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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2009 D-1470/2008

20. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,550 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jan...

Volltext

Abtei lung IV D-1470/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . März 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.________, geboren (...), B.________, geboren (...), C.________, geboren (...), D.________, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1470/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde jüdischen Glaubens, und die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens, verliessen den Irak im September 2000 und reisten gemeinsam in die Türkei. Der Beschwerdeführer flog zirka eine Woche später nach Israel, welches er letztmals im November oder Dezember 2001 verliess. Einige Tage später begab er sich an den Wohnort seiner Frau, die in der Türkei zurückgeblieben war, wo sie bis Mitte Mai 2004 lebten. Am 23. Mai 2004 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. A.a Bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 28. Mai 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Mai 1998 bis Ende 2001 legal in Israel gelebt. Von Ende August 2000 bis Ende September 2000 habe er sich in Suleimaniya und Erbil aufgehalten. Er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil seine Verwandten wüssten, dass er sich in Israel aufgehalten habe. Am 14. September 2000 habe E.________, ein Verwandter seiner Frau, auf ihn geschossen und ihn am Bein verletzt. Die Verwandten seiner Frau seien islamische Fundamentalisten. Im Jahr 1999 sei er im Nordirak Mitglied einer jüdischen Partei („Parti Jehudi Kurdistan“) geworden; noch bevor diese Partei habe gebildet werden können, sei sie von der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) zerschlagen worden. Viele der Mitglieder seien festgenommen worden. Er fürchte sich vor einer Rückkehr in den Irak, weil er umgebracht werden könnte. Auch sein Vater habe ihn verdammt, weil er nach Israel gegangen sei. Die Beschwerdeführerin sagte, sie habe versucht, nach Israel zu gehen, aber man habe ihr die Einreise nicht erlaubt. Wäre sie im Irak verblieben, hätte sie Probleme mit den Islamisten bekommen. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte im Wesentlichen geltend, er sei am 12. Mai 1998 in Israel angekommen. Er habe Israel wegen seiner Frau verlassen. Sie hätten zusammen dorthin gehen wollen, man habe seiner Frau jedoch die Einreise nicht bewilligt. Auf dem israelischen Konsulat in Istanbul habe man ihnen gesagt, der irakische Reisepass seiner Frau sei gefälscht. Er habe nicht in den Nordirak zurückkehren können, da er dort Probleme mit seinen Verwandten habe. Am 15. September 2000 habe ein D-1470/2008 Verwandter mit einer Pistole auf ihn geschossen. Er sei am rechten Bein getroffen worden. Ein Schwager seiner Frau habe sie ebenso bedroht. Alle hätten gewusst, dass er in Israel gewesen sei. Er habe Angst vor den Islamisten, die ihn als Verräter betrachteten. Am 28. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie sagte aus, sie habe den Irak nur wegen ihrer Heirat verlassen. Ihr Mann habe nicht mehr im Irak leben können. Sie fürchte sich vor ihrem Schwager, der Mitglied einer islamischen Gruppe namens „Harakai Islami“ sei. Dieser sei mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen. Nach ihrer Heirat habe er ihren Bruder angezeigt. Dieser sei gefoltert worden, man habe ihn beschuldigt, die Heirat organisiert zu haben. Ausser ihrem Schwager seien alle Angehörigen mit der Heirat einverstanden gewesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag Ziffn. 1 - 10, Akte A14). A.c Das BFM wandte sich am 29. November 2005 an die Schweizerische Botschaft in Tel Aviv und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen. Am 8. Juni 2006 übermittelte die Botschaft das Ergebnis ihrer Abklärungen. Das BFM setzte die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2006 von der Abklärung und deren Ergebnissen in Kenntnis und teilte ihnen mit, es beabsichtige, sie gestützt auf Art. 52 Abs. 1 des Asylgesetzes in der - damals noch in Kraft stehenden - Fassung vom 26. Juni 1998 (aAsylG, AS 1999 2275) nach Israel wegzuweisen. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Am 30. Juni 2006 reichte der von ihnen beauftragte Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bstn. a und b aAsylG ab, und wies sie zusammen mit ihrem Kind C.________ aus der Schweiz weg. B.b Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 28. August 2006 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. D-1470/2008 B.c Das BFM hob seinen Entscheid vom 26. Juli 2006 mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. B.d Die ARK schrieb die Beschwerde vom 28. August 2006 mit Beschluss vom 19. Oktober 2006 als gegenstandslos geworden ab. C. Am 7. März 2007 wurde den Beschwerdeführenden ihr Sohn D.________ geboren. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Bericht des UNHCR vom August 2007, eine Compact Disc (CD) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2008 bei. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 11. März 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte er die Akten dem BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. G.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. D-1470/2008 G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Verfügung vom 15. August 2008 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, innert angesetzter Frist eine Kostennote einzureichen. Diese übermittelten am 22. August 2008 die Kostennote ihres Rechtsvertreters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-1470/2008 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben bezüglich der angeblichen Schussverletzung gemacht. Bei der Erstbefragung habe er geltend gemacht, am 14. September 2000 habe E.________, ein Verwandter seiner Frau, der islamischer Fundamentalist sei, auf ihn geschossen. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er gesagt, einer seiner Verwandten, namens F.________, habe am 15. September 2000 auf ihn geschossen. Des Weiteren habe er auch zur jüdischen Partei, der er angehört haben wolle, widersprüchliche Aussagen gemacht. In der Erstbefragung habe er gesagt, diese sei 1999 und 2000 von der KDP zerschlagen worden, im Rahmen der kantonalen Anhörung habe er geltend gemacht, die Partei sei Ende 2000, Anfang 2001 zerschlagen worden. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sei hätten ihre Ehe im September 2000 durch einen Mullah schliessen lassen. Erfahrungsgemäss würden bei solchen Ehen Dokumente ausgefertigt. Die Beschwerdeführerin habe aber erklärt, es gebe keine Heiratsurkunde. Dies sei im kulturellen Kontext ihrer Herkunftsregion unwahrscheinlich, weshalb die angeblich religiöse Trauung zu bezweifeln sei. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal angeben können, wie der Geistliche geheissen habe, der die Trauung vorgenommen habe. Deshalb entfalle die Grundlage für die angeblichen Verfolgungsabsichten der Verwandten der Beschwerdeführenden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- D-1470/2008 schwerdeführer wegen seines Aufenthalts in Israel konkret bedroht wäre. Aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers, die jüdischen Ursprungs sein solle, im sozialen Umfeld von den Behörden als muslimische Familie betrachtet werde, da seine Eltern zum Islam konvertiert seien und offenbar im Irak keine Probleme hätten. Der Umstand, wonach er sich in Israel aufgehalten habe und sich zum Judentum bekenne, führe im Nordirak nach Einschätzung des BFM nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung, da dies nur dem engen Familienkreis bekannt sein dürfte und die Familie als muslimisch gelte. Die Behörden der kurdischen Regionalregierung respektierten im Allgemeinen die Rechte religiöser Minderheiten, weshalb keine Verfolgung durch die KDP zu erwarten sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Israel seinen Namen ändern lassen und sich einer jüdischen Bewegung im Irak angeschlossen, die er finanziell unterstützt habe. Als er Ende August 2000 in den Irak gereist sei, habe er eine Busse bezahlen müssen, da es nicht erlaubt gewesen sei, mit israelischen Reisepapieren nach Kurdistan zu gelangen. Trotz Drohungen seitens der Verwandtschaft habe er - allerdings unter seinem alten Namen die Beschwerdeführerin geheiratet, die er seit seiner Kindheit gekannt habe. Ein entfernter Verwandter habe seine Drohungen wahr gemacht und auf ihn geschossen. Die heute noch sichtbaren Narben seien bei der kantonalen Anhörung begutachtet worden, leider habe dies keinen Eingang ins Protokoll gefunden. Fotografien der Narben könnten auf Verlangen nachgereicht werden. Die Beschwerdeführerin habe kürzlich von ihrer Mutter erfahren, dass ihre Angehörigen noch heute massiv von ihrer Verwandtschaft bedroht würden. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anhand einiger angeblicher Widersprüche zu beurteilen. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen; diese seien widerspruchsfrei. Sie habe nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden noch vier Jahre nach den Ereignissen in der Lage gewesen seien, diese detailliert und logisch wiederzugeben. Sie sei auch nicht darauf eingegangen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht widersprochen hätten, was ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit sei. Auch die Narbe des Beschwerdeführers sei nicht in die Abwägung einbezogen worden. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz sei klar, dass die Namen E.________ und F.________ dieselben seien; E.________ sei eine D-1470/2008 geläufige Abkürzung für F.________ und E.________ und F.________ seien die gleichen Namen, welche unterschiedlich transkribiert worden seien. Die Hochzeit habe am 14. September 2000 stattgefunden und am folgenden Tag sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Daten bei der Erstbefragung wohl durcheinander gebracht. Die Beschwerdeführerin habe die Aussagen bezüglich des Hochzeitstags und des Übergriffs auf ihren Mann bestätigt. E.________ sei ein Verwandter des Beschwerdeführers, während der kantonalen Anhörung müsse diesbezüglich ein Missverständnis oder ein Übersetzungsfehler vorliegen. Die Verwandten seiner Frau hätten ihm zwar mit dem Tod gedroht, diese Drohungen seien aber nicht umgesetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer angeblichen Schussverletzung spreche, sei doch die Narbe noch deutlich sichtbar. Die Partei, welcher der Beschwerdeführer beigetreten sei, sei in den Jahren 1999/2000 gegründet und in den Jahren 2000/2001 zerschlagen worden. Bei der Erstbefragung, als er mit „zwischen 1999 und 2000“ geantwortet habe, müsse offenbar ein Missverständnis oder ein Übersetzungsfehler vorgelegen haben, da er die Gründungszeit angegeben habe. Er habe dieses Missverständnis bei der kantonalen Anhörung aufgeklärt und auch sonst präzise Angaben über die Partei gemacht. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass keine Heiratsurkunde ausgestellt worden sei, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Religiöse Trauungen vor dem Mullah erfolgten meist mündlich vor Zeugen. Schriftliche Urkunden würden keineswegs immer ausgestellt. Weiter sei zu beachten, dass die Trauung durch den Mullah vier Jahre vor der kantonalen Befragung stattgefunden habe, weshalb verständlich sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Namen des Mullahs habe erinnern können. Selbst wenn man davon ausginge, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung sei nicht glaubhaft, sei von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Judentum sei nicht nur dem engsten Familienkreis bekannt. Er führe einen jüdischen Namen und sei im Jahr 2000 mit seinen jüdischen Papieren in den Nordirak gereist. Ein weiteres Mal sei ihm die Einreise verweigert worden. Zudem sei er in seiner Religionsausübung geschützt. Die Asylrelevanz dürfe nicht mit dem Argument verneint werden, er werde nicht behelligt, falls er seine D-1470/2008 Religionszugehörigkeit geheim halte. Die einzige jüdische Partei im Nordirak sei von der KDP zerschlagen worden, weshalb nicht von einer Respektierung der Minderheiten gesprochen werden könne. Die Situation von religiösen Minderheiten habe sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein verschlechtert. Die meisten Juden hätten das Land verlassen. Alle nicht muslimischen Minderheiten würden Opfer von erheblichen Übergriffen. Denationalisierten Juden bleibe es verwehrt, die irakische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Die Vorinstanz habe auch nicht gewürdigt, dass er jahrelang in Israel gelebt habe und deshalb besonders diskriminiert würde. Es müsse auch beachtet werden, dass er im Islam als Konvertit angesehen werde, da er sich von seiner muslimisch gewordenen Familie abgewandt habe und zum Judentum konvertiert sei. Konvertiten würden im Nordirak stark diskriminiert und bedroht. Gemäss dem Bericht des UNHCR würden an Konvertiten verübte Delikte vom „Kurdish Regional Government“ (KRG) nicht geahndet. Die Vorinstanz lasse ausser Betracht, dass der Beschwerdeführer eine Muslimin geheiratet habe. Solche Ehen gälten in muslimischen Kreisen als Schande für die Familie und würden häufig mit dem Tod bestraft. Die Beschwerdeführerin sei als Muslimin, die einen Juden geheiratet habe, akut gefährdet, Opfer derartiger Gewalt zu werden. Im Fall der Beschwerdeführenden würden die Gefährdungsmomente, welche eine Verfolgung wahrscheinlich machten, kumuliert. Es sei von einer mit an Sicherheit grenzenden, drohenden Verfolgung auszugehen. Die drohende Verfolgung sei religiös motiviert und gefährde die Beschwerdeführenden konkret an Leib und Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die nordirakischen Behörden sei dies nicht zu bezweifeln. Für sie gebe es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 5. 5.1 Angesichts der eingereichten Beweismitteln und der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv steht fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen G.________ am 12. Mai 1998 nach Israel einreiste und ihm dort die Bewilligung erteilt wurde, einen anderen Namen anzunehmen. Am 18. März 2001 erteilten die israelischen Behörden dem israelischen Generalkonsulat in Istanbul die Bewilligung, der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum auszustellen, falls sie einen echten Reisepass vorweise. Das Generalkonsulat bestätigte den Beschwerdeführenden in einem Schreiben vom 15. Juni 2001, dass sich ihre Reisepässe wegen eines Visumsantrags auf dem D-1470/2008 Konsulat befänden. Aufgrund des Schreibens der Botschaft des Staates Israel in Bern vom 21. August 2006 steht ebenso fest, dass das israelische Innenministerium es abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt ein Reisedokument auszustellen. Somit können die Beschwerdeführenden nicht nach Israel einreisen. 5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten abweichenden Aussagen zum Datum (14. oder 15. September 2000), an dem er angeschossen worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass die Begebenheit sich rund dreieinhalb Jahre vor den Befragungen durch die Asylbehörden zugetragen hat, weshalb aus den abweichenden Angaben nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieses Ereignisses geschlossen werden kann. Es lässt sich auch nicht sagen, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Namens des Verwandten, der ihn angeschossen haben soll, unterschiedliche Angaben gemacht. Jedenfalls erscheint die Erklärung in der Beschwerde, bei dem während der Erstbefragung genannten Vornamen E.________ handle es sich um eine geläufige Abkürzung für F.________, plausibel. Desgleichen nachvollziehbar ist auch die Erklärung, dass die abweichende Schreibweise des Nachnamens und E.________ bzw. F.________ auf eine andere Transkription zurückzuführen sei. Bestehen bleiben hingegen die nicht übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, ob es sich beim Schützen um einen seiner eigenen Verwandten oder einen Verwandten seiner Ehefrau handelte. Dass der Beschwerdeführer dreieinhalb Jahre nach der geltend gemachten Trauung den Namen des Mullahs, der diese vorgenommen habe, nicht mehr kannte, ist wiederum nachvollziehbar, zumal der Name für ihn, der sich vom Islam abgewandt hatte, von keinerlei Bedeutung war. Da indessen der Frage der Glaubhaftigkeit der Ereignisse, die sich im September 2000 im Nordirak zugetragen haben sollen, für die Beurteilung der aktuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, kann sie indessen offen gelassen werden. 6. 6.1 6.1.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch D-1470/2008 stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 6.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.1.3 In der schweizerischen Asylrechtspraxis wurde in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie unlängst die sogenannte Schutztheorie anerkannt, gemäss welcher private Verfolgung im schutzunfähigen Staat in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls relevant sein kann. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM habe bei der Entscheidfindung im vorliegenden Fall verschiedene Umstände ausser Betracht gelassen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Gründen davon aus, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist. D-1470/2008 6.2.1 Hinsichtlich der jüdischen Gemeinschaft im Irak ist festzuhalten, dass die einstmals 150'000 Mitglieder zählende Gemeinschaft heute auf einige wenige verbleibende Mitglieder zurückgegangen ist. Nach der Gründung Israels im Jahr 1948 erfolgte ein Massenexodus von den im Irak lebenden Juden nach Israel. Das UNHCR ging im Oktober 2005 davon aus, dass in Bagdad noch zirka 20 Juden lebten, das US- Department of State zählte im September 2006 noch 15 Juden, die mit Ausnahme von zwei Familien alle älter als 70 Jahre alt waren und in Bagdad lebten. Gemäss dem UNHCR haben sich die Lebensbedingungen für Juden im Irak seit dem Jahr 2003 dramatisch verschlechtert, unter anderem, weil sie verdächtigt werden, mit den internationalen Truppen im Irak zu kollaborieren. Die jüdische Gemeinschaft habe sich aus Angst vor Angriffen komplett aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen. Das US-Department of State berichtet, dass im Irak antisemitische Gefühle allgegenwärtig seien. Es wird davon ausgegangen, dass in den KRG-Provinzen offiziell keine Juden mehr leben und vermutet, dass einige Familien noch jüdische Ursprünge haben. Die irakischen Behörden halten die Restriktionen, die Juden unter dem Regime von Saddam Hussein auferlegt waren, aufrecht. Gemäss der nach wie vor gültigen Gesetzgebung ist jeglicher Kontakt mit Israel verboten. Es ist deshalb grundsätzlich nicht möglich, mit einem Pass, der den Aufenthalt in Israel zeigt, in den Irak einzureisen, bzw. dorthin zurückzukehren. Im neuen irakischen Staatsbürgerschaftsgesetz (Gesetz Nr. 26 von 2006) wird gemäss Artikel 18 Absatz 1 all jenen Irakern, die aus politischen, religiösen, rassistischen oder konfessionsgebundenen Gründen ausgebürgert wurden, die Wiedererlangung der irakischen Staatsangehörigkeit zugesichert. Davon ausgenommen sind die Juden (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 26). Dieses Gesetz gilt auch für das Gebiet der kurdischen Autonomieregierung (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen: UNHCR, Background Information on the Situation of non-Muslim Religious Minorities in Iraq, October 2005, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007; US- Department of State, International Religious Freedom Reports 2006 und 2007; Home Office, Country of Origin Information Report - Irak, 15. Mai 2008). 6.2.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffs eines Verwandten vom September 2000, kann keineswegs von der Hand gewiesen werden, dass er von Teilen seiner Verwandtschaft und von Aussenstehenden als Konvertit betrachtet wird. Seine Aussagen, wonach er jüdischer Abstam- D-1470/2008 mung sei, werden dadurch bestätigt, dass er Verwandte in Israel hat, die ihm 1998 offenbar bei der Einreise nach Israel behilflich waren. Wäre er nicht jüdischer Abstammung, wäre ihm die Einreise nach Israel damals wohl verwehrt worden. Angesichts der Tatsache, wonach im Nordirak kaum noch Juden leben und der Ausführungen in den vorstehend genannten Berichten (vgl. E. 6.2.1), erscheinen seine Ausführungen, seine Eltern und die weiteren Angehörigen hätten sich zum islamischen Glauben bekannt, als glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, dürften nicht nur die engsten Familienangehörigen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Israel und seinem „Abfall“ vom muslimischen Glauben Kenntnis haben, zumal angesichts der im Irak herrschenden Feindseligkeit gegenüber Juden nicht davon ausgegangen werden kann, alle Angehörigen der Beschwerdeführenden hätten die Verbindung zwischen ihnen bzw. die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Judentum gutgeheissen. Die entsprechenden, differenzierten Aussagen der Beschwerdeführenden sind denn auch durchaus glaubhaft. 6.2.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst auch jüdischer Abstammung ist, sonst wäre ihr im Jahr 2001 wohl die Einreise nach Israel nicht verwehrt worden. Unbesehen der vom BFM bezweifelten religiösen Heirat vor einem Mullah, steht fest, dass sie seit Jahren mit einem Mann, der sich mehrere Jahre in Israel aufgehalten hat und aus Sicht vieler ihrer Landsleute vom rechten Glauben abgefallen ist, zusammenlebt und mit diesem zwei Kinder hat. Deshalb läuft auch sie Gefahr, Opfer von Übergriffen von Familienmitgliedern oder aussenstehenden Fundamentalisten zu werden, da - wie bereits vorstehend ausgeführt wurde nahezu ausgeschlossen werden kann, dass sich alle ihre Angehörigen mit der Verbindung zum Beschwerdeführer einverstanden erklären. 6.3 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und der Kumulation der vorstehend erwähnten Gefährdungspotenziale (Religionszugehörigkeit, Anfeindungen durch einen Teil der Verwandtschaft, Aufenthalt des Beschwerdeführers in Israel, Mischehe) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein Gefährdungsprofil aufweisen, aufgrund dessen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Übergriffen muslimischer Fundamentalisten - auch aus der eigenen Verwandtschaft - werden. Weder die Behörden der KRG noch die im Irak anwesenden internationalen Truppen wären in der Lage, ihnen hinreichenden Schutz vor der ihnen seitens Privatpersonen drohenden Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 f. S. 48 ff.). Ange- D-1470/2008 sichts der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist an der Schutzwilligkeit zumindest eines Teils der nordirakischen Behörden zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden haben mithin im Falle der Rückkehr in den Nordirak begründete Furcht in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erleiden. 6.4 Von einer den Beschwerdeführenden offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative kann nicht ausgegangen werden: Sie müssen sich bei Bekanntwerden des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Israel bzw. seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit ihm eine Partnerschaft eingegangen ist, im ganzen Irak vor Übergriffen fürchten. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsprofile und der mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der irakischen Behörden kann ihnen eine objektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.5 6.5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführenden entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dementsprechend ist ihnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 6.5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der Kinder der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern sprechen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen und ihnen ist Asyl zu gewähren. 7. Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 8. D-1470/2008 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist - als obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführenden hat am 22. August 2008 eine Kostennote eingereicht. Er veranschlagt einen Aufwand von 7,85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (somit Fr. 1'570.--) sowie Spesen von Fr. 14.-- und Fr. 119.30 Mehrwertsteuer, was angemessen erscheint. Das BFM ist deshalb anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'703.30 zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-1470/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'703.30 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: CD [Beilage 5]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 16

D-1470/2008 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2009 D-1470/2008 — Swissrulings