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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2009 D-143/2009

20. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,239 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesu...

Volltext

Abtei lung IV D-143/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X.________, Kosovo, vertreten durch Haki Feratti, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-143/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, H. Feratti, den er am 31. Oktober 2008 mit seiner Interessenwahrung beauftragt hatte, mit Eingabe vom 31. Oktober 2008, die am 4. November 2008 per Fax an das BFM übermittelt wurde, zum vierten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2008 persönlich im B._______ ein Asylgesuch stellte, das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 22. Dezember 2008, dem Rechtsvertreter eröffnet am 23. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 9. Januar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht einen "Antrag auf Wiedereinsetzung der Rechtsmittel betreffend den Entscheid des BFM" einreichte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax vom 11. Januar 2009 (Poststempel der Originaleingabe: 12. Januar 2009) eine vom 28. Dezember 2008 datierende Beschwerde zukommen liess, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Januar 2009 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 29. Januar 2009 mitzuteilen, ob das am 31. Oktober 2008 an H. Feratti erteilte Mandat entzogen beziehungsweise widerrufen worden sei oder ob ein Mandatsverhältnis weiterhin bestehe, andernfalls bei ungenutzter Frist H. Feratti weiterhin als bevollmächtigter Rechtsvertreter gelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2009 mitteilen liess, er werde weiterhin durch H. Feratti vertreten, und seiner Eingabe gleichzeitig eine vom 20. Januar 2009 datierende Vollmacht beilegte, D-143/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist zuständig ist, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass vorliegend für den Beginn des Fristenlaufs nicht die Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer selber, sondern jene an den Rechtsvertreter massgeblich ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG), dass sodann schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2008 eröffnet wurde und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 5. Januar 2009 ablief (Art. 20 VwVG), weshalb die am 11. Januar 2009 (Telefax) respektive am 12. Januar 2009 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe, die als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 24 zu betrachten ist, vorbringt, er habe zusammen mit seiner Frau und seinem Schwiegervater nach Erhalt des abschlägigen Asylentscheides seinen Rechtsvertreter aufgesucht und diesem den BFM-Entscheid vom 22. Dezember 2008 ausgehändigt, D-143/2009 dass ihm sein Rechtsvertreter in Aussicht gestellt habe, umgehend eine Einsprache zu schreiben und eine Kopie seiner Heiratsurkunde den Asylbehörden zuzustellen, dass er und seine Frau bis am 8. Januar 2009 weder eine Nachricht des Rechtsvertreters erhalten noch dieser konkrete Belege dafür geliefert habe, dass er bezüglich des Asylentscheides des BFM irgendetwas unternommen habe, und auch unzählige Anrufe nicht gefruchtet hätten, worauf er dem Rechtsvertreter gleichentags einen eingeschriebenen Brief geschickt habe, worin jener zur sofortigen Rückgabe aller Unterlagen aufgefordert worden sei, dass der Rechtsvertreter nach Erhalt des Schreibens gegenüber seiner Schwägerin behauptet habe, er (der Rechtsvertreter) habe in Bern schriftlich beantragt, dass er (der Beschwerdeführer) bis Ende Februar 2009 in der Schweiz bleiben könne, dass er und seine Frau schliesslich über das BFM erfahren hätten, dass der Rechtsvertreter gar nichts gemacht und sie angelogen habe sowie sämtliche Fristen habe verstreichen lassen, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer rechtzeitig um Fristwiederherstellung ersuchte und die versäumte Beschwerdeerhebung nachholte, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140), dass, ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss und das Gleiche beim Beizug einer Hilfsperson gilt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125) D-143/2009 dass gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers das Fristversäumnis trotz wiederholter Aufforderung seinerseits auf das Untätigbleiben seines Rechtsvertreters zurückzuführen sei, dass dieses Vorbringen jedoch - wie oben dargelegt - nicht geeignet ist, eine Verhinderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG aufzuzeigen, zumal sich der Beschwerdeführer das Verhalten respektive die Unterlassungen seines Rechtsvertreters vollumfänglich anrechnen lassen muss, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter geltend machen, der Rechtsvertreter sei beispielsweise wegen schweren Unfalls, schwerer Erkrankung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.146) oder aus anderen objektiven Gründen an der Vornahme der in Frage stehenden Rechtshandlung verhindert gewesen, dass bei dieser Sachlage somit keine objektiven Gründe vorliegen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter seien unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu erheben, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-143/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 6

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