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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2018 D-1422/2018

14. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,465 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1422/2018

Urteil v o m 1 4 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (…).

D-1422/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Am 6. Dezember 2017 führte das SEM dort die Befragung zur Person (BzP) durch und am 5. Dezember 2018 hörte es ihn im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Somalia und sei minderjährig. Seine Eltern seien verstorben als er zwei Jahre alt gewesen sei und er habe danach mit seiner Grossmutter zusammengelebt. Nachdem diese im Dezember 2013 verstorben sei, habe er sich aus Furcht vor der Al Shabab nach Äthiopien begeben, wo er sich bis im Mai 2016 aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 – eröffnet am 6. Februar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde des Weiteren die Beiziehung der vorinstanzlichen Akten beantragt. Der Eingabe lagen die Kopie eines Schulzeugnisses vom August 2016 und eine Anfrage betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 7. März 2018 bei. D. Am 12. März 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 8. März 2018 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er

D-1422/2018 gab dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei. Den Beschwerdeführer forderte er auf, unter Nachreichung von Dokumenten vollständige Angaben zu seiner wahren Identität, zur Identität seiner Eltern und deren Wohnadressen zu machen. Zudem forderte er ihn auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. F. Der Beschwerdeführer übermittelte am 28. März 2018 einen Austrittsbericht des (…) vom 1. März 2018 und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 23. März 2018. Am 12. April 2018 stellte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Schulzeugnisses, zwei Kopien von Identitätspapieren seiner Mutter und eine Fotografie, die ihn zusammen mit Schulkollegen zeige, zu. G. Der Instruktionsrichter übermittelte dem SEM am 17. April 2018 die Akten zur Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2018, der Satellitenbilder von B._______ sowie Bemerkungen einer Drittperson dazu beilagen, an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-1422/2018 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Abweisung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu Somalia derart substanzlos gewesen seien, dass sie von jeder beliebigen Drittperson nacherzählt werden könnten. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers scheine konstruiert und angesichts der Vorspiegelung von Unwissenheit zu vielen Fragen sei davon auszugehen, dass seine Angaben darauf ausgerichtet seien, seine Identität zu verschleiern. Die unglaubhaften Familienverhältnisse, die mangelhaften Länder-

D-1422/2018 und Regionalkenntnisse sowie die Substanzlosigkeit betreffend die Ausreise und die fehlenden Identitätspapiere legten nahe, dass er nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es sei auszuschliessen, dass er somalischer Staatsangehöriger sei. Vor dem Hintergrund, dass ihm die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit zugesprochen werden könne, werde seine Staatsangehörigkeit vom SEM auf „Staat unbekannt“ gesetzt. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seiner Rechtsberatung gegenüber am 9. Februar 2018 erklärt, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Angaben seien nicht korrekt. Er stamme aus Äthiopien und sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Da er sich in Europa bessere Perspektiven erhofft habe, habe er seine Heimat auf eigene Faust verlassen. Zuerst sei er zu einem in C._______ lebenden Onkel gegangen, wo er einen Schlepper organisiert habe. In Libyen sei er festgehalten und zur Kontaktaufnahme mit seinen Eltern gezwungen worden. Sein Vater habe sein Haus verkauft und das geforderte Lösegeld bezahlt. Am 23. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer notfallmässig hospitalisiert worden; wahrscheinlich leide er an Tuberkulose. Zurzeit seien die genaue Art der Erkrankung und die notwendige Behandlung unklar. Das SEM sei bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen verpflichtet, Abklärungen zur persönlichen Situation unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen. Ausserdem habe es gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor dem Vollzug sicherzustellen, dass die minderjährige Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde (BVGE 2015/30). Das SEM habe diese Abklärungen nicht vorgenommen, weil es nicht zweifelsfrei habe feststellen können, aus welchem Land der Beschwerdeführer stamme. Er stamme aus Äthiopien und habe dort die Schule besucht; er sei nicht im Besitz einer Geburtsurkunde oder Identitätskarte und könne seine Identität auch nicht anderweitig beweisen. Hinsichtlich der von ihm gemachten Falschangaben sei ihm zugute zu halten, dass er erst (…)-jährig sei – zudem habe er erst kurz vor Erhalt der Verfügung eine Rechtsvertretung erhalten. Er befinde sich unter grossem Druck seitens seiner Familie, da diese angesichts der durch seinen Vater erhaltenen finanziellen Hilfe erwarte, dass er langfristig in der Schweiz bleibe. Ein Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Erkrankung und der Probleme mit seiner Familie nicht zumutbar.

D-1422/2018 4.2.2 In der Eingabe vom 12. April 2018 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie eine Geburtsurkunde besessen und können die Adresse seiner Mutter nicht nennen, da sein Dorf über keine Strassennamen verfüge. Die Adresse werde mit der Nummer „(…)“ angegeben. Die Kopie des Schulzeugnisses und die Fotografie mit Schulkameraden in Uniform belegten seinen Aufenthalt in Äthiopien. Eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter liege bei. Zu seinem Vater könne er keine Angaben machen, da er keinen Kontakt mehr zu ihm pflege. Dieser habe ihn verstossen, da er seine Heimat verlassen habe. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, die Begründung für die Falschaussagen des Beschwerdeführers könne nicht gehört werden. Er habe die Asylbehörden über seine Identität getäuscht. Bereits beim Eintritt ins Asylverfahren sei er darauf hingewiesen worden, dass er sowohl zu seiner Person als auch zu den Asylvorbringen wahre Aussagen zu machen habe. Angesichts der geltend gemachten Minderjährigkeit sei ihm eine Vertrauensperson zur Seite gestellt worden, die mit ihm vor der Anhörung ein Gespräch geführt habe. Obwohl er mehrfach auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei, habe er erst nach Erhalt des Asylentscheids seine Familien- und Lebensgeschichte anders dargestellt. Er habe seine Angaben bewusst der jeweiligen Situation und dem Stand des Asylverfahrens angepasst. Die erstmals in der Beschwerde dargelegte Familien- und Lebenssituation und die angebliche äthiopische Staatsangehörigkeit müssten als nachgeschoben qualifiziert werden. Auch auf Beschwerdeebene gelinge es ihm nicht, seine Herkunft und Identität widerspruchsfrei und glaubhaft darzulegen. Er gebe an, seine Eltern lebten getrennt, er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Die Angabe, er könne zum Vater keine Angaben machen, sei als weiteres Konstrukt anzusehen, denn sie widerspreche der in der Beschwerde dargelegten Konstellation und den angeblichen Begebenheiten seit dem Weggang von zu Hause. Es sei davon auszugehen, dass er zu seinem Vater noch Kontakt gepflegt habe, als er ausgereist sei. Dass zumindest seine Mutter oder andere Angehörige Kontakt zum Vater pflegten oder pflegen, werde dadurch bestätigt, dass dieser ihm mehrfach finanziell geholfen habe, während er in die Schweiz gereist sei. Offensichtlich sei das Verhältnis des Vaters zum Beschwerdeführer oder dessen Familie gut oder zumindest verantwortungsbewusst, ansonsten sich dieser nicht in der erwähnten Art und Weise um sein Wohl nach dessen Ausreise gekümmert hätte. Trotzdem werde in der Beschwerde angeführt, der Beschwerdeführer könne keine Angaben zum Vater machen, da dieser ihn verstossen habe. Hätte dieser ihn nach der Ausreise tatsächlich verstossen, hätte er ihm kaum mehrfach finanziell geholfen. Die Informationen

D-1422/2018 über den Vater hätten zumindest über die Mutter oder andere Angehörige beschafft werden können. Die eingereichten Dokumente unterstrichen die Zweifel an der Herkunft und Identität des Beschwerdeführers. Mit dem Schuldokument werde dargelegt, dass er im August 2016 das „General Secondary Education Certificate“ erlangt habe. Dieses bestätige, dass ein Schüler das 10. Schuljahr und somit den ersten Zyklus der Sekundarstufe erfolgreich abgeschlossen habe. Die Einschulung finde in Äthiopien im Alter von sieben Jahren statt, so dass er beim Abschluss der Schule im Jahr 2016 (…)-jährig gewesen sein müsste. Damit wäre er heute (…) Jahre alt. Gemäss seinen Angaben sei er aber (…) geboren und momentan (…)-jährig, weshalb es nicht möglich wäre, dass er 2016 das 10. Schuljahr abgeschlossen hätte. Wäre das Schuldokument echt, wäre er volljährig, womit eine Wegweisung nach Äthiopien beziehungsweise in jedes andere Land der Welt unter diesem Aspekt möglich wäre. Damit hätte er die Schweizer Asylbehörden auch über sein Alter getäuscht. Sollte das Dokument jedoch verfälscht oder gefälscht sein, würde dies wiederum dafür sprechen, dass er weiterhin seine Identität zu vertuschen suche. Dafür spräche, dass die Fotografie auf dem Schuldokument nicht mit Sicherheit ihm zugeordnet werden könne und das Dokument nur in Kopie vorliege. Sollte er tatsächlich die Sekundarschule und das 10. Schuljahr abgeschlossen habe, könnte die finanzielle Lage seiner Familie zumindest nicht als schlecht bezeichnet werden. Dass das Alter des Beschwerdeführers in Zweifel stehe, werde auch im von ihm eingereichten Spitalbericht erwähnt. Dort werde festgehalten, dass die Epiphysenfugen abgeschlossen und die Weisheitszähne bereits gewachsen seien, weshalb das von ihm angegeben Alter in Frage gestellt worden sei. Das SEM habe von der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztin einen Gesundheitsbericht angefordert, der vom 2. Mai 2018 datiere und zusammen mit einem Bericht des (…) vom 4. April 2018 eingegangen sei. Er werde weiterhin wegen einer Peritonealen Tuberkulose, Candiolose und Vitamin-D-Mangels medikamentös behandelt. Die Behandlung der Tuberkulose zeige einen günstigen Verlauf. Bei der Candida-Infektion zeige sich bei einer Verlaufskontrolle vom 19. März 2018 ebenfalls eine deutliche klinische Verbesserung und die auf zwei Wochen angesetzte Therapie dürfte inzwischen erfolgreich abgeschlossen sein. Es sei unablässig, dass die Behandlung der Tuberkulose in der Schweiz zu Ende geführt werde; diesem Umstand werde bei der Neuansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen.

D-1422/2018 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich mit der Offenlegung seiner Identität und Herkunft kaum in eine vorteilhaftere Lage gebracht. Er habe es getan, weil er sein Fehlverhalten eingesehen habe und wahrheitsgemässe Angaben machen möchte. Bei seiner Ausreise und auf der Reise habe er Kontakt zum Vater gehabt, weil er in Libyen entführt worden und der Vater zur Bezahlung eines Lösegeldes gezwungen gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Vater, der am Telefon die Misshandlungen seines Sohnes durch die Erpresser mitgehört habe, ihm geholfen habe. Der Vater habe sich hoch verschuldet und das Haus verkaufen müssen, was zum Kontaktabbruch geführt habe. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei beim Schulabschluss im Jahr 2016 (…)-jährig gewesen, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz gehe irrtümlicherweise davon aus, dass die Einschulung in Äthiopien in jedem Fall im Alter von sieben Jahren erfolge. Er habe eine Privatschule besucht, weshalb die Eltern selbst entscheiden könnten, wann ihr Kind eingeschult werde. In der Schule in B._______ werde ein Einstufungstest durchgeführt und die Kinder würden in eine ihren Fähigkeiten entsprechende Stufe eingeteilt. So sei es nicht unüblich, dass Kinder verschiedener Jahrgänge in einer Stufe seien. Er habe die Schule in der Stufe 6 begonnen, als er (…)jährig gewesen sei. Die 10. Klasse habe er gemäss dem Schulzeugnis vier Jahre später abgeschlossen. Entsprechend sei er (…) Jahre alt gewesen, als er die Schule abgeschlossen habe. Ergänzend sei anzufügen, dass er über umfassende Ortskenntnisse von B._______ verfüge. Er sei in der Lage, auf Satellitenbildern der Ortschaft verschiedene Lokalitäten zu bezeichnen, die nicht ohne weiteres ersichtlich seien. Zur Veranschaulichung würden ausgedruckte Satellitenbilder, die er zusammen mit seiner Betreuungsperson handschriftlich ergänzt habe, sowie ein Begleitschreiben der Betreuungsperson beigelegt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ein, dass er im vorinstanzlichen Verfahren zumindest zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Geburtsort und somit zu Teilaspekten seiner Identität wahrheitswidrige Angaben machte (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Angesichts des Umstandes, dass er auch auf Beschwerdeebene keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, mit denen er seine Identität nachweisen könnte, bestehen aufgrund der gesamten Aktenlage weiterhin Zweifel an der von ihm angegebenen Identität.

D-1422/2018 5.2 Das SEM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsste volljährig sein, falls das der von ihm eingereichten Kopie eines Schulabschlusses zugrunde liegende Dokument echt sei. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe eine Privatschule besucht, weshalb die Schlussfolgerung des SEM unzutreffend sei. Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zudem aus, dass im vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsbericht des (…) vom 1. März 2018 festgehalten wird, dass im Rahmen der Abklärung bei abgeschlossenen Epiphysenfugen sowie gewachsenen Weisheitszähnen das Alter des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren geglaubt, dass er minderjährig ist, nachweisen konnte er dies jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Insbesondere der Hinweis im Austrittsbericht des (…) vom 1. März 2018, die Epyphysenfugen seien geschlossen und die Weisheitszähne gewachsen, deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer älter als von ihm angegeben sein könnte. Hätte er die Volljährigkeit im jetzigen Zeitpunkt bereits erreicht, könnte er sich nicht mehr erfolgreich auf den ihm durch die Kinderrechtskonvention gewährten besonderen Schutz berufen, weshalb sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht praxisgemäss erübrigen würden. Wäre er indessen im heutigen Zeitpunkt immer noch minderjährig, stünde er trotz bestehenden Zweifeln an seiner Identität weiterhin unter dem Schutz der Kinderrechtskonvention, weshalb aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen deutliche Hinweise dafür, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines äthiopischen Identitätsausweises einer Frau zu den Akten, bei der es sich um seine Mutter handle. Er gab deren Wohnadresse an und bezeichnete gegenüber seiner Betreuungsperson verschiedene Gebäude und Orte am angegebenen Wohnort seiner Mutter, der ihm offenbar bekannt ist. Des Weiteren reichte er die Kopie eines Schulabschlusszeugnisses ein, das – Authentizität vorausgesetzt – die Annahme der Vorinstanz, es könnte sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handeln, bekräftigen könnte. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der gesamten Aktenlage weiterhin Zweifel zumindest zu Teilaspekten der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der Feststellungen im Austrittsbericht des (…) und der Angaben im eingereichten Schulabschlusszeugnis die Auffassung des SEM, dass mittlerweile auch Zweifel am vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter bestehen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage verdichten sich zudem

D-1422/2018 die Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer – wie vom SEM vermutet – um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM wird in einem ersten Schritt zu klären haben, ob der Beschwerdeführer die Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits erreicht hat oder nicht. Da er diesbezüglich bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Dokumente einreichte, aufgrund derer sein wahres Alter festgestellt werden könnte, fiele nebst einer allfälligen erneuten Anhörung des Beschwerdeführers die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Altersgutachtens in Betracht. Hätte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits erreicht, wären keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls mehr notwendig und das SEM könnte in Anbetracht der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers über den Vollzug der Wegweisung befinden, nachdem die geltend gemachte äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erneut überprüft worden sein wird. Sollte das SEM zur Ansicht gelangen, der nunmehr eingeräumte Täuschungsversuch des Beschwerdeführers über die Staatsangehörigkeit vermöge die Annahme dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit nicht zu rechtfertigen, bestünde mittels eines Auftrags an die Fachstelle LINGUA die Möglichkeit, weitere Erkenntnisse über die Herkunft des Beschwerdeführers zu erlangen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-

D-1422/2018 bung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 sind demnach aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerdeanträge werden damit gegenstandslos. 8. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen falsche Angaben zu seiner Identität machte – mithin die ihm gesetzlich obliegende Mitwirkungspflicht verletzte (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) –, könnten ihm trotz Obsiegens die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG; BVGE 2012/21 E. 8.1). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. 9.1 Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzte, ist ihm unter Hinweis auf BVGE 2012/21 E. 8.2 keine Parteientschädigung auszurichten. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen. MLaw Ruedy Bollack wurde ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 9.4 Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 700.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1422/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. MLaw Ruedy Bollack wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 700.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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