Abtei lung IV D-1441/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 2. März 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Tellenbach, Richter Zoller Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Georgien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 16. Dezember 2006 auf dem Landweg verliess und von ihm unbekannten Ländern her kommend am 22. Dezember 2006 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 17. Januar 2007 _______ summarisch befragt wurde, dass er am 6. Februar 2007 _______ angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und dort bei seinem Vater gewohnt zu haben, dass er mit seiner Cousine _______ aus dem Dorf _______ ein Verhältnis gehabt habe und sie schwanger geworden sei, dass _______ davon ihrer Mutter erzählt habe und schliesslich das ganze Dorf über ihre Beziehung informiert gewesen sei, dass die Dorfbewohner, welche gegen diese Beziehung eingestellt gewesen seien, im März oder April 2006 nach _______ gereist seien und auf den Beschwerdeführer geschossen hätten, dass er anschliessend überdies zusammengeschlagen worden sei, dass die Polizei eingegriffen und ihn vor dem Schlimmsten bewahrt habe, dass die Polizei aber in der Folge nicht gegen die Täter vorgegangen sei, dass er nach dem Spitalaufenthalt bei seinem Taufpaten _______ versteckt gelebt habe, dass ihn seine Feinde zuhause mit der Absicht, ihn zu töten, gesucht hätten, dass er sich in Anbetracht dieser Sachlage zur Ausreise aus Georgien entschlossen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen seien stereotyp, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem offensichtlich nicht ernsthaft um die Beibringung eines Identitätsdokuments bemüht habe, was als weiteres Indiz für die Verheimlichung von Identitätsbelegen zu werten sei, dass vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, nie einen Reisepass besessen zu haben, als stereotype Behauptung bezeichnet werden müsse und demnach keine entschuldbaren Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
3 dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachte Verfolgung sei vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen, dass er weder in der Lage gewesen sei, die von ihm erwähnte Schlägerei datumsmässig genau einzuordnen, noch detaillierte Angaben über das Schicksal seiner Cousine beziehungsweise ihre Schwangerschaft zu machen, dass namentlich der Umstand, wonach er sich nach besagter Schlägerei noch acht Monate lang unbesehen der angeblichen Todesdrohungen in der Nähe seines Wohnorts bei einem Verwandten aufgehalten habe, nicht mit der angeblichen Verfolgungssituation zu vereinbaren sei, dass er überdies widersprüchliche Angaben zum Verbleiben seiner Identitätskarte gemacht habe, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer seine medizinischen Leiden wie vor der Ausreise in Georgien behandeln lassen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2007 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Gewährung von Asyl beantragte, dass er zur Begründung ausführte, aufgrund der persönlichen Situation vor Ort bisher nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Identität zu belegen, dass er baldmöglichst seine Geburtsurkunde nachreichen werde, dass er bei der geschilderten Auseinandersetzung schwer verletzt worden sei und nach Verlassen des Spitals nichts über das Schicksal seiner Cousine habe in Erfahrung bringen können, dass diese ihr Kind möglicherweise abgetrieben habe, dass allfällige Ungereimtheiten in seinen Aussagen bezüglich der Ausreisemodalitäten auf missverständlichen Darlegungen beruhten, dass es die Polizei auf eine Anzeige seines Vaters abgelehnt habe, etwas zu seinem Schutz zu unternehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 œ[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
4 Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend unbestrittenermassen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben wurden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - im Ergebnis überzeugend begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verlust seiner ID-Karte ungereimt schilderte, dass er vorerst angab, das Dokument vor eineinhalb Jahren _______ verloren zu haben (A 1/9, S. 3), dass er wenig später geltend machte, die ID-Karte sei ihm anlässlich der Vorfälle vom Frühjahr 2006 und mithin wesentlich später abhanden gekommen (A 1/9, S. 3), dass ferner nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich bei allfälligem Verlust des Aus-
5 weises nicht ein neues Dokument hätte ausstellen lassen können, zumal er darlegte, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A 1/9, S. 5; A 10/13, Antworten 9 und 74), dass seine weiteren Aussagen, weshalb er nicht in der Lage (gewesen) sei, fristgemäss seine Identität zu belegen, als ausweichend, überwiegend stereotyp und unsubstanziiert erscheinen (A 10/13, Antworten 1 ff.), dass im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Reise- oder Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass in der Beschwerde zu den vorerwähnten Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das allenfalls zu anderen Schlüssen führen könnte, dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden übrigen Voraussetzungen verneint hat, welche einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a und b AsylG), nämlich dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass die Angaben des Beschwerdeführer zur angeblichen Verfolgungssituation offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen, dass er anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, sich in seine Cousine _______ verliebt zu haben, worauf es in der Folge zu gravierenden Problemen gekommen sei (A 1/9, S. 5), dass er bei der Anhörung sein Verhältnis zu _______ wesentlich anders darlegte und vorerst den Eindruck entstehen liess, er sei durch _______ bedrängt worden (A 10/13, Anwort 29), dass er im späteren Verlauf der Anhörung indes wiederum angab, ihr gegenüber Liebesgefühle empfunden zu haben (A 10/13, Antwort 54), dass der Eindruck haltloser Vorbringen durch ausgesprochen vage und stereotype Aussagen des Beschwerdeführers verstärkt wird, wobei in diesem Zusammenhang wiederum auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass seine Darlegungen der angeblichen zentralen Fluchtgründe demnach offensichtlich nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen, dass bezüglich offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Vorbringen überdies auf weitere Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
6 dass die Anmerkung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung, der Beschwerdeführer habe ernsthafte Nachteile glaubhaft gemacht, in keiner Weise nachvollzogen werden kann (A 10/13, S. 13), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, die angebliche Verfolgungssituation aus seiner Sicht erneut darzulegen, und besagter Eingabe mithin keine überzeugenden Argumente, welche den Eindruck der Haltlosigkeit seiner Vorbringen zu beseitigen vermöchten, zu entnehmen sind, dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen offensichtlich nicht nötig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Lage in Georgien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung sowie Sprachkenntnisse verfügt und im _______ tätig gewesen sein soll (A 1/9, S. 2), dass er zusammen mit seinem Vater in _______ in einer Wohnung lebte und gemäss Aktenlage vor Ort ein gewisses soziales Netz bestehen dürfte (A 1/9, S. 2 und 5), dass der Beschwerdeführer im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen allfällige gesundheitliche Beschwerden wie vor der Ausreise auch in Georgien behandeln lassen kann (vgl. A 10/13, Antworten 108 ff.), dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, Bist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der
7 heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber