Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-1443/2024

19. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,935 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1443/2024

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

D_______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / (…).

D-1443/2024 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. November 2015 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4660/2018 vom 26. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 gelangte die Beschwerdeführerin erneut ans SEM und beantragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Darin machte sie geltend, dass sie ebenso wie ihre Familie in den letzten Jahren (…) aktiv gewesen sei, indem sie Veranstaltungen (…) organisiert und dieses öffentlich kritisiert habe. Insbesondere ihr Vater (C_______) habe selbst (…) organisiert und in den sozialen Medien viele (…) geteilt. Ihre Familie gehöre überdies der (…) an, weshalb sie im Iran systematisch diskriminiert würden. Schliesslich würden (…) im In- und Ausland riskieren, im Iran verfolgt zu werden. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 – am 1. Februar 2024 eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe 4. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit derselben Eingabe wie ihre Schwester (A_______, (…); D-1448/2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen, subeventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, zumindest aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (inklusive der vorläufigen Aufnahme).

D-1443/2024 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um konnexe Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit dem ihrer Schwester (A_______, (…)) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und – im Falle des Obsiegens – um Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, das Verfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Schwester (D-1448/2024) würden in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt, zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 22. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Am 6. Juni und am 11. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben inklusive Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und

D-1443/2024 Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

D-1443/2024 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief er das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur

D-1443/2024 ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 4. März 2024, der Replik vom 22. April 2024 sowie in der Eingabe vom 6. und 11. Juni 2024 inklusive der damit eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der weiteren Eingabe, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter sämtliche Eingaben jeweils für das vorliegende Beschwerdeverfahren und jenes der Schwester (D-1448/2024) zusammen

D-1443/2024 verfasst hat, ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1443/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

Versand:

D-1443/2024 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-1443/2024 — Swissrulings