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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2009 D-1429/2009

30. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,622 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-1429/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1429/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 11. April 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 24. April 2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6. August 2008 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei Kurde und im Dorf D._______ in der kurdischen Provinz Dohuk geboren worden. Ab dem Jahre 1988 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe er im Dorf E._______ im Distrikt F._______ (Provinz Ninawa) gelebt, wo er die letzten Jahre vor seiner Ausreise Schafe beziehungsweise Ziegen gehütet habe. Als er am 4. März 2008 mit seinen Tieren ausserhalb des Dorfes unterwegs gewesen sei, sei er von vier Mitgliedern der Ansar-Wa-Al-Sunna, einer terroristischen Gruppe, aufgesucht worden. Diese Männer hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Da er Angst gehabt habe, von der Gruppe umgebracht zu werden, falls er sich weigern würde, habe er der Aufforderung sofort zugestimmt. Daraufhin hätten ihm die Männer mitgeteilt, dass er am 15. März 2008 bereit sein müsse, mit ihnen zusammen wegzugehen, um sich irgendwo vier bis fünf Monate für terroristische Einsätze ausbilden zu lassen. Nach dem 4. März 2008 hätten ihn die Mitglieder der Terroristengruppe immer wieder aufgesucht, um ihn zu überzeugen. Deswegen habe er am 11. März 2008 sein Heimatdorf verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder per LKW am 11. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. C. Mit Eingabe vom 14. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte irakische Identitätskarte dem BFM ein. D. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 2. Dezember 2008 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy- D-1429/2009 se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 7. Januar 2009 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sprachlichen Merkmale im Irak sozialisiert worden sei, indessen mit Sicherheit nicht in der Region von F._______, sondern höchstwahrscheinlich in der Region von Zakho. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zu den Resultaten der Lingua-Analyse und dem beabsichtigten Erlass einer Nichteintretensverfügung am 22. Januar 2009 das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte der Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen hinsichtlich seines Sozialisierungsortes. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. G. Mit Beschwerde vom 5. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei ausserdem anzuweisen, zu seiner eingereichten Identitätskarte Stellung zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. H. Mit Eingabe vom 11. März 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 11. März 2009, zukommen. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerde- D-1429/2009 führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wurde die Vorinstanz zu einer Stellungnahme bis zum 24. April 2009 eingeladen, wobei sie sich insbesondere zur geltend gemachten Einreichung der Original-ID zu äussern habe. J. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 28. April 2009 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 13. Mai 2009 eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht ein. M. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Gelegenheit, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009 eine Stellungnahme einzureichen. Das BFM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 erneut die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt D-1429/2009 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung angegeben, er habe Ziegen besessen, während er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, Schafe gehütet zu haben. Zudem habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, er sei nach dem 4. März 2008 jeden Tag von der Gruppe aufgesucht worden, andererseits sei gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung die Gruppe nur jeden zweiten Tag vorbeigekommen. Ausserdem habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei von Istanbul mit einem LKW in die Schweiz gereist, demgegenüber er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, er habe den LKW in Izmir bestiegen und sei nie in Istanbul gewesen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die vorliegenden Vorbringen nicht glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, mit seinen Tieren immer wieder an den gleichen Ort gegangen zu sein, wo ihn auch die terroristische Gruppe immer wieder aufgesucht habe, obwohl er doch gewusst habe, dass diese Gruppe ihn dort finden würde. Überdies habe der Beschwerdeführer angegeben, 21 Jahre im Dorf E._______ in der Provinz Ninawa gewohnt zu haben. Gemäss dem Lingua-Gutachten spreche der Beschwerdeführer D-1429/2009 ein reines Bahdini, wie es in der Region um Zakho gesprochen werde. Dies sei aufgrund seiner Aussprache und den Gebrauch von bestimmten Wörtern feststellbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Sprachvariante der Region F._______ zu sprechen. Es würden sich jedoch keine spezifischen Eigenheiten dieses Dialekts in seiner Sprache finden lassen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich 21 Jahre in E._______ gewohnt, müsste er mindestens einige "Broken" dieses Dialektes sprechen können. Seine Sozialisationsregion sei folglich Zakho und bestimmt nicht Mosul. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner eingereichten Identitätskarte sei seine Identität und seine Herkunft belegt, woran auch das Lingua-Gutachten nichts ändern würde, zumal dieses in Zweifel gezogen werden müsse. Denn die darin zunächst vorgebrachten Gründe, wonach er über keine Kenntnisse bezüglich seines Herkunftsortes E._______ verfüge und daher nicht von dort, sondern aus Dohuk stamme, seien in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2009 hinreichend widerlegt worden. Der Umstand, dass sein Kurdisch- Bahdini dem Dialekt von Zakho entsprechen solle, hänge höchstwahrscheinlich damit zusammen, dass er in Dohuk geboren worden sei und dort seine Kindheit verbracht habe. Ferner habe er seine im Distrikt Zakho lebende Tante besucht. Daher erscheine es durchaus möglich, dass er teilweise noch von der dortigen Sprachvariante beeinflusst sei. Zudem vermöge das BFM auch seine Vorbringen, wonach er von einer terroristischen Gruppe verfolgt werde, nicht rechtsgenüglich zu widerlegen. Im vorliegenden Fall sei ferner hervorzuheben, dass er nie eine Schule besucht habe, sodass von ihm aufgrund seiner fehlenden Bildung nicht erwartet werden könne, über fundiertes Wissen betreffend die geographische Lage seines Heimatlandes sowie die dort vorhandenen Sicherheitskräfte zu verfügen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-1429/2009 3.3 In der Vernehmlassung vom 23. April 2009 machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Analyse unterworfen worden sei. Diese habe ergeben, dass die Identitätskarte als solche (Papier, Grund- und Vordruck) authentisch scheine. Die Eintragungen auf der Identitätskarte (Ausstellungsort und Nassstempel) würden hingegen nicht zu dieser Grundkarte gehören und der Stempel sei gefälscht. Somit weise die Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale auf und vermöge daher an den Erwägungen des Bundesamtes nichts zu ändern. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sich bei sämtlichen auf der Identitätskarte enthaltenen Ortsbezeichnungen um Mosul, Ninewa und F._______ handle. Bei Mosul und Ninewa handle es sich um die gleichen Örtlichkeiten. Mosul sei lediglich die englische Bezeichnung von Ninewa. Die als Ungereimtheiten befundenen unterschiedlichen Ortsbezeichungen würden daher keine Widersprüche darstellen, sondern auf der unterschiedlichen Bezeichnung von Mosul in der arabischen Sprache basieren. Zudem sei auf seiner Identitätskarte als Behördenbezeichnung überall die irakische Republik angegeben. Schliesslich sei festzustellen, dass der unter dem Foto angebrachte Stempel nur auf Identitätskarten von Personen aus den arabischen Regionen des Iraks enthalten sei. Die Identitätskarten von Personen aus dem kurdischen Teil des Iraks würden über keinen derartigen Stempel verfügen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-1429/2009 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. D-1429/2009 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, verstrickte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen in zahlreiche Widersprüche. So gab er bei der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe im Februar 2008 40 Ziegen verkauft (act. A 1/8, S. 4), anlässlich der Anhörung machte er geltend, damals 40 Schafe verkauft zu haben (act. A 11/14, S. 5). Zudem brachte er bei der Kurzbefragung vor, er sei nach dem 4. März 2008 jeden Tag von Mitgliedern der terroristischen Gruppe aufgesucht worden (act. A 1/8, S. 4), demgegenüber er anlässlich der Anhörung aussagte, die Angehörigen dieser Gruppe seien lediglich alle zwei Tag zu ihm gekommen (act. A 11/14, S. 7). Im Weiteren widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Aufenthalts nach seiner Flucht aus dem Irak in der Türkei. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht gelungen, diese offensichtlichen Widersprüche aufzulösen, als er auf die unterschiedlichen Aussagen aufmerksam gemacht wurde. Unplausibel erscheint überdies die Äusserung des Beschwerdeführers, wonach die Mitglieder der Terroristengruppe ihn nach dem 4. März 2008 immer wieder aufgesucht hätten, um ihn zu überzeugen (act. A 11/14, S. 7). Da der Beschwerdeführer schon am 4. März 2008 zugestimmt haben will, für die Gruppe tätig zu werden (act. A 11/14, S. 6), ist es nicht nachvollziehbar, dass er in der Folge immer wieder von Angehörigen dieser Gruppe aufgesucht worden sein soll, um Überzeugungsarbeit zu leisten. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht auch seine Aussage, wonach ihm die Terroristen nichts über seine vier bis fünf monatige Ausbildung erzählt haben sollen, die er hätte absolvieren müssen (act. A 11/14, S. 7). Es ist davon auszugehen, dass die Terroristen dem Beschwerdeführer Einzelheiten von seiner zukünftigen Ausbildung erzählt hätten, hätten sie ihn tatsächlich rekrutieren wollen. Dies umso mehr, als sie - gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - versucht haben sollen, ihn so zu überzeugen, dass er "für sie mit ganzem Herzen arbeite" (act. A 11/14, S. 7). Im Weiteren stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner Herkunft tatsachenwidrige Aussagen gemacht hat. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, 21 Jahre im Dorf E._______ im Distrikt F._______ D-1429/2009 (Provinz Ninawa) gelebt zu haben. Im Lingua-Gutachten vom 7. Januar 2009 wird jedoch zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht in der Region von F._______ sozialisiert worden sei, sondern höchstwahrscheinlich in der Region von Zakho. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar angebe, die Sprachvariante der Region von Sindschar zu sprechen, wobei aber ein Vergleich zwischen seiner Sprache und der in der Region von F._______ gesprochen Sprache ergebe, dass dies nicht der Fall sei. Seine Aussprache und sein Gebrauch von bestimmten Wörtern deute vielmehr darauf hin, dass er in der Region von Zakho sozialisiert worden sei. Bezüglich dieses Ergebnisses wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht, dass dies höchstwahrscheinlich damit zusammen hänge, dass er in Dohuk geboren worden sei und dort seine Kindheit verbracht beziehungsweise seine Tante besucht habe. Dagegen ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen bereits seit 1988, somit ab dem Alter von zwei Jahren, in der Region von F._______ gelebt haben will (act. A 1/8, S. 1), weshalb keine Rede davon sein kann, er habe in Dohuk seine Kindheit verbracht. Zudem ist zu bemerken, dass auch der einmalige Besuch seiner Tante in der Region Zakho (act. A 11/14, S. 6) nicht glaubhaft zu machen vermag, weshalb er nicht den in der Region von F._______ gesprochenen Dialekt spricht. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, aufgrund seiner eingereichten Identitätskarte sei seine Identität und seine Herkunft aus dem Distrikt F._______ belegt, ist zu bemerken, dass die interne Analyse dieses Dokuments vom 3. April 2009 ergeben hat, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Begründet wird dies damit, dass die Ortsbezeichnung im Farbstempel nicht mit dem Ausstellungs- beziehungsweise Registrierungsort (oben rechts) übereinstimme, dass der Provinzcode in der Serienbezeichnung nicht mit dem Ausstellungsort übereinstimme und dass der Nassstempel eine andere Behördenbezeichung aufweise als das Grunddokument. Zudem sei der englische Text fehlerhaft. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2009 unter anderem geltend, bei den sich auf der Identitätskarte befindenden Ortsbezeichungen Mosul und Ninewa handle es sich um die gleichen Ortsschaften, da Mosul lediglich die englische Bezeichnung vom arabischen Namen Ninewa sei, was aus einer auf dem Internet aufgeschalteten Landkarte ersichtlich sei. Diese Aussage ist jedoch nicht zutreffend, da gemäss der angegebenen Landkarte der arabische Name von Mosul nicht Ninewa, sondern Al Mawsil lautet. D-1429/2009 Auch die anderen Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009 sind nicht geeignet, die im Bericht der internen Analyse vom 3. April 2009 aufgeführten Fälschungsmerkmale zu entkräften, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte als Fälschung zu beurteilen und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. Somit ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Distrikt F._______ zu belegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - in der Region von F._______ aufgewachsen ist. Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden bis zum heutigen Zeitpunkt kein authentisches Identitätspapier eingereicht hat, steht seine Identität bis heute nicht mit Sicherheit fest, was aber für die Überprüfung der Aussagen und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. 5.3 Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Distrikt F._______ (Provinz Ninawa) von Mitgliedern einer Terrorgruppe aufgefordert worden sei, für ihre Gruppe zu arbeiten, weshalb er den Irak verlassen habe, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. 6. Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). D-1429/2009 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des AuG). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- D-1429/2009 krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). D-1429/2009 8.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ (Provinz Dohuk) und habe seit 1988 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 11. März 2008 im Dorf E._______ im Distrikt F._______ (Provinz Ninawa) gelebt. Der Sprach- und Herkunftsexperte kam demgegenüber in seiner Expertise vom 7. Januar 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der Region von F._______ hauptsozialisiert worden ist, sondern einen für die Region von Zakho typischen Dialekt spricht. Der Experte folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in der Region von Zakho hauptsozialisiert worden ist (act. A 14/7, S. 5). Es besteht vorliegend kein Grund, an dieser Einschätzung des Sprachund Herkunftsexperten zu zweifeln (vgl. dazu schon die Ausführungen in E. 5.2). Der Experte, der im vorliegenden Fall die Lingua-Expertise durchgeführt hat, ist ein ausgewiesener Kenner der landeskundlichkulturellen und sprachlichen Gegebenheiten im Irak. Seine Kompetenz wird regelmässig geprüft beziehungsweise überprüft. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, auf sein Urteil abzustellen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Region von Zakho wo er gemäss eigenen Aussagen auch geboren wurde - sozialisiert worden ist, weshalb seine Rückkehr dorthin - falls keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - als zumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung ändert auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte nichts, da es sich - wie in E. 5.2 ausgeführt - um eine Fälschung handelt. 8.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 23jährige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar über keine Schulbildung, er hat jedoch die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise als Hirte gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe seiner dort ansässigen Tante zurückgreifen kann. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Region von F._______ sozialisiert worden ist, kann zudem angenommen werden, dass nicht nur eine Tante - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in der Region von Zakho lebt, sondern noch weitere Verwandte und Freunde dort wohnen, die den Beschwerdeführer in der ersten Phase der Rückkehr un- D-1429/2009 terstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. D-1429/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Die irakische Identitätskarte wird eingezogen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 16

D-1429/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.10.2009 D-1429/2009 — Swissrulings