Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-143/2019
Urteil v o m 2 2 . Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.__________, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N_________
D-143/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 18. März 2016 summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen angab, in Pakistan mit seiner Mutter, dem Bruder B._______ (D-151/2019 / N________) und der Schwester C.______(nachfolgend: C.________) zusammen in einem Haus gelebt zu haben, dass er seinen Heimatstaat ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 11), dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2820/2016 vom 11. Juli 2017 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (bezüglich der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Ungarn) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und den Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, wegen D.________ (nachfolgend: D._______), dem Mann seiner Schwester C.______, seine Heimat verlassen zu haben, dass D.________ wegen ehelicher Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau gedroht habe, ihr die gemeinsamen Kinder wegzunehmen, und auch wütend auf ihn gewesen sei, da er im gleichen Haushalt gelebt habe (vgl. A38 S. 15), dass es ihm, abgesehen von Kopfschmerzen, die von einem früheren Unfall herrührten, gesundheitlich gut gehe (vgl. A38 S. 3),
D-143/2019 dass er wegen dieser Kopfschmerzen Konzentrationsschwierigkeiten habe, aber deswegen nie beim Arzt gewesen sei (vgl. A38 S. 7), sondern lediglich Schmerztabletten gegen die Kopfschmerzen genommen habe (vgl. A38 S. 7), dass C.______, welche sich auch in der Schweiz befinde, an Krebs erkrankt sei, dass das SEM mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (Eröffnung am 17. Dezember 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 abwies und die Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2019 gegen die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 Beschwerde erhob, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt wurde, dass im Weiteren darum ersucht wurde, die Akten des Dossiers N_______ und der anderen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern zu editieren und die Verfahren zu koordinieren, dass unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 darauf hinwies, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren D-151/2019 und D-152/2019 koordiniert behandelt werde, dass es gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beiordnete, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
D-143/2019 dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 8. Februar 2019 auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nahm,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren D-151/2019 und D-152/2019 koordiniert behandelt wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG, dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2),
D-143/2019 dass die Vorinstanz die erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Schwierigkeiten mit seinem Schwager J.K. ausgereist zu sein, als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer, auf die Widersprüchlichkeit der Angaben angesprochen, lediglich angegeben habe, Dinge aufgrund von Kopfproblemen nicht gut behalten zu können, dass auch in nahezu allen Detailabklärungen zwischen der BzP und der Anhörung wie auch im Vergleich mit den Angaben der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprüche bestünden, wobei es sich aufgrund deren Vielzahl erübrige, auf einzelne Unstimmigkeiten im Detail einzugehen, dass im Weiteren die Schilderung der Vorbringen auffallend unsubstanziiert ausgefallen sei, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es auf massive Widersprüche hingewiesen habe, ohne diese näher zu bezeichnen, dass es im Weiteren Aussagen anderer Familienangehöriger zum Vergleich herangezogen habe, ohne deren Aussagen zu benennen und ohne die Edition der entsprechenden Akten, dass Vorbehalte bezüglich des Geisteszustandes des Beschwerdeführers bestünden, habe doch der Hilfswerkvertreter auf dem Unterschriftenblatt im Anhang zum Protokoll festgehalten, dem geistigen Zustand des Gesuchstellers – der teilweise nicht auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und Konzentrationsschwierigkeiten geltend gemacht habe – sei Rechnung zu tragen, dass die angefochtene Verfügung nicht von der befragenden Person an der Anhörung verfasst worden sei, was angesichts des fraglichen geistigen Zustands des Beschwerdeführers angebracht gewesen wäre, dass schliesslich die Anhörung erst zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe und deshalb Ungereimtheiten auf den Zeitablauf zurückgeführt werden könnten, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei,
D-143/2019 dass ohnehin aufgrund der nachfolgenden Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn für das SEM vermutlich keine Veranlassung bestanden habe, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung der Fluchtgründe zu geben, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter anderem darauf hinwies, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in der Sachverhaltsdarstellung ausführlich und im Detail dargestellt worden und die Widersprüche in den zusammengefassten Kernvorbringen seien daraus offenkundig ersichtlich, dass aufgrund der offensichtlichen Widersprüchlichkeit in zentralen Elementen darauf verzichtet worden sei, auf Differenzen zwischen der BzP und der Anhörung sowie zu Angaben der Verwandten in der Schweiz näher einzugehen, dass der letztgenannte Punkt nur als ergänzendes Argument für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verwendet worden sei, weshalb auch die entsprechenden Akten weder editiert noch konkrete Stellen benannt worden seien, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch an der Anhörung angegeben habe, gesund zu sein, und aufgrund der alleinigen Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dessen geistiger Zustand nicht in Frage gestellt werden müsse, dass der Rechtsvertreter in seiner Replik geltend machte, das SEM sei aufgrund der Begründungspflicht gehalten, in den Erwägungen darzulegen, weshalb die Aussagen als widersprüchlich zu erachten seien, was es unterlassen habe, dass hinlänglich bekannt sei, dass sich verwirrte Menschen ihres Zustandes nicht bewusst seien, weshalb der Hinweis des SEM, dass sich der Beschwerdeführer als gesund bezeichnet habe, nicht zu überzeugen vermöge, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass die an Krebs erkrankte Schwester des Beschwerdeführers C._______ bisher nicht zu ihren mit denjenigen des Beschwerdeführers eng verknüpften Asylgründen befragt worden sei,
D-143/2019 dass sich aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2), dass sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unzutreffend erweist, dass die Vorinstanz hinreichend dargelegt hat, weshalb die erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Schwierigkeiten mit seinem Schwager D._______ausgereist zu sein, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten seien, dass das SEM zwar die weiteren Widersprüche nicht näher bezeichnet hat, was grundsätzlich zu beanstanden ist, sich indessen bereits aufgrund der offenkundigen Widersprüchlichkeit in den zentralen Sachverhaltsvorbringen deren Unglaubhaftigkeit ergibt, womit das SEM der Begründungspflicht insgesamt genügend nachkam, dass sich aus den Akten auch in Berücksichtigung gewisser Konzentrationsschwierigkeiten keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Fähigkeit des Beschwerdeführers in der Anhörung Auskunft zu geben, ergeben, zumal nie ein diesbezügliches ärztliches Zeugnis vorgelegt worden ist, dass nicht ersichtlich ist, warum dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung nicht von der befragenden Person an der Anhörung verfasst wurde, ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, dass das Gericht die Auffassung in der Beschwerde, hier liege ein massiver Verfahrensmangel vor, nicht teilt, dass der Sachverhalt vom SEM genügend festgestellt wurde und keine Notwendigkeit besteht, allfällige Aussagen der Schwester C.______des
D-143/2019 Beschwerdeführers zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angab, ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weshalb das erstmals in der Anhörung geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen D._______, dem Mann seiner Schwester C.______, seine Heimat verlassen zu haben, vom SEM zutreffend als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet wurde, dass die Tatsache, dass die Anhörung zwei Jahre nach der BzP erfolgte, nicht zu erklären vermag, warum der Beschwerdeführer seine zentralen Vorbringen nicht bereits in der BzP erwähnt hat, zumal er ausdrücklich nach ernsthaften Schwierigkeiten mit Privatpersonen gefragt worden war (vgl. A5 S. 11), dass somit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass unabhängig von der Frage der Glaubhhaftigkeit die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten sind, handelt es sich doch hierbei um eine angebliche Bedrohung durch Privatpersonen ohne flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat für Migration zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
D-143/2019 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet, der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.),
D-143/2019 dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen gemacht hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen konkreten Feststellungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich aus den fraglichen Angaben des Beschwerdeführers zumindest keine offensichtlichen Wegweisungshindernisse ergeben, dass dabei insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Kopfschmerzen) auf deren Behandelbarkeit im Heimatstaat hinzuweisen ist, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
D-143/2019 dass indessen mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde, dass der in der Kostennote vom 8. Februar 2019 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.– zu hoch ist, beträgt doch der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.– , dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, dem Rechtsvertreter ein Honorar von aufgerundet Fr. 1‘800.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-143/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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