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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 D-1423/2008

27. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,741 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-1423/2008 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.__________, geboren (...), Irak, vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1423/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus dem Dorf B.___________ bei C.___________ in der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte am 24. Januar 2004 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner ordnete es an, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 12. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Am 2. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er ersuchte darum, die vorläufige Aufnahme aufrecht zu erhalten, und reichte ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers ein. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am 7. Februar 2008 – hob das BFM die mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 31. März 2008 zu verlassen. F. Mit Eingabe vom 3. März 2008 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diesen Ent- D-1423/2008 scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, es sei die Verfügung vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des Betrags von Fr. 12'000.-- auf dem Sicherheitskonto zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 12. März 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Der Beschwerdeführer zahlte am 17. März 2008 den Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). D-1423/2008 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3. März 2008, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, der Be- D-1423/2008 schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihm eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung drohe. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Sicherheitsund Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak würden an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen und lasse den Wegweisungsvollzug damit als zumutbar erscheinen. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Probleme hinsichtlich seiner Arbeit für die Partiya Karkerên Kurdistan (zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) seien bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Seine Vorbringen seien nicht als glaubhaft gewertet worden. Die finanziellen und sozialen Probleme der Familie des Beschwerdeführers seien verständlich. Jedoch könne der Beschwerde- D-1423/2008 führer mit seinen vielfältigen beruflichen Erfahrungen (Chauffeur, Gastgewerbe, Erfahrung in der Landwirtschaft) dazu beitragen, die Familie zu ernähren. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es würden sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also einen grossen Teil seines Lebens, mit Ausnahme des Aufenthaltes im Iran von 1988 bis 1993, in der Provinz Dohuk verbracht, und sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer als Chauffeur gearbeitet. Aus den Akten würde nicht hervorgehen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Überdies sei darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Somit sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2 In der Beschwerde vom 3. März 2008 wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die PKK-Militanten mit Lebensmitteln unterstützt und versorgt habe. Das Dorf, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, liege an der Grenze zur Türkei. In den letzten Monaten sei – wie der Be schwerdeführer in seiner Stellungnahme geschildert habe – sein Dorf von der türkischen Armee bombardiert worden. Dabei seien viele unbeteiligte und unschuldige Zivilisten gestorben und viele von ihnen seien an andere Orte geflüchtet, weil sie ihr Hab und Gut verloren oder Angst um ihr Leben gehabt hätten. Sein Heimatort sei kein sicherer Ort, wie das BFM schreibe, sondern er sei dort durchaus gefährdet und könne nicht dorthin zurückkehren. Gestützt auf einen Internetartikel vom 29. Februar 2008 sei nur eine Einheit in die Türkei zurückgekehrt und ein vollständiger Rückzug aus dem Irak sei nicht geplant. Folglich habe sich die Lage nicht stabilisiert und definitiv beruhigt. Die Lage sei so prekär, dass die internationalen Truppen und D-1423/2008 das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ihren Rückzug aus dem Irak angekündigt hätten. Deshalb sei es schleierhaft, warum die Sicherheitslage für den einheimischen Iraker anders sein solle als für Ausländer. Es möge zwar stimmen, dass die Lage im kurdischen Nordirak besser sei als diejenige im Süden und im Zentrum, aber auf keinen Fall sicher. Selbst die kurdischen Sicherheitsdienste würden illegale Polizeioperationen und Entführungen inner- und ausserhalb des kurdischen Iraks durchführen. Es sei eine Tatsache, dass die allgemein herrschende Lage im Irak, sowohl im Süden und im Zentrum wie auch im Norden prekär und instabil sei. Da der Beschwerdeführer mit der PKK, welche viele Feinde habe, zusammengearbeitet und sie unterstützt habe, sei eine Rückkehr dorthin nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig. In der Beschwerde wird zudem auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2007 verwiesen, worin er geltend machte, er wisse nicht, wo sich seine Familie momentan befinde. Sie müssten ihren Wohnsitz aufgrund der instabilen Lage und der ständigen Bombardierung immer wieder für kurze Zeit verlassen und wieder zurückkommen. Seine Familie lebe aus diesem Grund unter schwierigen finanziellen Verhältnissen. Sie könne unter diesen Umständen nicht arbeiten und habe kein Einkommen. An einen anderen Ort zu ziehen, sei für sie aus technischen und finanziellen Gründen nicht möglich. Sie könnten ihr Hab und Gut und ihr Beziehungsnetz nicht einfach so verlassen. Das Leben sei in anderen Regionen, vor allem in den stabilen Regionen sehr schwierig und teuer geworden. Solange der kurdische Konflikt in der Türkei nicht gelöst sei, werde sein Dorf immer eine Zielscheibe für die türkische Armee sein. Seine Rückkehr in diese Region helfe weder ihm noch seiner Familie. Er werde es sehr schwer haben, eine Stelle sowie eine Wohnmöglichkeit zu finden. An einen anderen Ort zu gehen, sei für ihn nicht möglich, weil er über kein Beziehungsnetz verfüge. In seinem Leben habe er schon mehrmals seinen Lebensmittelpunkt wechseln müssen. Vom Irak in den Iran, vom Iran in den Irak und vom Irak in die Schweiz. Er könne einen weiteren Wechsel nicht mehr ertragen. Bei jedem Wechsel habe er Anpassungsschwierigkeiten. Dadurch sei auch sein psychischer Zustand geschädigt. Je stabiler sein Leben sei, umso besser sei sein psychischer Zustand. Er arbeite in der Schweiz seit mehr als drei Jahren und sein Arbeitgeber sei mit seiner Leistung gemäss dem beigelegten Zwischenzeugnisses zufrieden. D-1423/2008 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das BFM hat in der Verfügung vom 14. Dezember 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-1423/2008 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127 mit weiteren Hinweisen). Ergänzend ist anzufügen, dass das vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Vorbringen betreffend seine angebliche Hilfe bei Warentransporten für die PKK bereits in der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2005 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt wurden. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in diesem Zusammenhang weiterhin mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen – wie das BFM zutreffend festhält – bereits im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurden, andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich wenig substanziierten Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts vorbringt, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak zum Schluss davon aus, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa D-1423/2008 und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Die in der Beschwerde erwähnten türkischen Angriffe, welche sich gegen Stellungen der PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung richten, vermögen an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageeinschätzung nichts zu ändern. Ausserdem hat sich die Situation inzwischen beruhigt. 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 28-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens bis zur Ausreise am 26. November 2003 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss seinen Angaben absolvierte er im Iran während dreier Jahre eine spezielle Ausbildung für Analphabeten und arbeitete als Hirte, Chauffeur und in einem Restaurant (vgl. act. A6/9 D-1423/2008 S. 3). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer seit Anfang Februar 2005 eine Anstellung als Office Mitarbeiter im Hotel D.___________ in E.___________. Angesichts seiner Berufserfahrungen, die er in der Heimat und in der Schweiz erworben hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 geltend gemacht, sein Heimatdorf B.___________, sei von der türkischen Armee bombardiert worden, weshalb er nicht wisse, wo sich seine Familie im Moment aufhalte. Tatsächlich waren im Jahre 2007 Hunderte von irakischen Kurden gezwungen, ihre Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der türkischen Armee gegen PKK-Stellungen gekommen ist. Insofern ist es durchaus möglich, dass seine Familie damals ihr Haus mehrmals verlassen musste. Gemäss seinen weiteren Ausführungen in der Stellungnahme sei die Familie jedoch immer wieder zurückgekehrt. Zudem gab er an, seine Familie könne nicht an einen anderen Ort gehen, weil sie ihr Hab und Gut und ihr Beziehungsnetz nicht einfach so verlassen könne. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass seine Eltern und Geschwister immer noch in B.___________ wohnhaft sind (vgl. act. A6/9 S. 3). Zudem lebt ein Onkel mütterlicherseits, der seine Ausreise finanzierte und bei dem er sich vor der Ausreise in die Schweiz aufhielt, in C.___________ (vgl. act. A1/8 S. 5). Damit verfügt der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Die psychische Belastung des erneuten Wechsels des Lebensmittelpunktes dürfte vor diesem Hintergrund sicher weniger belastend ausfallen, als die damalige Ausreise aus dem Irak in die ihm fremde Schweiz. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 5.2.3 Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme darauf hinweist, dass er sich seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhalte und seit mehr als drei Jahren arbeite und der Arbeitgeber mit seiner Leistung zufrieden sei, ist festzuhalten, dass die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vor- D-1423/2008 läufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlagen nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG sind Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr vertieft zu prüfen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) beurteilt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1423/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2008 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 13

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