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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2011 D-1507/2011

11. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1507/2011 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, Mongolei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N […].

D-1507/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer– ein mongolischer Staatsangehöriger aus B._______ – eigenen Angaben zufolge in Begleitung seiner Mutter sein Heimatland am 27. April 2010 verliess und am 5. Mai 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo beide gleichentags, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. Juni 2010 mit Urteil D-4370/2010 vom 23. Juni 2010 abwies, dass nach dem Verschwinden seiner Mutter am 1. Juli 2010 der minderjährige Beschwerdeführer unbegleitet am 9. Juli 2010 im EVZ C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er im EVZ C._______ am 19. Juli 2010 summarisch befragt und ihm am 3. August 2010 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2010 mit Verfügung vom 9. August 2010 – gleichentags eröffnet –gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. August 2010 mit Urteil D-5803/2010 vom 25. August 2010 – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – guthiess, die Beschwerde im Übrigen abwies und das BFM anwies, die Instruktion des Falles zu vervollständigen und bezüglich des Wegweisungsvollzugs einen neuen Entscheid zu treffen, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und am 24. Januar 2011 eine ergänzende Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 41 Abs. 1 AsylG durchführte,

D-1507/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2011 – am darauffolgenden Tag eröffnet – die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie dessen Vollzug bestätigte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht auf den Beschwerdeführer angewandt werden, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung mit Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) vereinbar und deshalb zulässig sei, dass weiter weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Mongolei sprächen, dass das BFM bezüglich der individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, anmerkte, der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente eingereicht und widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht, dass seine Aussagen zum angeblichen Verschwinden seiner Mutter anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 24. Januar 2011 realitätsfremd und somit unglaubhaft seien, wobei insbesondere nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Mutter zurzeit befinde, dass deren bisheriges Verhalten nicht darauf schliessen lasse, sie würde sich von ihrem Sohn einfach in einer Parkanlage in D._______ trennen, ohne ihm etwas über ihre weiteren Absichten zu sagen, dass sodann die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowohl gemäss den Erwägungen des BFM als auch des Bundesverwaltungsgerichts unglaubhaft seien, so dass vom Vorhandensein eines familiären und

D-1507/2011 sozialen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, dass des Weiteren gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes in seinem Heimatland in den letzten Jahren Einrichtungen für die Aufnahme von Kindern ohne familiäres Beziehungsnetz geschaffen worden seien und insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar drei solche staatliche Haupteinrichtungen bestünden, dass ferner die Verhältnisse in staatlichen Heimen vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (nachfolgend: UNICEF) als sehr gut bezeichnet worden seien (vgl. UNICEF, Street and Unsupervised Children of Mongolia, Juli 2003, S. 51), dass zudem das staatliche Angebot von zahlreichen Einrichtungen und Strukturen mongolischer und ausländischer Nichtregierungsorganisationen (nachfolgend: NGO) ergänzt werde, dass aktuell beinahe fünfzig solche Organisationen in der Mongolei – hauptsächlich in der Hauptstadt Ulaanbaatar – operieren, welche in der Regel jeweils mehrere Unterkünfte für Kinder betreiben würden, dass zu den bekanntesten NGO beispielsweise "World Vision", "Save the Children" und "Christina Noble Children's Fondation" zählen, dass für die Aufnahme und Unterbringung zurückgeführter unbegleiteter Minderjähriger die "National Authority for Children" (nachfolgend: NAC) zuständig sei, welche nach einer Vorankündigung unbegleitete Minderjährige vom Flugzeug abhole und in geeigneten Strukturen unterbringe, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer somit zuzumuten sei, sich wieder in seinem Heimatland niederzulassen, dass die in der Schweiz erworbenen Schul- und Sprachkenntnissen es ihm sicherlich erleichtern werden, seine Ausbildung in seinem Heimatland fortzusetzen, dass vor diesem Hintergrund und angesichts der vorhandenen staatlichen Strukturen nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,

D-1507/2011 dass es ihm schliesslich freistünde, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle Rückkehrhilfe zu beantragen gemäss Art. 93 AsylG, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. März 2011 (vgl. Poststempel; eingegangen am 9. März 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragen liess, es sei die Verfügung vom 2. März 2011 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der Mongolei weder eine Familie noch Verwandte oder Bekannte, zu denen er gehen könne, dass der Beschwerdeführer folglich vollkommen auf sich alleine gestellt wäre, da er nach wie vor nicht wisse, wo sich seine Mutter aufhalte, dass er ausserdem in der Schweiz in die Schule gehe und den Wunsch hege, einen Bezirksschulabschluss zu erlangen, dass der Beschwerdeführer sich zudem innert kürzester Zeit in der Schweiz sehr gut integriert habe und sich bei seiner Pflegefamilie sehr geborgen und wohl fühle, dass er in seinem Heimatland weder einen Schulabschluss erlangen noch einen Beruf erlernen oder studieren könne, dass der Beschwerdeführer weiter grosse Angst vor den Personen habe, die in der Mongolei seine Mutter bedroht hätten, dass er schliesslich vorbrachte, in seinem Heimatland müssten, trotz der vom BFM erwähnten Institutionen und NGO, die meisten Kinder und Jugendliche auf der Strasse leben und ihm das gleiche Schicksal wiederfahren würde,

D-1507/2011 dass in Bezug auf die weitere Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass am 10. März 2011 (Eingang: 11. März 2011) die Pflegeeltern des Beschwerdeführers folgende Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liessen:  Ein Schreiben der Schulleitung der Bezirksschule E._______ vom 10. März 2011 mit der Bitte zur wohlwollenden Prüfung des Falles damit der Beschwerdeführer im Sommer 2012 seinen Volksschulabschluss an der vorgenannten Schule absolvieren könne;  ein Schreiben der Handballriege STV F._______ vom 8. März 2011 mit der Bitte zur wohlwollenden Prüfung des Falles;  ein Schreiben der Pflegefamilie vom 9. März 2011 mit der Bitte zur wohlwollenden Prüfung des Falles;  ein undatiertes Schreiben der Klasse 3B der Bezirksschule E._______ mit der Bitte zur wohlwollenden Prüfung des Falles und dazugehörender Unterschriftensammlung im Anhang. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1507/2011 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass infolge der sinngemässen Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. August 2010 bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5803/2010 vom 25. August 2010) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

D-1507/2011 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die in diesem Umfang rechtskräftige Verfügung des BFM vom 9. August 2010), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass aufgrund der Akten indessen nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 1996 geboren wurde und die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritt,

D-1507/2011 dass er im heutigen Zeitpunkt nach wie vor minderjährig ist und deshalb grundsätzlich den Normen des KRK unterliegt, dass Art. 22 Abs. 2 KRK darauf abzielt, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern, dass Art. 22 KRK indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge beschlägt, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen worden ist, dass somit keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.), dass allerdings eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz besteht, innerstaatliches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert, dass dies sowohl im Ausländer- als auch im Asylrecht – soweit nötig – geschehen ist und somit namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vorläufige Aufnahme – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –zu gewähren ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),

D-1507/2011 dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass, mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten ist, dass, wie bereits erwähnt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen, sondern auch abzuklären ist, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre, dass in diesem Zusammenhang nicht nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie – bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz – der Grad der Integration, dass falls keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können oder sich ergibt, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, die Asylbehörden verpflichtet sind, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann, dass das Bundesamt daher im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen hat, damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit

D-1507/2011 weiteren Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird), dass hingegen die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und – als blosse Vollzugsmodalitäten – vom Bundesamt an den zuständigen Kanton delegiert werden können, dass für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten ist, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass er in der Mongolei eine durchschnittliche Schulbildung genossen hat, die er eigenen Angaben zufolge während der achten Klasse im Januar oder Februar 2010 abgebrochen hat (vgl. Akten BFM B1/10, S. 3; B36/9, S. 6), dass angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz der Grad seiner Integration noch keinen wesentlichen Faktor darstellt, der zu beachten wäre, dass damit zu prüfen bleibt, ob sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, dass dies nur dann zu bejahen wäre, wenn er weder in einer geeigneten Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden könnte, dass das BFM diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet ist, dass das Bundesamt im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5803/2010 vom 25 August 2010 der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, dass der Verfügung des BFM vom 2. März 2011 insbesondere zu entnehmen ist, dass das NAC für die Aufnahme und Unterbringung zurückgeführter unbegleiteter Minderjähriger zuständig sei, welche nach einer Vorankündigung unbegleitete Minderjährige vom Flugzeug abhole und in den geeigneten Strukturen unterbringe,

D-1507/2011 dass diese Aussage einer gerichtsnotorischen Tatsache entspricht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3 und D-3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2), dass es sich beim NAC um eine staatliche Behörde handelt, welche sich für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informationen auf der Webseite des "Child Rights Information Network" [CRIN], www.crin.org/organisations/vieworg.asp?id=4531 [zuletzt besucht am 7. Juli 2011]), dass aufgrund dieser Abklärung zwar noch nicht feststeht, in welchem Heim der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei untergebracht und betreut werden wird; daraus jedoch nicht zu schliessen ist, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, dass in der Regel ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert werden kann, wenn das Ankunftsdatum der minderjährigen Person feststeht, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers kümmern wird, dass zudem mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt (die Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), den Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution unterbringen, wo er seinen Bedürfnissen und seinem Alter entsprechend betreut werden wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3 und D-3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2), dass nach dem Gesagten feststeht, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und der Beschwerdeführer diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz allenfalls fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da er bei seiner Ankunft in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut würde,

D-1507/2011 dass der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität derjenigen in einigen westeuropäischen Staaten erreicht, nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland und damit in den angestammten Kulturkreis spricht, dass sich zusammenfassend ergibt, dass keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe bestehen, die den Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass wie erwähnt die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung des Beschwerdeführers sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe an die NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden können, dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-1507/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1507/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:

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