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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2020 D-1494/2020

26. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,747 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1494/2020

Urteil v o m 2 6 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2020.

D-1494/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, aus B._______ stammend, Anfang Februar 2020 sein Heimatland. Am 7. Februar 2020 reiste er mit einem Visum legal in die Schweiz ein und stellte am 17. Februar 2020 ein Asylgesuch. B. Am 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum BAZ der Region C._______ zu seinen Personalien befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 25. Februar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach seinem Maturaabschluss sowie einer bestandenen Aufnahmeprüfung bis März 2019 an der Universität D._______ in E._______ (…) studiert. Er spiele zudem seit ungefähr zehn Jahren (…) und habe vertraglich für den Club F._______ gespielt. Er sei ledig und habe nicht gearbeitet. Er sei vom ehemaligen Geschäftspartner seines Vaters sowie vom iranischen Geheimdienst verfolgt worden. Da sein Vater Fehler begangen habe, habe dieser in der Folge flüchten müssen und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Er, der Beschwerdeführer sei nicht über die Fehler seines Vaters informiert, da die Eltern nie darüber mit ihm gesprochen hätten. Nach dem Verschwinden des Vaters seien er, seine Mutter und seine Schwester zu seinen Grosseltern nach G._______ gezogen, wobei er weiterhin an der Universität studiert habe. Gegen Ende Dezember 2018 habe der ehemalige Geschäftspartner seines Vaters in Begleitung zweier seiner Brüder auf dem Gelände der Universität, an welcher er studiert habe, ihm aufgelauert. In der Folge sei er von diesem Geschäftspartner vor den anderen Mitstudierenden als Gottloser beleidigt und danach zusammengeschlagen worden. Aus Höflichkeit und Respekt älteren Personen gegenüber habe er sich gegen die Angriffe nicht gewehrt. Dieser Vorfall sei ein einmaliges Ereignis gewesen und danach habe ihm dieser Mann keine weiteren Probleme mehr verursacht. Im März 2019 hätten ihm jedoch drei Personen von den Sicherheitsbehörden auf dem Gelände seiner Universität aufgelauert und ihn angesprochen. Zuerst hätten sie nach seinem Namen gefragt, um ihm danach eine Kiste über den Kopf zu stülpen, ihn in ein Auto zu zerren und mit ihm wegzufahren. An einem ihm unbekannten Ort sei er zuerst beschimpft sowie beleidigt und danach nach

D-1494/2020 dem Verbleib seines Vaters befragt worden. Als er nicht habe zufriedenstellend antworten können, sei er geschlagen worden und man habe ihn kopfüber in eine volle WC-Schüssel getaucht. Diese Festnahme habe insgesamt ungefähr vier bis fünf Stunden gedauert. Später sei er wieder freigelassen worden und habe die Anweisung erhalten, B._______ nicht zu verlassen und sich zu melden, sobald er wisse, wo sich sein Vater aufhalte. In der Folge habe er ohne das Wissen seiner Mutter sein Studium abgebrochen, im Quartier den Sportclub besucht und dort mit Kollegen (…) gespielt. Da er ein Ausreiseverbot gehabt habe, sei er mittels eines Schleppers illegal am 4. Februar 2020 über Orumie in die Türkei ausgereist und gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester mit einem Visum legal in die Schweiz eingereist. Er reichte einen Pass, sein Maturadiplom, eine Kopie eines Spielervertrags des (…) F._______, einen Ausweis des Schulsportteams, seinen Studentenausweis, Gewinnerzertifikate von verschiedenen (…) sowie eine Kopie seiner Melli-Karte ein. C. Am 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am 5. März 2020 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 6. März 2020 – gleichentags eröffnet – wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Am 10. März 2020 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 11. März 2020 – eingegangen am 16. März 2020 – die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und stellte das Begehren, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

D-1494/2020 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-1494/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Auseinandersetzung mit der Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf kritisierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise

D-1494/2020 mit einer allfälligen Reflexverfolgung bei einer möglichen Rückkehr in den Iran auseinandergesetzt. Da er bereits einmal durch iranische Geheimdienstagenten mitgenommen und befragt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut nach dem Verbleib seines Vaters, aber auch seiner restlichen Familie befragt werden würde. Ausserdem könne es im Iran gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Reflexverfolgungen und zu Fällen von Sippenhaft kommen. Überdies hätten sowohl sein Vater als auch seine Mutter sowie die Schwester Asyl in der Schweiz erhalten und es sei offensichtlich, dass diese von den iranischen Behörden als Gegner des iranischen Regimes angesehen würden. Dass er selber lediglich einmal befragt worden sei, liege nicht am fehlenden Interesse der iranischen Behörden, sondern daran, dass diese seinen Aufenthaltsort nicht herausgefunden hätten. Eine erneute Verfolgung oder gar Inhaftierung im Sinne einer Sippenhaft durch die heimatlichen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland könne nicht ausgeschlossen werden. Angesichts dessen würden sowohl objektive als auch subjektive Gründe für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegen. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Probleme des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Geschäftspartner seines Vaters sowie die Furcht vor Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst seien nicht glaubhaft. Zudem würden auch unter der Hypothese, die Vorbringen seien als glaubhaft zu qualifizieren, diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Sein eigentlicher Fluchtgrund sei ein einmaliger Überfall des ehemaligen Geschäftspartners seines Vaters – rund ein Jahr vor der Ausreise – gewesen. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, wieso er als (…) und aufgrund seiner körperlicher Überlegenheit nicht in der Lage gewesen sein soll, sich gegen einen betagten und herzkranken Mann zu wehren. Zudem sei dieser Vorfall als einmaliges Ereignis zu qualifizieren und die Verfolgungshandlung als in sich abgeschlossen zu betrachten. Auch sei es in keiner Weise nachvollziehbar, dass er sich den Geheimdienstmitarbeitern habe lediglich dadurch entziehen können, dass er der Universität ferngeblieben und zu seinen Grosseltern in ein anderes Quartier in B._______ umgezogen sei. Zudem habe er sich nach der angeblichen Misshandlung und Befragung noch ungefähr zehn Monate problemlos im Heimatland aufhalten können, ohne dass der iranische Geheimdienst, welcher über grosse personelle Ressourcen verfüge, ihn erneut aufgesucht hätte. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er keine Ahnung bezüglich der

D-1494/2020 Fluchtgründe seines Vaters gehabt habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien lediglich ausweichend sowie vage ausgefallen. Da die ganze Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, erscheine seine Unwissenheit unplausibel, zumal die Flucht seines Vaters als einschneidendes Erlebnis für ihn zu betrachten sei. Bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des Beschwerdeführers, dass der Aspekt einer allfälligen Reflexverfolgung nicht hinreichend abgeklärt worden sei, weil seiner Mutter und seiner Schwester Asyl gewährt worden sei, sei anzumerken, dass diese lediglich aufgrund des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und nicht aufgrund dessen, als Regimegegner angesehen zu werden, die Flüchtlingseigenschaft erhalten hätten. Zudem hätten sie beide mangels eigener Asylgründe auf eine Anhörung verzichtet. Ferner gehe aus den Schilderungen seines Vaters nicht hervor, dass dieser vom iranischen Staat als Regimegegner angesehen worden wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass wenn der Geheimdienst den Beschwerdeführer hätte ausfindig machen wollen, dies ein leichtes Unterfangen gewesen wäre, da er sich innerhalb der Provinz B._______ (wo er zuletzt auch offiziell registriert gewesen sei) aufgehalten habe und es somit naheliegend gewesen wäre, seinen Grosseltern einen Besuch abzustatten um nach seinem Verbleib zu fragen. 6.3 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe ein, er sei nach der Ausreise seines Vaters, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, von dessen ehemaligen Geschäftspartner sowie dem iranischen Geheimdienst verfolgt worden. In seiner Heimat würden im Sinne einer Sippenhaft die nächsten Angehörigen von behördlich gesuchten Personen an deren statt verfolgt. Im Iran sei die Verknüpfung von Staat und Religion sehr eng, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Vater trotz einer religiös geprägten Schuld vom Staat verfolgt werden würde. Weiter habe er aufgrund der im Iran gelebten sogenannten «Schamkultur» nichts von den Problemen seines Vaters gewusst, weshalb er in der Anhörung nicht viel darüber habe erzählen können. Der von der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar qualifizierten Schilderung, dass er sich nicht gegen den ehemaligen Geschäftspartner gewehrt habe, sei zu widersprechen. So sei der Geschäftspartner einerseits in der Begleitung zweier seiner Brüder gewesen, anderseits habe er sich trotz körperlicher Überlegenheit aus Respekt gegenüber älteren Personen nicht wehren können. Schliesslich hätte er die volle Verantwortung übernehmen müssen, wäre diesem älteren Herrn durch seine Hand etwas

D-1494/2020 zugestossen. Ferner werde im Entscheid argumentiert, die Geheimdienstmitarbeiter hätten ihn nur zufälligerweise belästigt. Dies sei jedoch nicht so, da er wegen der Sippenhaft verfolgt werden würde und deshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Schliesslich sei seine illegal erfolgte Ausreise kombiniert mit dem noch nicht absolvierten sowie obligatorischen Militärdienst bereits ein Grund zur Verhaftung. Zusammenfassend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei, wie seinen Familienangehörigen, auch Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.2 Der Argumentation der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu Schluss, dass seine Schilderungen zum Vorfall mit dem ehemaligen Geschäftspartner seines Vaters sowie insbesondere die Mitnahme durch Mitarbeitende des Geheimdienstes als durchwegs glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich aus Respekt vor dem Alter nicht gewehrt, mag zwar auf den ersten

D-1494/2020 Blick als eigenartig erscheinen. Vor dem soziokulturellen Hintergrund sowie aufgrund allgemeiner Anstandsregeln, erscheint es jedoch durchaus nachvollziehbar, dass er sich aus Respekt älteren Menschen gegenüber nicht in einen körperlichen Streit eingelassen hat. Hinzu kommt seine überzeugende realistische Einschätzung dieser Situation, nämlich, dass er sich aus Furcht vor möglichen Konsequenzen (etwa einer Anzeige) nicht gewehrt hat, obwohl er gegenüber dem ehemaligen Geschäftspartner körperlich weit überlegen gewesen sein muss (vgl. Akte 1062131-15/18, F20, F21 und F93, nachfolgend SEM-Akte 15/18). Weiter fallen seine realitätsnahen Schilderungen bezüglich der Mitnahme durch die Mitarbeitenden des iranischen Geheimdienstes auf. So gibt in der direkten Rede wieder, wie sie ihn mehrmals nach seinem Vater gefragt hätten, aber auch wie sie ihn und seine Familie als Ungläubige beschimpft haben, wobei er präzisierte, wie sie dabei die Pluralform benutzt hätten. Weiter ist die Schilderung seiner Mitnahme geprägt von verschiedenen Realkennzeichen sowie einer chronologisch logisch nachvollziehbaren Zeitabfolge (vgl. SEM-Akte 15/18, F23, F58, F109). Die Vorinstanz verkennt schliesslich in ihren Erwägungen, dass die Angst des Beschwerdeführers sich nicht nur auf die Verfolgung vor dem ehemaligen Geschäftspartner seines Vaters beschränkt hat. Zwar erwähnte er, sich auch vor diesem gefürchtet zu haben. Jedoch geht aus den Anhörungsprotokoll hervor, dass er vor allem die weiteren Konsequenzen dieses Geschäftspartners gefürchtet hat und damit von dessen Beziehungen zu Personen aus dem Geheimdienst und auch von dessen Macht und Einfluss ausgegangen ist (vgl. SEM-Akte 15/18, F22, F44-45, F77-78 und F125). Insofern ist es nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass sein Ausreisegrund die Furcht vor dem ehemaligen Geschäftspartner gewesen sein soll. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Zusammenhang mit der Bedrohung aber auch die weiteren möglichen Konsequenzen durch den ehemaligen Geschäftspartner seines Vaters sowie die Befragung und Mitnahme durch drei Geheimdienstmitarbeiter glaubhaft darlegen konnte. 8. 8.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, und, ob er aufgrund der Probleme seines Vaters einer Reflexverfolgung in seinem Heimatstaat Iran ausgesetzt ist.

D-1494/2020 8.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E.5.1, 2010/57 E.2 und 2008/12 E.5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise sein Studium mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft

8.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, D-2037/2016, E.4.3.2). 8.4 Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2018 vom ehemaligen Geschäftspartner seines Vaters auf dem Universitätsgelände verprügelt worden war, wurde er im März 2019 – also rund zehn Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran – von drei Mitarbeitern des iranischen Geheimdienstes einmal mitgenommen und bezüglich des Aufenthaltsortes seines Vaters befragt. Er machte zwar geltend, von diesen Mitarbeitern misshandelt, jedoch nach vier bis fünf Stunden wieder freigelassen und seit diesem Zeitpunkt von niemandem mehr belästigt worden zu sein. Aufgrund dieses einmaligen Ereignisses und mangels weiterer behördlicher Behelligungen ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden (der iranische Geheimdienst oder durch den ehemaligen Partner möglicherweise avisierte andere Behörden) ein weiteres Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Wäre ein Verfolgungsinteresse vorhanden gewesen, wäre er

D-1494/2020 während dieser Zeit erneut behelligt, nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden oder es wäre zu anderen Massnahmen gegen ihn gekommen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, der Geheimdienst habe ihn nicht ausfindig machen können, weil er zu seinen Grosseltern gezogen sei, ist davon auszugehen, dass es gerade dem Geheimdienst ein Leichtes gewesen wäre, ihn auch an seinem neuen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, zumal sie ihn bereits einmal vor der Universität, an welcher er studierte, aufgegriffen haben. Wird zudem die gemäss Google Maps relativ kurze Distanz von lediglich zwölf bis sechzehn Kilometer zwischen seinem offiziellen letzten Wohnsitz in H._______ und G._______, wohin er anschliessend umgezogen ist und sich frei hat bewegen können, berücksichtigt, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden ihn bei einem aktuellen Verfolgungsinteresse nicht hätten ausfindig machen können. 8.5 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund seines noch nicht absolvierten Militärdienstes ist asylrechtlich insofern nicht relevant, da die Pflicht zur Militärdienstleistung als staatsbürgerliche Pflicht anzusehen ist und mögliche Sanktionen im Fall einer Refraktion oder Desertion grundsätzlich als legitime Strafe anzusehen sind. Flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Militärdienstverweigerung ist dann vorhanden, wenn einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile drohen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe seinen zweijährigen Militärdienst noch nicht absolviert und fürchte deswegen, bei einer Rückkehr Sanktionen in Form einer Haft ausgesetzt zu sein. Es bleibt zu erwähnen, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Vorladung erhalten und sich deshalb somit auch keiner Pflicht entzogen haben kann. Zudem wäre im Falle eines allfälligen Verfahrens gegen ihn wegen Refraktion ein staatlich legitimes Interesse vorhanden, welches keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen würde. 8.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit eine begründete Furcht droht, weder aus persönlicher Sicht noch aufgrund der Probleme seines Vaters in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden.

D-1494/2020 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass der persönlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde und der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufige Aufnahme im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG aufgeschoben wurde. 10. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1494/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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