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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 D-1435/2008

8. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,170 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-1435/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1435/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der nordirakischen Provinz Sulaimaniya – verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 9. Mai 2002 und gelangte über den Iran, die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 30. August 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. September 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ summarisch be-fragt und infolgedessen am Tag darauf für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 2. Oktober 2003 wurde er durch die kantonalen Behörden einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Vater seiner Freundin habe ihrer Heirat nicht zustimmen wollen. Deshalb seien sie zuerst in den Iran und dann in die Türkei geflüchtet. Dort seien sie von Verwandten seiner Freundin aufgespürt und in eine Wohnung verschleppt worden, wo man sie sechs Tage lang festgehalten habe. Dann hätten sie seine Freundin in den Irak zurückgeschafft. Ihn hätten sie umbringen wollen, es sei ihm aber die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 hob das BFM seine Verfügung vom 23. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. E. Die ARK schrieb infolgedessen die Beschwerde vom 16. März 2005 D-1435/2008 mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 6. November 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dies gelte insbesondere für aus der Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Sulaimaniya aufgewachsen und es hielten sich noch Familienangehörige von ihm dort auf. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Schreiben vom 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Es sei im Jahr 2007 zu verschiedenen Anschlägen gekommen. Das anstehende Referendum in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten. Zudem sei eine Verlagerung der Gewalt in Richtung Nordirak festzustellen. Die Türkei habe ihre Truppen in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak aufgestockt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Irak aufgrund der Verfolgung durch die Familie seiner Freundin verlassen. Da ihre Familie jetzt behaupte, sie habe ihre Ehre verloren, könne er bei einer Rückkehr getötet werden. Zudem habe er sich in der Schweiz gut integriert, habe einen guten Leumund, spreche gut Schweizerdeutsch und sei seit gut zwei Jahren fürsorgeunabhängig. H. Das BFM hob mit Verfügung vom 19. Februar 2008 – eröffnet am 22. Februar 2008 – die am 9. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe vom 3. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde- D-1435/2008 führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Verfügung vom 7. März 2008 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid und forderte den Beschwerdeführer auf, zu der geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben. K. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008, welche dem Beschwerdeführer am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 29. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um formelle Sistierung des Verfahrens ab. N. Mit Schreiben vom 25. März 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei in den Iran geflüchtet, er habe keinen Kontakt mehr mit Personen aus Sulaimaniya und verfüge dort über kein Beziehungsnetz mehr. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel ein. D-1435/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (49 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. D-1435/2008 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 19. Februar 2008 verwies das BFM betreffend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuchs und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen würde. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weshalb sein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt worden sei. Weitere diesbezügliche Ausführungen über eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak erübrigten sich somit. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem D-1435/2008 sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe seinen letzten Wohnsitz in der Provinz Sulaimaniya gehabt und es lebten noch verschiedene Verwandte von ihm dort. Er verfüge damit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm am Anfang unterstützend zur Seite stehen dürfte. Er sei jung und gemäss Aktenlage gesund und sollte somit in der Lage sein, sich in Nordirak zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu betrachten. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. November 2007. Zu seiner persönlichen Situation hielt er fest, er sei heute 25 Jahre alt und seit über viereinhalb Jahren in der Schweiz. Er habe sich perfekt den hiesigen Verhältnissen angepasst, sei von der Fürsorge unabhängig, spreche sehr gut Schweizerdeutsch und habe einen guten Leumund. Er habe eine wichtige Lebensphase in der Schweiz verbracht und hier ein soziales Netz aufgebaut. In Sulaimaniya habe er zwar die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Seine Familie könne ihm beim Aufbau einer neuen Existenz kaum behilflich sein. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-1435/2008 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfügung vom 23. Februar 2005, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert, ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-1435/2008 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8, S. 65 ff.). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 5.4.2 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener D-1435/2008 Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). 5.4.3 Der alleinstehende, heute 27-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Sulaimaniya. Im Zeitpunkt seiner Ausreise wohnten gemäss seinen Aussagen seine Eltern und zwei Geschwister in Sulaimaniya. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei in den Iran geflüchtet und er habe nun kein Beziehungsnetz mehr im Nordirak. Gemäss BVGE 2008/5 E. 7.5.8 ist jedoch der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt und dort über ein soziales Netz verfügt, also Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer stammt aus Sulaimaniya, lebte zwanzig Jahre in der Stadt, ging dort zwölf Jahre zur Schule und arbeitete mehr als ein Jahr auf dem Bau. Demnach ist davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seines engsten Familienkreises über ein soziales Beziehungsnetz in Sulaimaniya verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. In diesem Sinne kann offen bleiben, ob seine Familie tatsächlich ausgereist ist, anzumerken ist immerhin, dass diesbezüglich gewichtige Zweifel bestehen. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und arbeitete längere Zeit auf dem Bau sowie für eine Firma im elektronischen Bereich. In der Schweiz arbeitete er zudem einige Jahre im Gastronomiebereich. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-1435/2008 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde vom 3. März 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben arbeitstätig. Der Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2008, zu der geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben, ist er nicht nachgekommen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1435/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 12

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