Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.04.2020 D-1441/2020

16. April 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,441 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1441/2020

Urteil v o m 1 6 . April 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020.

D-1441/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______ – suchte am 18. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. November 2019 und der Erstbefragung vom 28. November 2019 gab der Beschwerdeführer an, am 1. Januar 2005 geboren worden zu sein. C. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter des Beschwerdeführers, ordnete das SEM die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen an. Am 6. Dezember 2019 wurde eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbeine, eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses sowie eine körperliche Untersuchung zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der sexuellen Reifezeichen durchgeführt. Das Gutachten vom 11. Dezember 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung (6. Dezember 2019) das 15. Lebensjahr «sicher vollendet» habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14 Jahren und 11 Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung «knapp nicht zutreffen». Demgegenüber könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 kündigte die Vorinstanz an, sie beabsichtige, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 anzupassen, und gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Schreiben des SEM vom 14. Januar 2020 Stellung.

D-1441/2020 F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verschiedene ärztliche Berichte des Kinderspitals Zürich ein. G. Am 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2020 ein. I. Am 10. Februar 2020 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die entsprechende Stellungnahme wurde am 11. Februar 2020 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereicht. J. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS der 1. Januar 2004 erfasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositionsziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2005. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-1441/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 2.2 Auf einen Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde vorliegend verzichtet. 3. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositiv-Ziffer 8). Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS entsprechend seinen Angaben im Asylverfahren und in der Beschwerde auf den 1. Januar 2005 zu ändern. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom

D-1441/2020 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben

D-1441/2020 notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Nebenbeziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm in der Beschwerde geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.7 4.7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es habe starke Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers, weil er keine Papiere eingereicht habe, keine plausiblen Gründe für das Fehlen der Papiere vorgebracht und sehr ungenaue Angaben zu seinem Alter gemacht habe sowie älter aussehe als angegeben. Zudem habe er gemäss dem vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen in Auftrag gegebene Altersgutachten zum Zeitpunkt der Untersuchungen (6. Dezember

D-1441/2020 2019) das fünfzehnte Lebensjahr mit Sicherheit vollendet, was als starkes Indiz gegen das von ihm behauptete Geburtsdatum zu werten sei. 4.7.2 Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber in seiner Beschwerde ein, er habe in den Befragungen konsistent und glaubhaft ausgesagt, dass er gemäss den Aussagen seiner Eltern, im Jahr 2020 fünfzehn Jahre alt werde beziehungsweise im Jahr 2019 vierzehn Jahre alt geworden sei, indes sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten habe zwar ergeben, dass er im Untersuchungszeitpunkt (6. Dezember 2015) das fünfzehnte Lebensjahr sicher vollendet habe und das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von vierzehn Jahren und elf Monaten im Untersuchungszeitpunkt) knapp nicht zutreffe. Bei einer solchen «marginalen Abweichung» sei seine Altersangabe jedoch als gleich wahrscheinlich zu betrachten, wie jene vom SEM. Bei gleich wahrscheinlichen Altersangaben sei gemäss dem Grundsatz «in dubio pro minore» die von ihm geltend gemachte Altersangabe im ZEMIS einzutragen. 4.8 4.8.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und er unter anderem keine Identitätsdokumente eingereicht hat, welche die Richtigkeit seiner Altersangaben stützen würde.

Das SEM gelangte vorliegend zutreffend zur Einschätzung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen zu seinem Alter ausweichend und unbestimmt ausgefallen sind. Zwar hat er übereinstimmend erklärt, er werde im Jahr 2020 fünfzehn Jahre alt beziehungsweise er sei im Jahr 2019 vierzehn Jahre alt geworden. Indes sind seine Antworten auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7) – vage ausgefallen, und er war offensichtlich nicht in der Lage, ein genaues Alter beziehungsweise ein genaues Geburtsdatum zu nennen. Im Weiteren erscheint es in Berücksichtigung der Tatsache, dass er in Afghanistan die Schule besucht hat und eine Tazkara besass, unplausibel, dass er sein Alter nur nach dem westlichen Kalender benennen konnte. Dem durchgeführten Altersgutachten (vgl. Bst. C vorstehend) zufolge hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des Gutachtens (6. Dezember 2019) zudem das 15. Lebensjahr «sicher vollendet», was seinen Altersangaben in den Befragungen, wenn auch nur ganz knapp, entgegensteht. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Aussagekraft dem Altersgutachten angesichts der geringfügigen Abweichung zwischen behauptetem und festgestellten Alter zukommt,

D-1441/2020 muss nicht abschliessend beurteilt werden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugend darzutun, dass sein angegebenes Alter wahrscheinlicher erscheint als das vom SEM eingetragene. Angesichts der Tatsache, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht fraglich erscheint, kommt – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – vorliegend der Grundsatz in «dubio pro minore» nicht zur Anwendung.

4.8.2 Aufgrund sämtlicher Indizien (Altersgutachten, Aussageverhalten) ist vorliegend – auch in Berücksichtigung des geringen Unterschieds zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Alter im Gutachten – somit weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers noch die des behaupteten Geburtsdatums des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher zu betrachten. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1441/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

D-1441/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

D-1441/2020 — Bundesverwaltungsgericht 16.04.2020 D-1441/2020 — Swissrulings