Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1492/2012/sed
Urteil v o m 2 2 . März 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren am (…), sowie ihr Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
D-1492/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. September 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem darum ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und – unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses – die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass das entsprechende Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-4831/2011 geführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 19. September 2011, einzubezahlen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFM aus nachvollziehbaren Gründen gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) Italien für die Prüfung des am 13. April 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs erachtet habe, sei
D-1492/2012 doch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einer Einreise über Italien in die Schweiz auszugehen, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innert eines Monats nicht beantwortet hätten, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden sei (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) sei, dass bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbehalte gegenüber einer Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes festzuhalten sei, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnten, dass hinsichtlich der Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen sei, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert seien, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führe, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthaltsund Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen sei nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelange, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - verletzliche Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden,
D-1492/2012 dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könne, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben würden, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90), dass es Sache des BFM sein werde, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich seien, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass zusammenfassend festzustellen sei, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen würden, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelange und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 27. September 2011 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat, II. dass die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2011 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten,
D-1492/2012 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person und zu den Asylgründen vom 17. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen unter anderem erklärte, am 14. Dezember 2011 nach D._______ geflogen worden und von dort aus mit dem Zug über E._______ am 18. Dezember 2011 wieder in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, dass sie die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch habe, dass ihr das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid sowie einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte, in Italien würde es keine Menschenrechte geben und Flüchtlinge müssten dort auf der Strasse schlafen, dass sie in Italien keine Unterstützung erhalten habe, ihr Kind krank geworden sei und sie daher nicht dort bleiben könne, dass ihr Kind jetzt in der Schweiz (…) müsse, dass sie auch nicht wisse, wo sich ihr Mann aufhalte, dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurden, dass das BFM gestützt auf das vorangegangene Dublin-Verfahren die zuständigen italienischen Behörden am 2. Februar 2012 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2012 – eröffnet am 12. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
D-1492/2012 aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung unter anderem anführte, die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, nach ihrer Überstellung nach Italien vom 14. Dezember 2011 drei Tage in Italien verbracht zu haben und dann mit dem Zug über E._______ wieder in die Schweiz eingereist zu sein, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 3. März 2012 an Italien übergegangen sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs (u.a. Ersuchen um Asylgesuchsprüfung durch die Schweizer Behörden) die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 3. September 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass, da die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführenden) in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und keine Hinwiese auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass hinsichtlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe (u.a. in Italien würde es keine Menschenrechte geben und
D-1492/2012 Flüchtlinge müssten dort auf der Strasse schlafen; sie habe in Italien keine Unterstützung erhalten und ihr Kind sei dort krank geworden; ihr Kind müsse jetzt in der Schweiz (…); unbekannter Aufenthaltsort ihres Mannes) darauf hinzuweisen sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin daher gehalten sei, sich betreffend Unterkunft und allgemeine Hilfeleistung an die zuständigen Behörden zu wenden, dass Italien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, welches Asylsuchenden erlaube, sich kostenfrei behandeln zu lassen, dass dem Gesundheitszustand des Sohnes, welcher am 24. Dezember 2011 und 11. Januar 2012 in medizinischer Behandlung gewesen sei, beim Vollzug der Wegweisung nach Italien Rechnung getragen werde, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK sei, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dieser Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Beschwerdeführenden menschenrechtswidrigen Umständen aussetzen oder ihre fundamentalen Rechte und Freiheiten nicht ausreichend schützen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. März 2012 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde abzusehen,
D-1492/2012 dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
D-1492/2012 schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die italienischen Behörden zum Ersuchen des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO keine Stellung nahmen,
D-1492/2012 dass mangels einer Antwort Italiens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-VO von der Akzeptanz der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ausgegangen wird, und dieses Land sie gemäss Bst. d der nämlichen Bestimmung in seinem Hoheitsgebiet wieder aufzunehmen hat, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, das Dublin-Verfahren habe versagt, da es vorliegend nicht mehr um ein Zuständigkeits- sondern um ein Unzuständigkeitsverfahren gehe, weil weder die Schweiz noch Italien offenbar gewillt seien, hinsichtlich der Frage des für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaates in direkten Kontakt miteinander zu treten und das direkte Vermitteln der Beschwerdeführerin überlassen, was insbesondere auch in Berücksichtigung eines davon betroffenen pflegebedürftigen Kleinkindes stossend sei, dass diese Einwände gemäss der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass in diesem Zusammenhang ergänzend noch darauf hinzuweisen ist, dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19), dass die Beschwerdeführenden ferner auch aus der Begründung mit dem Verweis auf den Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2012 in der Rechtsmitteleingabe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass sich dieser Bericht – wie in der Beschwerde ausgeführt – auf den Zeitraum von 2008 und 2009 bezieht und weiter keinen konkreten Bezug zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden aufweist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Frage, welche konkreten Verhältnisse die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien vorfinden würden, auf die ausführlichen und nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2011 verwiesen werden kann (vgl.
D-1492/2012 D-4831/2011 erstes Dublin-Verfahren; I S. 2 - 4 hiervor), zumal in Bezug auf dieses Land zwischenzeitlich nicht von einer grundsätzlich veränderten Situation gesprochen werden kann, dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass es dem Dublin-System immanent ist, wonach ein betreffender Dublinstaat (in casu: Italien) die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/9/EG, a.a.O.), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, die einer Behandlung in der Schweiz bedürften, ausserdem nicht weiter substanziiert werden, dass lediglich ausgeführt wird, das Kind sei in regelmässiger ärztlicher Behandlungen und die Beschwerdeführerin (Mutter) sei auf medizinische Hilfe angewiesen, dass den Akten indes keine Hinweise entnommen werden können, wonach die Beschwerdeführenden an derart gravierenden Krankheitsbildern leiden würden, die ihre Überstellung nach Italien zum vornherein ausschliessen würden (z.B. Transportfähigkeit), beziehungsweise eine Behandlungsmöglichkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten in Italien nicht gewährleistet wäre, dass bei dieser Sachlage sodann keine Veranlassung besteht, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Nachreichung medizinischer Berichte anzusetzen, dass es ferner Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden über die Ankunft, die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführenden präzise und umfassend zu informieren (vgl. auch Zwischenverfügung vom 7. September 2011; I S. 4 hiervor),
D-1492/2012 dass – wie bereits wiederholt erwähnt – Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass insgesamt keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Antrag (Ziff. 2 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist,
D-1492/2012 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1492/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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