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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2010 D-1435/2010

15. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,226 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1435/2010 law/mah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1435/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 31. Juli 2008 verliess und zunächst zehn Tage im Sudan und danach ein Jahr in Libyen verweilte, bevor er mit einem Schiff nach Italien gelangte, dass er am 13. Oktober 2009 von Italien her kommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 21. September 2009 in Italien registriert wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2009 aus dem Universitätsspital Basel nach einer Operation am Bein entlassen wurde, dass das BFM am 3. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1995 Militärdienst geleistet und habe bei allen drei äthiopischen Offensiven mitgekämpft, aber nach diesen Kämpfen hätten sie hauptsächlich Tätigkeiten geleistet, die den privaten Interessen der Reichen und der hohen Offizieren gedient hätten, dass er in den Jahren 2003/2004 ein Jahr in den Gefängnissen B._______ und C._______ inhaftiert worden sei, weil er sich geweigert habe, die Aufträge seiner Vorgesetzten, die mit privaten Interessen verbunden gewesen seien, mit seiner Gruppe auszuführen, weshalb ihm vorgeworfen worden sei, er habe rebelliert, statt den anderen Soldaten ein Vorbild zu sein, dass er im Gefängnis C._______ habe Zwangsarbeit leisten müssen, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, den Dienst zu verlassen, um seine Familie ernähren zu können und nur selten Urlaub gekriegt habe, um die Familie besuchen zu können, D-1435/2010 dass er am letzten Tag eines 20-tägigen Urlaubs zu Fuss in den Sudan geflüchtet sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er geltend machte, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, da er in Italien aus den Schilderungen von Landsleuten erfahren habe, dass dort Asylgesuche nicht behandelt würden, er habe dort keine Fingerabdrücke hinterlassen, kein Asylgesuch gestellt und sich während dem siebentägigen Aufenthalt versteckt, dass sich am 4. November 2009 sein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Bruder D._______ (...), schriftlich an das EVZ Basel wandte, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2009 wegen postoperativen Beschwerden im Kantonsspital Basel behandelt wurde, dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2009 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden sei, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des D-1435/2010 zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass angesichts dessen, dass Italien bis zum 29. Januar 2010 keine Antwort erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 29. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 3. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, er dabei bestritten habe, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er erklärt habe, seine Absicht sei von Anfang an gewesen, in die Schweiz zu reisen, er wisse aus Erzählungen von Landsleuten, dass Asylsuchende in Italien nicht gut behandelt würden, dass diese Aussagen indessen nicht gegen die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sprechen würden, da feststehe, dass dem Beschwerdeführer in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für zuständig zu erachten, eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenügend begründet worden sei und die D-1435/2010 Angelegenheit sei zur erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Weiteren beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax vom 9. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-1435/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verfügung sei nicht rechtsgenügend begründet worden, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen hat, dass die Begründung des Entscheides so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.), dass festzustellen ist, dass der angefochtene Verfügung des BFM diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom 3. November 2009 zwar das Recht gewährt wurde, sich zu einer D-1435/2010 allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und einer eventuellen Wegweisung dorthin zu äussern, dass in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, in der Schweiz würden zwei Brüder (E._______ [N ...] und D._______ [N ...] leben, dass sich D._______ am 4. November 2009 sogar schriftlich an das BFM wandte und dieses darum ersuchte, den Beschwerdeführer in den Kanton Bern zu transferieren, damit er ihm bei der Integration helfen könne, dass das BFM E._______ im an Italien gerichteten Rückübernahmegesuch vom 23. November 2009 erwähnte, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten und seiner Aussage anlässlich der Befragung im EVZ vom 3. November 2009 seit seiner Ankunft am 13. Oktober 2009 bis am 2. November 2009 im Spital aufgehalten hat und am Bein operiert wurde, dass laut einer internen E-Mail des BFM vom 29. Oktober 2009 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Spital täglich ein Verbandswechsel nötig sein werde, dass dem BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2010 somit bekannt war, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und sich der Beschwerdeführer einer Operation am Bein unterzogen hatte, dass das BFM in ihrer Verfügung vom 4. März 2010 weder die beiden Brüder noch den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers erwähnte, dass die Dublin-Verordnung im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]), D-1435/2010 dass einem Mitgliedstaat die Prüfung eines Asylantrags obliegt, wenn der Asylsuchende in diesem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde (Art. 7 Dublin-II-VO) oder über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Art. 8 Dublin-II-VO), sofern der Asylsuchende dies wünscht, dass ausserdem gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), dass das Bundesamt in seiner Verfügung auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu den Brüdern weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen einging und auch nicht darlegt, warum sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz für die Asylgesuchsprüfung ergibt, dass die Verfügung auch jegliche Überlegungen vermissen lässt, warum der Umstand, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz operiert und nachbehandelt wurde sowie zwei Brüder in der Schweiz hat, kein Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO ist, dass die Akten keine ärztlichen Unterlagen betreffend die Operation des Beschwerdeführers enthalten, der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ zur Operation und zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden nicht befragt und ihm in diesem Zusammenhang auch anderweitig das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, weshalb aus den Akten nicht ersichtlich wird, weshalb ein mehrwöchiger Spitalaufenthalt nach einer Operation am Bein nötig war, dass das BFM somit erhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2010 beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, D-1435/2010 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mithin als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind und ihm demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1435/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10

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