Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.07.2014 D-145/2014

10. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,683 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-145/2014

Urteil v o m 1 0 . Juli 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, dessen Ehefrau 2. B._______, sowie deren Kinder 3. C._______, und 4. D._______, Afghanistan, alle vertreten durch Michèle Binggeli, Rechtsanwältin, Advocenter GmbH, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N (…).

D-145/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 1998 oder 1999 und gelangte (…) über E._______, wo er sich während (…) aufhielt, in den Iran. Dort heiratete er im Jahr (…) die Beschwerdeführende 2 und wurde im Jahr (…) ihr gemeinsamer Sohn (Beschwerdeführender 3) geboren. Nach einem Aufenthalt von zwölf bis 13 Jahren im Iran gelangte er über F._______, G._______, wo er sich während eines Jahres aufhielt, und H._______ am 31. August 2011 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in I._______ um Asyl nach. Am (…) 2011 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am (…) 2013 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf J._______ in der Provinz K._______. Sein Bruder L._______ sei unter der kommunistischen Regierung ein ranghohes Mitglied der afghanischen Armee gewesen und nach dem Sturz der Regierung von den neuen Machthabern in Kabul im Jahr 1996 inhaftiert worden. Daraufhin seien er und seine Familie nach Kabul gezogen, um für die Freilassung von L._______ zu kämpfen. Während eines wegen eines Feiertags gewährten eintägigen Hafturlaubs habe er L._______ zusammen mit der Person, welche während des Urlaubs als Bürge gewirkt habe, zur Flucht verholfen. Deshalb seien er und ein weiterer Bruder, M._______, verhaftet worden. In Haft seien sie gefoltert und für den Fall, dass sie L._______ nicht ausliefern würden, mit dem Tod bedroht worden. Während ihrer Haft in Kabul sei der Bruder N._______ mit den Taliban in Konflikt geraten, wobei er (...) von ihnen getötet habe und dabei selber ums Leben gekommen sei. Deren Angehörige hätten aus Rache den Tod von ihm, dem Beschwerdeführenden 1, und seinem Bruder M._______ gefordert. Die Stammesältesten hätten in dieser Sache ein Urteil fällen sollen, wobei er im Jahr 1997 bis zur Urteilsverkündung auf freien Fuss gesetzt worden sei. Da er jedoch ein Todesurteil befürchtet habe, habe er zusammen mit seinem Bruder M._______ die Gelegenheit genutzt, um Afghanistan im Frühjahr 1998 zu verlassen und über E._______ in den Iran zu reisen, wohin ihnen ihre Eltern kurze Zeit später nachgefolgt seien. Im Jahr 2006 sei M._______ nach Afghanistan zurückgereist, um zu erkunden, ob sich die Lage beruhigt habe, da die gesamte Familie in ihren Heimatstaat ha-

D-145/2014 be zurückkehren wollen. Dabei sei M._______ jedoch verschollen, weshalb sein Bruder L._______ ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt, dort aber im Jahr 2012 einem Anschlag zum Opfer gefallen sei. Deshalb und aus Furcht vor ethnischen Diskriminierungen sei für ihn eine Rückkehr in seinen Heimatstaat schliesslich nicht mehr in Betracht gekommen. Er habe sich illegal im Iran aufgehalten und habe dort Schwarzarbeit verrichten müssen. Dabei sei er mehrmals verhaftet und nach Afghanistan zurückgeführt worden, jedoch jedes Mal wieder in den Iran zurückgelangt. Aus Angst vor weiteren Festnahmen und um sich und seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen, habe er sich zur Umsiedlung nach Europa entschlossen. Der Beschwerdeführende 1 reichte zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen (…) zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführende 2 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Alter von (…) Jahren in Richtung Iran, wo sie sich in der Folge aufhielt, bis sie zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und 3 (Ehemann und Sohn) über F._______ nach G._______ reiste, von wo sie nach einem siebeneinhalbmonatigen Aufenthalt zusammen mit ihrem Sohn über H._______ am (…) 2011 illegal in die Schweiz gelangte. Am 30. März 2011 suchte sie für sich und ihren Sohn in O._______ um Asyl nach. Am (…) 2011 fand im dortigen EVZ die BzP statt. Am (…) 2013 wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, stamme aus dem Dorf P._______ in der Provinz K._______ und sei als Kind aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zusammen mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage und ihres schwierigen sozialen Status als illegale afghanische Einwanderer habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn den Iran verlassen, um in Europa ein neues Leben zu beginnen. A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Am (…) wurde in Q._______ die Tochter D._______ der Beschwerdeführenden 1 und 2 geboren.

D-145/2014 B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 – eröffnet am (…) 2013 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe sich der Beschwerdeführende 1 nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in Kabul frei bewegen können, sei in sein Dorf zurückgekehrt und habe dort noch während zirka eines halben Jahres unbehelligt gelebt, bevor er im Frühjahr 1998 das Land verlassen habe. Während der folgenden 13 Jahre habe er im Iran gelebt und seit den geltend gemachten Ereignissen seien zwischenzeitlich rund 15 Jahre vergangen. Seit dieser Zeit habe sich die Lage in Afghanistan in vielerlei Hinsicht geändert. Deshalb lasse sich der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche genügend enge Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Ereignissen und der aktuell geltend gemachten Verfolgung in Afghanistan nicht mehr herstellen. Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung im Zusammenhang mit seinen Brüdern habe er keinen glaubhaften Nachweis erbracht, dass das Verschwinden des Bruders M._______ im Jahr 2006 und der Tod des Bruders L._______ im Jahr 2012 in irgendeiner Weise mit den Ereignissen in den Jahren 1997 und 1998 zusammenhänge, weshalb daraus keine aktuelle Gefährdung abgeleitet werden könne. Namentlich sei nicht glaubhaft, dass L._______ und M._______ gezielten Anschlägen durch die Taliban zum Opfer gefallen seien, wobei realitätsfremd anmute, dass er nicht in der Lage sei, die Hintergründe des Todes von L._______ genauer zu beschreiben. Auch eine behördliche Verfolgung wegen der ethnischen Herkunft lasse sich aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr geltend machen, zumal zirka (…) der aktuellen Bevölkerung der Provinz K._______ hazarischer Herkunft sei und die Provinz mehrere Abgeordnete dieser Ethnie für die Loya Dschirga (Grosse Versammlung) stelle. Schliesslich seien die Gründe für die geltend gemachte Inhaftierung und Misshandlung im Jahr 1997 durch den Tod von L._______ hinfällig geworden. Im Übrigen seien in einem Drittstaat (Iran) erlittene Nachteile nicht als asylrelevante Verfolgung zu erachten, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge seitens der iranischen Behörden nicht einer Verfolgung ausgesetzt gewesen

D-145/2014 seien, die als ernsthafter Nachteil eingestuft werden könnte. An der Einschätzung durch das BFM vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich um undatierte und unkommentierte Familien- und Porträtfotos des Beschwerdeführenden 1 und seiner Brüder handle, welche für die Vorbringen keinen direkten Beweiswert hätten. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zwar zulässig, doch erweise er sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein zusammenfassender Lebenslauf von L._______ samt Übersetzung, (…) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. E.a Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die detaillierte materielle Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-145/2014 E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist bis zum 19. Februar 2014 zur Replik angesetzt. E.c In ihrer Replik vom 19. Februar 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren bisherigen Vorbringen festhielten. Auf die detaillierten materiellen Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängige Verfahren kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

D-145/2014 rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. 5.1 Namentlich wird bestritten, dass der Beschwerdeführende 1 nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in Kabul bis zu seiner Flucht unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt habe. Vielmehr sei er dort von den Taliban mehrmals gesucht und Dorfbewohner seien bezüglich seines Verbleibs ausgefragt worden. Da das Urteil des Rats der Stammesältesten noch nicht gefällt gewesen sei, hätten die Taliban den Beschwerdeführenden 1 und seinen Bruder vorerst nicht angegriffen beziehungsweise getötet. Im Falle einer Flucht wären die Taliban jedoch berechtigt

D-145/2014 gewesen, den Beschwerdeführenden 1 zu töten. Wie dieser anlässlich seiner Anhörung erklärt habe, sei damals die R._______, welche die Taliban bekämpft habe, stark gewesen. Dieser Umstand und der strenge Winter im Hazarajat hätten dazu geführt, dass die Taliban ihn und seine Familie in jenen Monaten nicht zu Hause aufgesucht hätten. Dies habe die Familie des Beschwerdeführenden 1 ausgenützt, um im Frühling zu flüchten. Dieser Einwand ist als unbehelflich zu qualifizieren. Diesbezüglich ist auf die Vernehmlassung des BFM vom 28. Januar 2014 zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführende 1 mit dieser Erklärung letztendlich in einen Widerspruch verwickle, der zusätzlich gegen die geltend gemachte Verfolgungslage spreche. So habe er betont, dass das Urteil der Stammesältesten noch ausstehend gewesen sei und ein Anschlag nur gebilligt werden würde, wenn ein entsprechendes Urteil durch den Rat gefällt worden wäre. Es stelle sich jedoch die Frage, weshalb die Fällung dieses Urteils, wenn der Ausgang der Verhandlung, wie vom Beschwerdeführenden 1 dargelegt, so klar gewesen sei, mehr als ein halbes Jahr hätte dauern sollen. Gleichzeitig gelte es festzuhalten, dass der Rat der Ältesten in Afghanistan zwar ein gewisses Gewicht habe, die Taliban jedoch erwiesenermassen ihre eigenen Gesetze machten und ihre Ziele ohne grosse Rücksicht auf traditionelle Institutionen verfolgten, wenn es ihnen opportun erscheine. An dieser Einschätzung der Vorinstanz, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, vermag auch die Replik des Beschwerdeführenden 1 vom 19. Februar 2014 nichts zu ändern, wonach er sich jeweils nur des Nachts im Dorf aufgehalten und sich tagsüber in den nahegelegenen Bergen versteckt habe, und zwar auch während des nur drei Monate dauernden Winters, weshalb von einem unbehelligten Leben in seinem Dorf keine Rede sein könne. 5.2 Von den Beschwerdeführenden wird weiter eingewendet, entgegen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung bestehe ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Ereignissen und der aktuellen Verfolgung. So verkenne die Vorinstanz, dass die Tötung von (...) Angehörigen der Taliban durch den Bruder N._______ bei deren Familien erst dann als vergolten gelte, wenn auch der Beschwerdeführende 1 tot sei. Dabei spiele die zeitliche Komponente keine Rolle und habe auch eine allfällige Änderung der politischen Lage in Afghanistan keine Auswirkungen auf die nach Meinung der Taliban geschuldete Blutrache. Vielmehr sei bei einem Angriff auf den Beschwerdeführenden 1 zu befürchten, dass auch seine Ehefrau und Kinder getötet würden, da er

D-145/2014 sich durch seine Flucht dem Urteil des Rates der Stammesältesten entzogen habe. Für einen Zusammenhang zwischen der Tötung von (...) Angehörigen der Taliban einerseits und der Tötung des Bruders L._______ sowie dem Verschwinden des wohl bereits im Jahr 2002 getöteten Bruders M._______ andererseits spreche auch der Umstand, dass ein S._______ des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Beerdigung von L._______ von den Angehörigen der getöteten Taliban aufgesucht worden sei, wobei diese damit gedroht hätten, dass jetzt nur noch die Tötung seines Onkels ausstehe, weshalb der S._______ ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet sei. Auch diese Argumente der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. So haben zum einen seit der Flucht von L._______ im Jahr 1996 die Taliban offiziell die Macht verloren und ist das damals gefällte Urteil mit politischem Hintergrund deswegen, aber auch durch den Tod von L._______, hinfällig geworden. Zum andern kann auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein glaubhafter Zusammenhang zwischen dem Verschwinden von M._______ und dem Tod von L._______ einerseits und den Ereignissen in den Jahren 1997 und 1998 abgeleitet werden. Vielmehr widerspricht die Beschwerdeschrift, wonach M._______ im Jahr 2002 getötet worden sei, der Aussage des Beschwerdeführenden 1, wonach sein Bruder im Jahr 2006 nach Afghanistan zurückgegangen sei und man seither nichts mehr von ihm gehört habe. Daran vermag die Bemerkung in der Replik nichts zu ändern, wonach die Jahresangabe 2002 in der Beschwerdeschrift auf einem Fehler der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beruhe. Zudem hatte der Beschwerdeführende 1 im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens nie erwähnt, dass ein S._______ von ihm anlässlich der Beerdigung von L._______ von Angehörigen der getöteten Taliban bedroht worden sei. Würde Letzteres zutreffen, hätte dieser S._______ zumindest schriftliche Angaben zu den Umständen des Todes von L._______ machen können. Stattdessen verwies der Beschwerdeführende 1 lediglich auf einen angeblich im Jahr 2012 auf einem (…) ausgestrahlten TV-Bericht - dessen Inhalt er indessen nicht genügend spezifizierte – und reichte auf Beschwerdeebene einen Lebenslauf des Getöteten ein, wonach L._______ im Zuge seiner Tätigkeit als Angehöriger der Armee von unbekannten Terroristen getötet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich die Einschätzung in der Vernehmlassung des BFM, wonach dieses Beweismittel keinen neuen Hinweis für eine gezielte Tötung liefert, sondern eher dagegen spricht (vgl. Vernehmlassung des BFM S. 2).

D-145/2014 5.3 Aus dem Lebenslauf von L._______ geht im Übrigen hervor, dass dieser bereits im Jahr 2002 nach Afghanistan zurückkehren konnte, ohne dass seine Flucht aus dem Gefängnis ins Exil im Jahr 1996 für ihn im Heimatstaat nachteilige Folgen zeitigte, wurden ihm doch offensichtlich unmittelbar nach der Rückkehr zunächst Direktionsaufgaben bei (…) und anschliessend bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Kommandofunktionen im (…) übertragen. Auch in diesem Licht besehen ist die vom Beschwerdeführenden 1 befürchtete Blutrache zu relativieren, kann doch selbst bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Aussagen im momentanen, für die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft massgebenden Zeitpunkt nicht von einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerdeschrift auch am Vorbringen der Verfolgung aufgrund ihrer hazarischen Herkunft fest. Diesbezüglich verweisen sie insbesondere auf den (…) und bringen unter Bezugnahme auf den als Beweismittel eingereichten (…) vor, der Beschwerdeführende 1 stamme aus der Gemeinde T._______, wo sich sein Grundstück an der sogenannten (…) befinde, welche U._______ und Kabul verbinde. Die Beschwerdeführenden könnten weder dorthin noch an einen anderen Ort in Afghanistan zurückkehren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem wird in der Vernehmlassung des BFM zutreffend ausgeführt, dass diese Einschätzung durch den von den Beschwerdeführenden eingereichten (…) bestätigt werde, welcher sogar eine generelle Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Sturz der Taliban konstatiere. Zudem – so das BFM weiter – habe der Beschwerdeführende 1 im erstinstanzlichen Verfahren stets erklärt, aus dem Ort J._______ im Dorf V._______ (im Bezirk T._______) zu stammen. Sein neues Vorbringen, wonach sich sein Grundstück am (…) befinde, spreche zudem gegen seine Behauptung, dass sein Heimatdorf schwer zugänglich sei, weshalb er dort längere Zeit unbehelligt von den Taliban hätte leben können. Zwar sei die erwähnte Verbindungsstrasse erst nach dem Sturz der Taliban erneuert und ausgebaut worden, bestehe jedoch seit langem. Dem wird in der Replik der Beschwerdeführenden nichts entgegengehalten, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.

D-145/2014 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der Replik und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über fremdenpolizeiliche Aufenhaltsbewilligungen noch einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (abund weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-145/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-

D-145/2014 zessführung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-145/2014 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2014 D-145/2014 — Swissrulings