessen weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Erwerbstätigkeit gehabt habe, weshalb er M._______ gemeinsam mit seiner Freundin verlassen habe und am 9. Dezember 2008 erneut in die Schweiz gelangt sei, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs auf dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylverfahren berief und anführte, die von ihm geschilderten Vorkommnisse hätten sich nicht im Mai 2006, sondern im März 2003 ereignet, dass es in der Zeit seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat beziehungsweise seit dem negativen Asylentscheid in M._______ keine neuen Vorkommnisse gegeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 - eröffnet am 9. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM vorab festhielt, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in M._______ unter der registrierten Identität D._______, geboren am E._______, aufgehalten habe, D-1508/2009 dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in M._______ ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, dass sich der Beschwerdeführer in M._______ seit dem negativen Asylentscheid im Juli 2003 bis zu seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 beziehungsweise von April 2007 bis Dezember 2008 weiterhin in M._______ aufgehalten habe, ohne von den N._______ Behörden ausgeschafft zu werden, obschon er zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, dass er im ersten und zweiten Asylgesuch dieselben Asylgründe vorgebracht und angegeben habe, sich bei seinem Asylgesuch in M._______ auf dieselben Gründen berufen zu haben, dass er auf entsprechende Frage zudem explizit erklärte habe, es habe sich in Bezug auf seine Probleme seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise seit der Ablehnung seines Asylgesuchs in M._______ nichts Neues ereignet, da er zu seinen Angehörigen im Heimatstaat keinen Kontakt habe, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer in M._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug nach M._______ zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-1508/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über D-1508/2009 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass diese Bestimmung zudem durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert wurde, dass auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben und die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können, nicht einzutreten ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass dabei wesentlich ist, dass die Stichhaltigkeit der Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.6 S. 373 f.), D-1508/2009 dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer bestätigte beziehungsweise selbst vorgebrachte Tatsache, dass er in M._______ nicht als Flüchtling anerkannt wurde, unbestritten ist, dass die Frage, ob die Würdigung der N._______ Behörde materiell richtig oder aber fehlerhaft war, im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden braucht, dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem Abschluss des Asylverfahrens in M._______ im Jahr 2003, Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer explizit erklärte, seine Asylgründe seien dieselben, welche er bereits in M._______ sowie anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz genannt habe (vgl. B 13/16, S. 7 und 11), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine Argumente vorbrachte, aus denen geschlossen werden müsste, dadurch werde die Vermutung, er sei zum Zeitpunkt des N._______ Entscheides kein Flüchtling nach Art. 3 AsylG gewesen, in dem Sinne umgestossen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, dass der vorgebrachte Sachverhalt schon in Bezug auf die Familienverhältnisse (er habe einen Bruder namens O._______, der beim Vater lebe, bzw. er habe keinen Bruder, O._______ sei der Name seines Schwagers), den Zeitpunkt der Ausreise aus China (27. Juli 2006 bzw. März 2003), den Zeitpunkt der geltend gemachten Tätigkeiten (Mai 2006 bzw. März 2003), und den Namen der Person, die ihn gebeten habe, Gebetsbücher des K._______ zu drucken und zu verteilen (P._______ bzw. Q._______), widersprüchlich und damit unglaubhaft ist, dass die Identität des Beschwerdeführers, der gegenüber den N._______ und schweizerischen Asylbehörden unter verschiedenen Identitäten auftrat, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, weshalb nicht feststeht, dass er tatsächlich chinesischer Staatsangehöriger ist, zumal er den Reiseweg sowohl im ersten wie D-1508/2009 auch im zweiten Asylverfahren äusserst unsubstanziiert und vage schilderte, dass aus diesen Gründen nicht rechtsgenüglich erstellt ist, der Beschwerdeführer habe J._______ unerlaubt verlassen und habe durch das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu gewärtigen, dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, er erfülle mit einiger Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf Art. 42 Abs. 2 AsylG sowie die diesbezügliche Rechtsprechung stützt und anführt, bei einer vorsorglichen Wegweisung nach M._______ würde aufgrund der drohenden Wegweisung nach China der Grundsatz der Nichtrückschiebung von Flüchtlingen (Kettenabschiebung) verletzt, dass Art. 42 Abs. 2 AsylG per 1. Januar 2008 nicht mehr in Kraft ist (vgl. AS 2006 4745, AS 2007 5573; BBl 2002 6845), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen und Ausführungen nicht weiter einzugehen ist, dass ferner auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, beziehungsweise der Beschwerdeführer aufgrund des ablehnenden N._______ Asylentscheides die Vermutung, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe, nicht umstossen konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1508/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführt, bei einer Rückschaffung nach M._______ habe er mit ernsthaften Nachteilen, namentlich der Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, zu rechnen, dass ihm die N._______ Behörden nach seiner ersten Rückschaffung mitgeteilt hätten, er müsse M._______ innerhalb von fünf Tagen verlassen, was für ihn einen unerträglichen psychischen Druck darstelle, dass sich der Beschwerdeführer indessen gemäss eigenen Angaben trotz negativen Asylentscheids nach seiner erneuten Einreise nach M._______ im April 2007 dort aufhalten konnte, ohne von den N._______ Behörden ausgeschafft zu werden, dass M._______ sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Gewährleistung als gesichert zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer von M._______ nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den N._______ Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, D-1508/2009 dass demnach der Wegweisungsvollzug zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die in M._______ herrschende Situation noch andere, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diesen Staat sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da M._______ einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1508/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des G._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das R._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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