Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1439/2011 Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Libanon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N_______.
D-1439/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Libanon eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2010 auf dem Landweg verliess und am 20. November 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 22. November 2010 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 24. November 2010 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 – eröffnet am 28. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und fest-hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am Y._______in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer indessen geltend mache, im Jahre Z._______ mit der (...) in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, dass er diese Aussage mit keinerlei Beweismitteln habe belegen können, obschon er solche Belege angekündigt habe, weshalb die angebliche Rückkehr in den Libanon somit unbewiesen geblieben sei und die deutschen Behörden überdies ohne Einschränkungen einer Rückübernahme zugestimmt hätten, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
D-1439/2011 [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass er in Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebracht habe, er sehe sich in Deutschland von (...) bedroht, dass dieser Einwand der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei einer allfälligen Bedrohung an die deutschen Behörden zu wenden und keine Hinweise ersichtlich seien, dass ihm dieser Schutz nicht gewährt würde, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
D-1439/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um erneute Prüfung seines Gesuches sowie um Gewährung von Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er sei aus dem Libanon nach Deutschland geflüchtet, um sein Leben zu retten, dass jedoch die deutschen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, weshalb er trotz Gefahr für seine Person am W._______in seine Heimat zurückgekehrt sei, was durch die beigelegte Kopie des Flugtickets belegt werde, dass seine Situation im Libanon aber immer schlimmer geworden sei, weshalb er erneut habe flüchten müssen und sich dafür in die Schweiz begeben habe, dass bezüglich der Rückführung nach Deutschland festzuhalten sei, dass er zu Deutschland keinen Bezug und dort kein Asyl erhalten habe, dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-1439/2011 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass daher auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer am Y._______in Deutschland ein Asylgesuch einreichte und dieses Sachverhaltselement nicht bestreitet, dass das BFM die deutschen Behörden am 15. Februar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-1439/2011 dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 21. Februar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen, dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Deutschland) ausreisen kann, dass er diesbezüglich einwendet, er habe Deutschland am W._______verlassen und sei in den Libanon zurückgereist, wo er bis zur erneuten Ausreise über (...) Jahre geblieben sei, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss anführt, die Zuständigkeit Deutschlands für die Wiederaufnahme seiner Person sei erloschen, da er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe (vgl. Art. 4 Abs. 5 letzter Satz bzw. Art. 16 Abs. 3 Dublin- II-VO), dass bei Wiederaufnahmeverfahren an den Nachweis, dass ein Asylbewerber für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 23 f. zu Art. 16, S. 134 ff.), dass zudem das Erlöschen der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden kann (Art. 4 zweiter Satz DVO-Dublin), dass der Beschwerdeführer anführte, er habe zum Beleg seiner Rückreise in den Libanon im Jahre Z._______ der Beschwerdeschrift eine Kopie des Flugtickets beigelegt, dass es dabei jedoch nicht um ein Flugticket, sondern um eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bordkarte für einen Flug von (...) nach (...) für den 5. September handelt, dass auf der erwähnten Bordkarte keine Jahreszahl ersichtlich ist, weshalb die Bordkarte nicht zu belegen vermag, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahre Z._______ in seine Heimat zurückkehrte oder ob er dies allenfalls erst zu einem viel späteren Zeitpunkt tat,
D-1439/2011 dass diese Bordkarte ferner auch nicht den Nachweis erbringt, dass der Beschwerdeführer den aufgeführten Flug tatsächlich angetreten hat, zumal solche Bordkarten bereits nach dem Check-In den Flugpassagieren ausgehändigt werden und sich diese somit noch nicht im Transitraum des (jeweiligen) Flughafens befinden, dass es dem Beschwerdeführer somit im Lichte der oben angeführten erhöhten Beweisanforderungen nicht gelingt, seine behauptete Rückreise in die Heimat im Jahre Z._______ zu belegen, dass diesen Erwägungen gemäss offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer zur Rüge "die Zuständigkeit Deutschlands sei zu Unrecht festgestellt worden", überhaupt legitimiert war, dass dies nämlich wohl zu verneinen wäre, da Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO wohl nicht direkt anwendbar, das heisst "self-executing" sein dürfte, zumal er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6), dass ausserdem die schweizerischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Anfrage auf Rückübernahme mit gutem Recht davon ausgehen konnten, Deutschland sei zuständig, zumal der Beschwerdeführer es unterliess, entsprechende Beweismittel einzureichen, dass sodann die wesentlichen Umstände im Anfrageformular transparent offengelegt wurden und Deutschland in Kenntnis derselben einer Rückübernahme vorbehaltlos zustimmte (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 23 zu Art. 16, S. 134 f.; act. A14/2), dass somit Deutschland für die Prüfung des am 22. November 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der
D-1439/2011 vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in den Libanon zurückschaffen, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angeführten Angst vor (...) ferner unbenommen bleibt, sich bei allfälliger Bedrohung an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden deutschen Behörden zu wenden, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
D-1439/2011 dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1439/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: