Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1455/2015
Urteil v o m 2 6 . M a i 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
D-1455/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 14. November 2012 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 27. Mai 2014 im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe von Geburt an in dem von etwa fünfzehn bis zwanzig Familien bewohnten Dorf C._______ ([andere Schreibweise]) in der Gemeinde D._______ (Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Oberhalb ihres Heimatdorfes lägen die Dörfer H._______, I._______ und J._______. Auf einem Berg ausserhalb des Dorfes befinde sich das Mönchskloster K._______. Bei Pilgerreisen habe sie die Klöster L._______, M._______ und N._______ sowie den Tempel O._______ besucht. Nach Lhasa gelange man von ihrem Dorf aus mit dem Bus. Die Busfahrt koste ungefähr zwanzig Währungseinheiten. Die Währung sei in einer, zweier, fünfer, zehner, zwanziger, fünfziger und hunderter Münzen respektive Noten unterteilt. Früher hätten die Stückelungen Motze geheissen, heute Gormo. Sie habe von klein auf Schafe und Ziegen gehütet und im Haushalt gearbeitet. Zur Schule sei sie nie gegangen, sondern habe nur von ihrem Vater ein wenig Lesen und Schreiben in tibetischer Sprache gelernt. Abgesehen von ein paar wenigen Wörtern (bspw. Wochentage, Begrüssungsfloskeln) habe sie keine Chinesischkenntnisse. Ihre Mutter habe etwas Geld mit dem Weben von Kleidungsstücken verdient und ihr Vater habe Handel betrieben. Er sei dafür nach Lhasa, Dram und auch bis Nepal gereist. Genaueres über seine Arbeit und seine Reisen respektive die dafür benötigten Dokumente wisse sie nicht, da er nicht mit ihr darüber gesprochen habe; sie wisse nur, dass er eine Identitätskarte besessen habe. Am (…) 2000 habe sie geheiratet. Ihr Mann habe zusammen mit ihrem Vater mit (…) gehandelt. Sie sei Hausfrau gewesen, habe weiterhin bei der Feldarbeit geholfen und sich um ihre zwei Kinder (geboren […] und […]) gekümmert, die immer noch in ihrem Heimatdorf bei ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Schwager leben würden. Eine Schulpflicht gebe es nicht (vgl. vorinstanzliche Akten A15 S. 7 F68) beziehungsweise allenfalls in der Stadt, aber nicht in den Dörfern, wo jede Familie selbst entscheide, ob sie die Kinder in die Schule schicke (vgl. A15 S. 13 F112). Sie habe ihre Kinder nicht zur Schule geschickt, da dort nur Chinesisch unterrichtet werde (vgl. A15 S. 7 F66 f.).
D-1455/2015 Im April 2008 hätten sich ihr Mann und ihre Mutter auf eine Pilgerreise zu den Klöstern um Lhasa herum begeben und seien nicht mehr zurückgekehrt. Ihr Vater habe nach ihnen gesucht, aber nicht herausgefunden, was passiert sei, respektive die Polizei habe ihm gesagt, die beiden hätten gegen die Chinesen protestiert, und ihm mit der Verhaftung gedroht, sollte er weitere Nachforschungen anstellen. Damals habe es Unruhen gegeben, bei denen viele Tibeter umgekommen seien, und sie gehe davon aus, dass auch ihr Mann und ihre Mutter getötet worden seien. Am 6. Juli 2012 – dem Geburtstag des Dalai Lama, den sie feiern würden, wie sie auch am 10. März dem Volksaufstand gegen die Chinesen gedenken würden (Sum Tschü Düten), wobei bei beiden Anlässen jeweils Polizisten anwesend seien, um die Situation zu kontrollieren – habe sie mit den anderen Dorfbewohnern Rauchopfer dargebracht und Gebete rezitiert. Anschliessend habe sie zusammen mit etwa zwanzig oder dreissig Personen demonstriert. Die Demonstration sei spontan zustande gekommen, da die Leute über die Vorkommnisse der letzten Zeit – Selbstverbrennungen, Festnahme eines jungen Mannes vor etwa zwei Monaten wegen des Besitzes buddhistischer Unterweisungen – aufgebracht gewesen seien. Sie habe "Freiheit für Tibet, lang lebe der Dalai Lama" gerufen. Kurz nach Demonstrationsbeginn seien vier bis fünf Polizisten gekommen und hätten einige Personen festgenommen. Sie habe auch zwei Schüsse gehört. Ihr und ihrer Freundin P._______ sei die Flucht gelungen und sie hätten sich drei Tage lang bei einem Aku (Onkel oder ältere Person) im Nachbardorf versteckt. Am 9. Juli 2012 sei sie mit der besagten Freundin und einem Bekannten ihres Schwagers (vgl. A8 S. 7) respektive einem anderen Aku (vgl. A15 S. 7 F71) mit dessen Wagen nach Q._______ gefahren; sie habe sich auf der Ladefläche zwischen den zu transportierenden Waren versteckt. Von Q._______ aus seien sie mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss weitergelaufen. Über einen Fluss und einen Berg seien sie zu einer Strasse gelangt, von wo aus sie mit einem Auto zu einem Chörten in Nepal gefahren seien. Ein Verwandter von P._______ habe in der Nähe dieses Chörten in R._______ gewohnt und sie hätten bei ihm Unterschlupf gefunden. Am Abend des 20. Oktober 2012 habe sie Nepal verlassen. Sie sei mit einem Schlepper, der ein dunkelgrünes, mit ihrem Foto versehenes Ausweisdokument – wahrscheinlich ein nepalesischer Pass – für sie dabei gehabt habe, von Kathmandu mit einer Zwischenlandung an einen ihr unbekannten Ort geflogen, von wo aus sie am Folgetag mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Sie könne keine Identitätspapiere zu den Akten reichen. Einen Pass habe sie nie gehabt und die ihr im Jahr 2008 (vgl. A8 S. 6) respektive
D-1455/2015 im Alter von achtzehn oder neunzehn Jahren (vgl. A15 S. 4 F36) ausgestellte Identitätskarte habe sie in der Nähe von Q._______ in einen Fluss geworfen. Ein Familienbüchlein habe sie nicht besessen (vgl. A8 S. 6) respektive sie habe mit ihrem Mann und ihren Kindern ein Huku (Familienbüchlein) gehabt (vgl. A15 S. 4 F31). A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A8 und A15). B. B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – eröffnet am 5. Februar 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Herkunft müsse bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, korrekte Angaben zu ihrer Heimat zu machen. So habe sie beispielsweise angegeben, ihr Vater sei nur mit einer Identitätskarte nach Nepal gereist. Für den Grenzübertritt reiche dieses Dokument indes nicht aus. Des Weiteren habe sie ein Mönchskloster namens K._______ in der Nähe ihres Dorfes erwähnt. Dieses existiere zwar wirklich, jedoch handle es sich dabei um ein Nonnenkloster. Auch zur chinesischen Währung habe sie unzutreffende Angaben gemacht, indem sie angegeben habe, die Stückelung namens Motze würde heutzutage nicht mehr existieren. Motze sei jedoch der umgangssprachliche Ausdruck für Jiao und nach wie vor in Umlauf; Tibeter würden sie gerne in den Klöstern als Opfergaben spenden. Die Stückelung der Geldscheine habe die Beschwerdeführerin zwar korrekt angegeben, aber sie habe die Währung Gormo genannt. Dieser Ausdruck bedeute indes nur "Geldeinheit" und könne daher für jede Währung gebraucht werden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zur Schulpflicht unkorrekt geäussert. Als Mutter hätte sie wissen sollen, dass in China eine Schulpflicht bestehe und nicht nur Chinesisch, sondern auch Tibetisch unterrichtet werde. Auch die Aussage, es sei in China erlaubt, den Geburtstag des Dalai Lama und Sum Tschü Düten zu feiern, nur erscheine die Polizei regelmässig bei den Feierlichkeiten, um die Lage zu kontrollieren, sei unzutreffend. In China sei es verboten, diese beiden Tage zu feiern. Im Übrigen
D-1455/2015 habe sie sich zu den administrativen Einheiten unkorrekt geäussert; ihr Dorf befinde sich vielmehr im Kreis S._______, der sich in der Stadt Lhasa befinde. Insgesamt würden die länderspezifischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht überzeugen. Ausweispapiere, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten, habe sie keine eingereicht. Zudem habe sie diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht, indem sie erst angegeben habe, die Identitätskarte sei ihr im Jahr 2008 ausgestellt worden und sie habe kein Familienbüchlein besessen, danach aber ausgesagt habe, sie habe die Identitätskarte im Alter von achtzehn oder neunzehn Jahren erhalten und ein Huku (Familienbüchlein) gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden Ausweispapiere bewusst vorenthalte, um ihre Identität und den Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Die Asylgründe habe die Beschwerdeführerin unsubstanziiert, tatsachenwidrig und der allgemeinen Erfahrung widersprechend geschildert. Geburtstagsfeiern für den Dalai Lama seien in China verboten. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach der Dorfvorsteher die Gebete und die Zeremonie für den 6. Juli 2012 organisiert und der Tag öffentlich gefeiert worden sei, widerspreche daher den lokalen Gegebenheiten. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zur Frage, wie es zu der besagten Demonstration vom 6. Juli 2012 gekommen sei, nur oberflächlich geäussert. Hinsichtlich der Pilgerreise ihrer Mutter und ihres Mannes im April 2008 sei darauf hinzuweisen, dass die damalige Sicherheitslage in und um Lhasa sehr angespannt gewesen sei. Die grösseren Klöster um Lhasa seien im März 2008 für Besucher geschlossen worden. Das Kloster N._______ sei für Besucher erst am 28. April 2008 und das Kloster M._______ im August 2008 wieder geöffnet worden. Angesichts der unsicheren Lage, die bei der Bevölkerung weithin bekannt gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass sich damals Personen aus der näheren Umgebung von Lhasa auf eine Pilgerreise begeben hätten. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, das Fehlen von Identitätspapieren und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem
D-1455/2015 Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe bestehen würden, die gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe damit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht. Sie sei deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei zulässig, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und Asylgründe zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihr auch zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. Februar 2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem zentraltibetischen Dorf C._______. Das beiliegende Schreiben des schweizerischen Tibet Bureau vom (…) 2015 bestätige ihre tibetische Herkunft. Nach der Teilnahme an einer Demonstration
D-1455/2015 gegen die chinesische Regierung anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama am 6. Juli 2012 habe sie aus ihrem Heimatdorf fliehen müssen. Die Vorinstanz habe bemängelt, dass sie nicht wisse, welche Dokumente notwendig seien, um ins Ausland zu reisen. Da sie ihr Heimatland zuvor nie verlassen habe, könne sie dies aber nicht wissen. Ihren Vater, der gelegentlich beruflich nach Nepal gereist sei, habe sie nie gefragt, mit welchen Dokumenten er reisen würde. Sie wisse nur, dass er im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei. Bei dem Kloster in ihrem Heimatdorf handle es sich nicht um ein Nonnen-, sondern ein Mönchskloster. Hingegen existiere nördlich von Lhasa ein Nonnenkloster namens T._______; allenfalls liege eine diesbezügliche Verwechslung des SEM vor (vgl. beiliegende Fotos und Kartenausdrucke [Google Maps]). Bezüglich der Währung habe sie nicht behauptet, Motze würden nicht mehr existieren, sondern gesagt, dass heutzutage nur noch wenige Motze, die fast keinen Wert mehr hätten, in Umlauf seien. Sie hätten immer das Wort "Gormo" benutzt, wie sie dies nun auch in der Schweiz für die hiesige Währung gebrauche. Die chinesischen Behörden würden zwar stets propagieren, dass eine Schulpflicht existiere, jedoch sehe die Realität anders aus, wie der beiliegende Bericht "Education in Tibet" zeige. In ihrem Dorf würden die Kinder häufig für die Haus- und Feldarbeit gebraucht. Zudem habe eine ihrer Töchter Probleme mit dem Gehör und sich deshalb gegen einen Schulbesuch gewehrt. Pompöse Festlichkeiten seien in Tibet zwar verboten, aber zeremonielle Ereignisse wie Rauchopfergaben zu Ehren des Dalai Lama fänden – teils öffentlich, teils versteckt – statt. Erst vor wenigen Tagen sei in Tibet während des tibetischen Neujahrs ein Altar mit einem Bild des Dalai Lama öffentlich aufgestellt worden und tausende Landsleute hätten ihm gehuldigt. In den Medien sei darüber berichtet worden. Die Vorinstanz liege deshalb falsch, wenn sie davon ausgehe, dass in Tibet keine Feierlichkeiten stattfänden (vgl. beiliegende Medienberichte zu Feierlichkeiten in Tibet). Hinsichtlich der administrativen Einheiten, bei denen die chinesischen Behörden oft seltsame Gliederungen machen würden, kenne sie sich nicht gut aus. Von Tibetern würden diese nur selten benutzt. Ihr Dorf C._______ gehöre zu E._______. Die Provinz werde von Tibetern G._______ genannt. Bezüglich ihrer Papierlosigkeit weise sie darauf hin, dass es für Tibeter schwierig sei, Dokumente zu organisieren, wie die beiliegende Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2014 zeige. Zudem sei sie vom Schlepper angewiesen worden, ihre Dokumente zu vernichten. Hinsichtlich des Ausstellungsdatums ihrer Identitätskarte sei es zu einem Missverständnis gekommen; ihr Vater habe die Identitätskarte für sie beantragt, als sie etwa achtzehn Jahre alt gewesen sei. Bezüglich des Vorwurfs, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter und ihr Mann im April
D-1455/2015 2008 eine Pilgerreise angetreten hätten, weise sie darauf hin, dass sie von der damaligen Schliessung der Klöster in der Umgebung von Lhasa in ihrem Dorf nichts erfahren hätten. Die chinesische Regierung versuche stets, Unruhen im Keim zu ersticken und Geschehnisse nicht publik zu machen. Sie habe ihre Flucht aus Tibet und die Gründe, die dazu geführt hätten, so ausführlich wie möglich geschildert. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, wäre sie zumindest vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der illegalen Ausreise aus China drohe ihr bei einer Rückkehr die Festnahme, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im Übrigen wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unmöglich. Sie besitze in keinem anderen Staat eine Aufenthaltsbewilligung und wisse daher nicht, in welches Land sie ausreisen könnte. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vermöge die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus China nicht zu entkräften. Hinsichtlich des Klosters im Dorf der Beschwerdeführerin liege zwar tatsächlich ein Irrtum seitens des SEM vor, dieser ändere aber nichts an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Sozialisation in Tibet. Auch wenn die Beschwerdeführerin nur Pilgerreisen in der Umgebung von Lhasa unternommen habe, wäre von einer Person, die rund dreissig Jahre in Tibet gelebt habe und aus einer Familie stamme, die Handel betrieben habe, zu erwarten gewesen, dass sie die für eine Nepal-Reise notwendigen Dokumente kennen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Gebrauch von Motze würden nicht mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Motze seien auch heute noch weit verbreitet und würden von der lokalen Bevölkerung verwendet. Hinsichtlich der Schulpflicht stimme das SEM der Beschwerdeführerin insofern zu, als dass diese in Tibet nicht überall gleich streng eingehalten werde. Als Mutter wäre von der Beschwerdeführerin aber zu erwarten gewesen, dass sie die Tatsache, dass grundsätzlich eine Schulpflicht bestehe, bei der Anhörung erwähnt hätte. Ihre Angabe in der Anhörung, wonach sie die Kinder nicht zur Schule geschickt habe, da dort nur Chinesisch unterrichtet würde, sei realitätsfremd,
D-1455/2015 zumal gemäss einem aus dem Jahr 2011 datierenden Bericht gerade in ländlichen Regionen tibetische Unterrichtsmaterialien verwendet würden. Das SEM zweifle nicht an, dass die Bevölkerung Feierlichkeiten und Gedenktage trotz des bestehenden Verbots durchführe, jedoch sei es nicht vorstellbar, dass der Geburtstag des Dalai Lama oder das Sum Tschü Düten-Gedenken öffentlich gefeiert würden und die Behörden nur zur Kontrolle anwesend seien. Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich der Schliessung der Klöster um Lhasa nach den Unruhen im März 2008 sei unglaubhaft. Zwar treffe es zu, dass die chinesische Regierung den Informationsfluss über solche Ereignisse stark reguliere und einschränke, aber über die Unruhen im März 2008 und die damalige Schliessung der Klöster sei auch in den chinesischen Staatsmedien berichtet worden. In Anbetracht der Nähe des Heimatdorfes der Beschwerdeführerin zu Lhasa könne davon ausgegangen werden, dass die Dorfbewohner zumindest grobe Kenntnisse über diese Vorkommnisse und die Unmöglichkeit einer Pilgerreise zu jenem Zeitpunkt gehabt hätten. Da die tibetische Abstammung der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde, könne das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Schreiben des Tibet Bureau, das ihre Herkunft bestätige, nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Der Gesetzgeber sehe hinsichtlich der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten vor. Aufgrund des hohen Masses der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunft sei auf die Erstellung eines Lingua-Gutachtens verzichtet worden. F. In der Replik vom 16. April 2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Geschäftsangelegenheiten in ihrem Dorf von den Männern erledigt worden seien, weshalb sie keine genauen Angaben zu den für eine Handelsreise nach Nepal benötigten Dokumenten machen könne. Hinsichtlich des Gebrauchs von Motze habe sie lediglich gesagt, dass diese aufgrund ihres geringen Werts im Alltagsleben nur wenig benutzt worden seien, was aber nicht heisse, dass sie heute nicht mehr existieren würden. Die Chinesen würden propagieren, dass Tibeter gleichberechtigt seien und Tibetisch in der Schule gelehrt werde. Dies entspreche aber nicht der Realität. Tibetisch werde nur rudimentär gelehrt. Da niemand von ihrer Familie die Schule besucht habe, könne sie zum Schulsystem keine näheren Angaben machen. Sie habe ihre Kinder nicht in die Schule geschickt, sondern ihr Vater habe ihnen fast alles beigebracht, was man dort lernen sollte. Bezüglich des Geburtstags des Dalai Lama habe sie nicht geltend gemacht, dass sie diesen Tag mit einem grossen Fest feiern
D-1455/2015 würden, sondern gesagt, dass sie nur Rauchopfer (Sangsoel) darbringen würden. Allenfalls habe die Dolmetscherin den Ausdruck "Sangsoel" nicht richtig verstanden und mit "Feier" übersetzt. Am Sum Tschü Düten-Gedenktag seien öffentliche Kundgebungen selbstverständlich verboten, aber zu Hause werde für diejenigen gebetet, die sich für Tibet angezündet hätten. Auch wenn ihr Dorf nicht weit von Lhasa entfernt sei, habe sie nicht gewusst, was dort im Jahr 2008 geschehen sei. Sie hätten zu Hause keinen Computer und keinen Zugang zum Internet gehabt. Aufgrund der Überwachung und Zensur der chinesischen Medien habe sie generell kaum etwas von Lhasa mitbekommen. Auch hierzulande lese man kaum etwas zu Tibet in den Zeitungen, obwohl sie fünf bis sieben Mal pro Jahr vor der chinesischen Botschaft demonstrieren würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1455/2015 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Die Vorinstanz hielt es zwar für wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei, erachtete jedoch die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet sowie ihre Fluchtgründe als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG); es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gelebt habe. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE 2014/12 (Urteil vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Überprüfung unter-
D-1455/2015 zogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und – Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 4.2 Das BFM beurteilte die Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin einzig gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Befragung vom 14. November 2012 und der Anhörung vom 27. Mai 2014. Es erachtete die Antworten zu den Fragen zum Alltags- und Länderwissen als ungenügend und kam gestützt darauf zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Tibet stamme. Ein Lingua-Gutachten, mit welchem die sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eines Asylsuchenden durch einen entsprechend befähigten Experten geprüft werden, wurde nicht erstellt. 4.2.1 Das Gesetz sieht zwar keine Pflicht zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens vor. Die Behörde ist aber verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Die Asylsuchenden trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität
D-1455/2015 offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben haben (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht, die verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Tibetisch spricht und im Rahmen der Anhörung verschiedentlich chinesische Ausdrücke verwendete (bspw. für die Identitätskarte [A15 S. 4 F26] und das Familienbüchlein [A15 S. 4 F30], den Bus [A15 S. 6 F53], die Polizei [A15 S. 7 F70], einen Transportwagen [A15 S. 7 F71] oder den Dorfvorsteher [A15 S. 8 F74]), stellt keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige ist. Demgegenüber vermögen allfällige Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignis vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht eindeutig in Frage zu stellen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht daher nicht fest. Auch wenn das SEM berechtigterweise auf gewisse Lücken im anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2014 erfragten Länderwissen der Beschwerdeführerin hinweist, sind ihre Aussagen zur behaupteten Herkunftsregion in Tibet keineswegs gänzlich unsubstanziiert geblieben. Die Beschwerdeführerin vermochte beispielsweise Angaben zur Grösse ihres Dorfes (zirka fünfzehn bis zwanzig Familien ansässig), umliegenden Ortschaften (H._______, I._______, J._______), Sakralbauten in ihrem Heimatdorf (Mönchskloster K._______) und der Umgebung (Klöster L._______, M._______, N._______; Tempel O._______), öffentlichen Transportmitteln nach Lhasa (Bus) und dem Preis einer solchen Busfahrt (zwanzig Währungseinheiten) oder der Münz- respektive Notenstückelung der Währung (einer, zweier, fünfer, zehner, zwanziger, fünfziger, hunderter) zu machen. Ob diese Angaben korrekt sind, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 14. November 2012 und der Anhörung vom 27. Mai 2014 kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet zutrifft, zumal das SEM mehrere Unglaubhaftigkeitselemente, welches es der Beschwerdeführerin vorhielt, in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 selbst relativierte (Einräumung eines Irrtums seitens des SEM bezüglich des Klosters im Dorf der Beschwerdeführerin, Relativierung der Vorhalte betreffend die Einhaltung der Schulpflicht in Tibet und die dortige Durchführung von Feierlichkeiten und
D-1455/2015 Gedenktagen, Anerkennung der starken staatlichen Regulierung und Einschränkung der Berichterstattung über Ereignisse in Tibet). Darüber hinaus liegen auch zur sprachlichen Färbung des Tibetisch der Beschwerdeführerin keinerlei Angaben vor. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft schliessen. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung scheint vorliegend die Durchführung eines Alltagswissenstests und einer Lingua-Analyse durch einen ausgewiesenen Experten geboten, verbunden mit der anschliessenden Einräumung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 f. und Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch EMARK 2004 Nr. 28). 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Vorliegend ist eine Rückweisung angezeigt, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2015 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wären durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten im gesetzlichen Sinne erwachsen, weshalb ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1455/2015 (Dispositiv nächste Seite)
D-1455/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: