Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.04.2023 D-1505/2023

5. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,937 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1505/2023

Urteil v o m 5 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2023 / N (…).

D-1505/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Dezember 2022 befragte ihn die Vorinstanz zu seiner Person (Personalienaufnahme [PA]) und seinem Reiseweg. Letzteren betreffend gab er an, über Kroatien in die Schweiz eingereist zu sein. B. Am 9. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Er gab an, Burundi Anfang August 2022 verlassen zu haben und über Serbien nach Bosnien gereist zu sein. Der anschliessende Grenzübertritt nach Kroatien sei ihm beim ersten Versuch misslungen und er sei nach Bosnien zurückgekehrt. Wenige Tage später sei er illegal in Kroatien eingereist und durch die kroatische Polizei aufgegriffen worden. Er sei für einige Stunden festgehalten und aufgefordert worden, das kroatische Staatsgebiet innert einer Woche zu verlassen. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er nie beabsichtigt habe, dort um Asyl nachzusuchen. Die kroatischen Behörden hätten ihn mit Hunden gehetzt, ihm Gewalt angetan und sein Eigentum zerstört. Seinen Gesundheitszustand betreffend gab er an, er sei, abgesehen von Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen, bei guter Gesundheit. D. Am 9. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 10. März 2023 (eröffnet am 13. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das

D-1505/2023 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Poststempel: 17. März 2023) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu beurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag unter anderem der Ausdruck eines E-Mailverlaufs zwischen der Rechtsberatungsstelle C._______ und D._______ vom 3. Februar 2023 bei. G. Am 21. März 2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-1505/2023 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie die Situation des Beschwerdeführers in Kroatien nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Ferner habe sie eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

D-1505/2023 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet, zumal die Ausführungen zum Selbsteintritt nicht zu beanstanden sind. Es sind keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Situation in Kroatien nicht umfassend geprüft und berücksichtigt, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die Sache ist nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

D-1505/2023 5.4 Der Beschwerdeführer gab mehrfach zu Protokoll über Bosnien illegal nach Kroatien gereist zu sein (vgl. A12/8 F5.02 und A20/3). Zudem stimmten die kroatischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zu (vgl. A23/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist demnach gegeben, was auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde, S. 3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. Die Aufnahmebedingungen seien äusserst prekär. Insbesondere an den Grenzen würden Schutzsuchende misshandelt und in illegaler Weise

D-1505/2023 abgewiesen, aber auch im Landesinneren bestehe die Gefahr von Kettenabschiebungen. Auch sei es höchst unwahrscheinlich, dass in Kroatien ein neutrales und faires Asylverfahren stattfinde. Fehlbares Behördenverhalten häufe sich und werde nicht geahndet. In dieser Hinsicht habe denn auch der Beschwerdeführer Behördengewalt erfahren und sei schriftlich des Landes verwiesen worden. 8. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die nachfolgende Erw.) darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt und an der Einschätzung festgehalten, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien weise keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. a.a.O. E. 9.5). Demgemäss lässt sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin- Rückkehr nicht erhärten und es bestehen nicht genügend Hinweise dafür, Dublin-Rückkehrende würden rechtswidrig ausgeschafft; schon gar nicht systematisch. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren haben, unabhängig davon, ob ein Fall von Take-Charge oder Take-Back vorliegt. Insbesondere sind die Überstellten nicht der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). Von einer Überstellung ist denn nur in Ausnahmefällen abzusehen, sofern substantiiert dargelegt wird, dass die generelle Annahme der Zulässigkeit der Überstellung im

D-1505/2023 Einzelfall nicht zutrifft (vgl. Urteil des BVGer E-1075/2023 vom 29. März 2023 E. 7.1.3). Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht. Daran vermag denn auch der auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mailverlauf zwischen D._______ und der Rechtsberatungsstelle C._______ vom 3. Februar 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 4) nichts zu ändern, zumal sich auch daraus keine systemischen Push-Backs von Dublin Rückkehrenden ergeben. Gleiches gilt für die sich bei den Akten befindende (angebliche) Aufforderung das kroatische Staatsgebiet zu verlassen (vgl. A11/4). Kaum eine der im vorgenannten Formular angegebenen Personendaten stimmt mit denen des Beschwerdeführers überein. Während es sich bei der Schreibweise des auf dem Formular genannten Nachnamens allenfalls noch um einen Schreibfehler handeln könnte, stimmen das angegebene Geburtsdatum sowie der Geburtsort nicht einmal ansatzweise mit den gegenüber den Schweizer Behörden gemachten Angaben überein (vgl. A11/4 und A12/8). Darauf hingewiesen, vermochte der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht zu erklären (vgl. A20/3). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, ihm würde ein korrektes Asylverfahren in Kroatien verwehrt, ist festzustellen, dass die kroatischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A23/1), womit sie klar ihre Bereitschaft erklärt haben, das Asylgesuch des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und zu behandeln. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 8.4 Es ist nach dem oben Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Im Falle eines Fehlverhaltens einzelner Beamter oder Privatpersonen darf von ihm erwartet werden, dass er sich an die zuständigen kroatischen Behörden wendet. Ebenso wenig vermag er unter medizinischen Aspekten etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft jedoch nur Schwerkranke, die – mangels angemessener

D-1505/2023 medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss seinen eigenen Angaben, geht es dem Beschwerdeführer körperlich gut und er leidet lediglich an Schlafstörung und (gelegentlichen) Kopfschmerzen (vgl. A20/3). Hinweise auf einen Behandlungsbedarf der vorgenannten Leiden finden sich in den Akten keine. Sollte sich dies zukünftig ändern, darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien eine adäquate Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.a. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Zudem bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2). Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ist demnach nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. 8.5 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für den Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 9. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. beispielsweise Koordinationsurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12 und Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E.8.6). Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen.

D-1505/2023 10. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 12. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugstopp fällt dahin. 13. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. 13.2 Demgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1505/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

D-1505/2023 — Bundesverwaltungsgericht 05.04.2023 D-1505/2023 — Swissrulings