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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2010 D-1432/2010

16. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,687 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1432/2010 law/joc/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, angeblich B._______, geboren (...), Tschad, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1432/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Tschad, am 9. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 10. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 16. Dezember 2008 im EVZ X._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. November 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 – eröffnet am 4. März Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit – gleichentags per Fax übermittelter – Eingabe vom 9. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine Geburtsurkunde nachzureichen, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmittelschrift Kopien dreier Geburtsurkunden und eines Bestätigungsschreibens der UFDD (Union des forces pour la démocratie et le développement) vom 28. November 2009 beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. D-1432/2010 Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines for- D-1432/2010 mellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass als "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur diejenigen Dokumente gelten, welche die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit „fälschungssicher“ und zweifelsfrei belegen und die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass demzufolge die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Geburtsurkunden seiner Kinder nicht genügen, da diese nicht geeignet sind, den Nachweis seiner Identität zu erbringen, D-1432/2010 dass es der Beschwerdeführer somit unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des Inhaltes eines Informationsblattes (vgl. act. A1/12 S. 5, act. A3/1) ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Reisepass besessen und die Regierung von Tschad habe ihm im November 2007 seine im Jahre (...) ausgestellte Identitätskarte sowie seine Geburtsurkunde im Rahmen einer Festnahme weggenommen, weshalb es ihm nicht möglich sei, Papiere zu beschaffen (vgl. act. A1/12 S. 4 ff., act. A12/14 S. 4), dass indessen – wie nachfolgend aufgezeigt – die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe, im November 2007 festgenommen und inhaftiert worden zu sein, als nicht glaubhaft zu erachten sind, weshalb erwähnter Aussage des Beschwerdeführers, seine Identitätskarte und Geburtsurkunde seien ihm in Zusammenhang mit der erfolgten Festnahme weggenommen worden, die Grundlage entzogen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar erscheinen, indem er weder in der Lage ist, die Ortschaften, die er vom Tschad aus bis nach Z._______ passierte, konkret zu benennen (vgl. act. A1/12 S. 8), noch den Namen der Fluggesellschaft, mit welcher er von Z._______ nach Paris geflogen sein soll, kennt, noch den Transitflughafen anzugeben vermag (vgl. act. A1/12 S. 8) und auch keine Angaben zu den von ihm benutzten Ausweispapieren zu machen in der Lage ist (vgl. act. A1/12 S. 8), was angesichts der Tatsache, dass er für die Einreise nach Paris über einen Pass mit einem Schengenvisum hätte verfügen müssen, nicht nachvollziehbar ist, dass ebenfalls unklar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer zwar von der Schweiz aus in Kontakt mit einem Verwandten im Tschad treten und sich die Geburtsurkunden seiner drei Kinder zusenden lassen (vgl. A12/14 S. 2), indes bis anhin keine eigenen rechtsgenüglichen Ausweispapiere beschaffen konnte, D-1432/2010 dass aufgrund dieser Ausführungen – in Übereinstimmung mit dem BFM – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei mit Ausweisdokumenten, die er den schweizerischen Behörden vorenthält, in die Schweiz gereist, dass es dem Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreichte, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe glaubhaft darzulegen, da er auf Beschwerdeebene einzig darauf verweist, eine Geburtsurkunde nachzureichen, dass ein solches Dokument indes – ebensowenig wie die der Rechtsmittelschrift (in Kopien) erneut beigelegten Geburtsurkunden seiner Kinder – nicht geeignet wäre, den zweifelsfreien Nachweis seiner Identität zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und damit keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, dass daher – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4.c S. 83 f.) – der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer Frist zwecks Beibringung seiner Geburtsurkunde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern vorbrachte, er und weitere Personen seien im November 2007 in C._______ respektive in einem Ort namens D._______ festgenommen, inhaftiert und während der Haft in Einzelzellen gesteckt und misshandelt, jedoch anfangs Februar 2008 durch Angehörige der Opposition respektive der Rebellengruppe IFDD, der sie sich hätten anschliessen wollen, wieder befreit worden (vgl. act. A1/12 S. 5 ff., vgl. act. A12/14 S. 5 ff. ), dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom 16. Dezember 2008 und der Anhörung vom 20. November 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht folgerte, erwähnte Fluchtgründe seien zufolge widersprüchlicher, unsubstanziierter und nicht nachvollziehbarer Angaben als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten, D-1432/2010 dass der Beschwerdeführer den Ort seiner Festnahme einerseits mit einem Quartier in C._______ angibt, andererseits jedoch davon spricht, zehn Kilometer ausserhalb von C._______ festgenommen worden zu sein (vgl. act. A1/12 S. 6, act. A12/14 S. 7), dass er das Datum seiner Freilassung einmal mit dem 5./6. Februar 2008, einmal jedoch mit dem 3./4. Februar 2008 benennt (vgl. act. A1/12 S. 6, act. A12/14 S. 6) und die Anzahl der Festgenommen zunächst mit fünfzehn, dann wiederum mit elf Personen beziffert (vgl. act. A1/12 S. 5 f., act. A12/14 S. 6) sowie an einer Stelle darlegt, jeden Tag misshandelt worden zu sein, an anderer Stelle indes zu Protokoll gibt, jeden zweiten oder dritten Tag gefoltert worden zu sein (act. A1/12 S. 6, act. A12/14 S. 9), dass der Beschwerdeführer zudem die Organisation der Opposition mit "IFDD" benennt, eine solche indessen im Tschad nicht existiert und er denn auch keine näheren Angaben zu dieser Organisation machen kann, insbesondere weder deren vollen Namen noch deren Ziele, noch die Rebellengruppen, mit denen diese zusammenarbeitet, zu nennen vermag (vgl. act. A1/12 S. 7, act. A12/14 S. 5 f.), was nicht nur vor dem Hintergrund, dass er sich der "IFDD" angeblich freiwillig anschliessen wollte, sondern auch angesichts seiner Darlegung, sein Vater habe derselben Organisation angehört (vgl. act. A1/12 S. 4 ff., A12/14 S. 6), nicht nachvollziehbar ist, dass vor diesem Hintergrund das vom Beschwerdeführer in Kopie zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben der UFDD France vom 28. November 2009 – wie vom BFM zu Recht erkannt – als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erachten ist, zumal der darin behauptete Beitritt zu dieser Organisation sich auf das Jahr 2008 bezieht, was nicht vereinbar ist mit seiner Aussage, nach seiner Befreiung im Februar 2008 habe er sich der Opposition nicht anschliessen wollen (vgl. act. A1/12 S. 7), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf beschränkt, auf genanntes Schreiben der UFDD zu verweisen, dass aufgrund dieser Sachlage festzuhalten ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden D-1432/2010 kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung D-1432/2010 im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Tschad droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Sicherheits- sowie die politische Lage im Tschad insbesondere mit Blick auf die Regionen des Ostens zwar als fragil zu erachten ist, indessen im Tschad nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt respektive davon gesprochen werden kann, es herrsche dort im Allgemeinen eine unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, dass auch keine indviduellen Gründe bestehen, die einer Rückkehr des jungen Beschwerdeführers in sein Heimatland entgegenstehen, zumal dieser aus D._______ (im Westen des Tschad) stammt (vgl. act. A1/12 S. 1, act. A12/14 S. 3), wo er jeweils im Herbst in der Landwirtschaft tätig war und über seine Mutter, seinen Bruder und seine Kinder verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2, act. A12/14 S. 2 ff.), dass er zudem eigenen Angaben zufolge die Sommer als Teehändler in der im Westen gelegenen Stadt C._______ verbrachte, dort mit seiner Familie im Hause seines Onkels wohnte und zudem über einen Cousin verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2, act. A12/14 S. 2 ff.), dass somit von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gewissen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1432/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1432/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11

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