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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2008 D-15/2008

26. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,612 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 23. November 2007 / N ...

Volltext

Abtei lung IV D-15/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 23. November 2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-15/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 in die Schweiz einreiste, wo er selbentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von August 1993 bis Januar 1995 seinen ordentlichen Militärdienst geleistet und nach seiner Entlassung als Chauffeur in B._______ gearbeitet, dass er seit dem Wiederaufflammen des Krieges mit Äthiopien (1998) wieder im Militär gewesen sei, dass er Ende 2002 Lebensmittel von C._______ nach D._______ gebracht und beim Ausladen vier im Lastwagen versteckte Militärpersonen entdeckt habe, die in der Folge festgenommen worden seien, dass ihn der Bataillonskommandant zu Unrecht der Fluchthilfe beschuldigt und ihn am 1. Januar 2003 im Gefängnis E._______ (F._______) in Haft gesetzt habe, wo er Zwangsarbeiten habe verrichten müssen, dass er nach der im Januar 2004 erfolgten Haftentlassung zu seiner Militäreinheit in F._______ zurückgeschickt worden sei, wo er im August 2006 aus dem Militärdienst desertiert sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2007 - eröffnet am 7. Dezember 2007 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, dessen Asylgesuch vom 30. Oktober 2006 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2008 mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, worin er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, D-15/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Begleitschreiben vom 17. Januar 2008 mehrere Fotos des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst einreichte, womit die vorinstanzliche Behauptung, wonach sein Mandant keinen Militärdienst geleistet habe, rechtsgenüglich widerlegt sei, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- bis zum 11. Februar 2008 ansetzte, dass der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss am 4. Februar 2008 einbezahlt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-15/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlingen indessen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, D-15/2008 dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 festgestellt, die Schilderung der angeblich zur Inhaftierung des Beschwerdeführers im Januar 2003 führenden Umstände während seines Militärdienstes teils widersprüchlich, teils unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, dass er beispielsweise den Zeitpunkt des zu seiner Inhaftierung führenden Warentransports in der Erstbefragung zeitlich auf den 1. Dezember 2002 situierte (vgl. act. A1 S. 4, Ziff. 15), wogegen er bei der Direktanhörung durch das BFM vom 22. November 2002 sprach (vgl. act. A9 S. 3, Frage und Antw. 22), was angesichts der Prägnanz und der angeblichen Konsequenzen jenes Geschehnisses in zeitlicher Hinsicht entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht eine blosse Ungenauigkeit (vgl. Beschwerde S. 4), sondern einen Widerspruch darstellt, dass ferner nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen Erfahrung als Chauffeur im Militär die vier in seinem Lastwagen versteckten Personen vor seiner Wegfahrt aus dem Militärlager nicht entdeckt hätte, dass im Übrigen, hätten die Militärbehörden den Beschwerdeführer tatsächlich der versuchten Fluchthilfe von Armeeangehörigen verdächtigt, dieser unverzüglich und nicht - wie von ihm behauptet - erst einen Monat später (vgl. act. A9 S. 3, Fragen und Antw. 27 f.) festgenommen worden wäre, dass im Weiteren nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner (angeblichen) Haftentlassung zu seiner Militäreinheit zurückgeschickt worden wäre, dort aber bis zu seiner Flucht im August 2006 von gelegentlichen Wachaufgaben abgesehen keine Aufgaben mehr gehabt hätte, sondern nur noch herumgesessen wäre (vgl. act. A9 S. 4 f., Fragen und Antworten 44 bis 48 sowie 53 f.), dass der Beschwerde im Ergebnis nichts Substanzielles zu entnehmen ist, was die - vom Bundesverwaltungsgericht geteilte - Schlussfolgerung der Vorinstanz entkräften könnte, wonach die vom Beschwerdeführer behauptete Desertion aus dem Militärdienst im August 2006 überwiegend unglaubhaft erscheint, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Militärdienstausweises D-15/2008 seinen Grundwehrdienst zwischen dem 1. August 1993 und dem 30. Januar 1995 abgeleistet hat und eine der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos, wo er in Armeeuniform abgebildet ist, einen schriftlichen Vermerk vom 21. Mai 2001 trägt, hieran nichts zu ändern vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht hatte, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt zu werden, dass der Umstand der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter sowie des Stellens eines Asylantrages im Ausland im länderspezifischen Kontext zwar dessen Furcht, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen, als begründet erscheinen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, 2004 Nr. 22), dass es sich hierbei indessen um Faktoren handelt, welche der Beschwerdeführer erst durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise durch sein Verhalten nach der Ausreise gesetzt hat, weshalb diese zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber zur Asylgewährung führen können (siehe Art. 54 AsylG), dass das BFM dem Beschwerdeführer daher zu Recht wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Gewährung von Asyl verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich zufolge der vom BFM am 23. November 2007 angeordneten vorläufigen Aufnahme Ausführungen hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen, D-15/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-15/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: vier Fotos); über die Herausgabe von bei der Vorinstanz eingereichter Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 8

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