Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-142/2026
Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2025.
D-142/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine Familie mit drei minderjährigen Kindern – suchten am 19. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 26. Februar 2025 in Griechenland um Asyl ersuchten hatten. C. Am 23. September 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 30. September 2025 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland am 14. Juli 2025 der Flüchtlingsstatus – gültig bis am 13. Juli 2028 – zuerkannt worden sei. E. Am 11. Dezember 2025 wurde den beiden erwachsenen Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei machten sie geltend, dass sie in Afghanistan gemeinsam ein Friseur- Geschäft geführt hätten. Vor ihrem Aufenthalt in Griechenland hätten sie sich für drei Monate in der Türkei aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe dort Arbeit gefunden und einige Male in der Woche auf dem Bau gearbeitet oder bei Umzügen geholfen. Bei der Überfahrt nach Griechenland seien sie von sogenannten "Strand-Guards" geschlagen und schlecht behandelt worden. Bereits in der Quarantäne nach ihrer Ankunft in Griechenland hätten unhygienische Verhältnisse geherrscht, und es sei schmutzig und voller Ungeziefer gewesen. Im Speisesaal des Flüchtlingscamps (…) sei die
D-142/2026 Beschwerdeführerin trotz einer schlecht verheilten und schmerzhaften Beinverletzung derart zur Seite geschubst worden, dass sie gestürzt sei. Sie hätten generell schlechte Bedingungen angetroffen, und Polizisten seien im Camp gewaltsam gegen den Beschwerdeführer und andere Personen vorgegangen. Dies sei für ihre Kinder, die solche Vorfälle hätten mitansehen müssen, sehr verstörend gewesen. Seit ihrem Aufenthalt im Flüchtlingscamp würden sie viel weinen, hätten Schlafstörungen und würden nachts das Bett nässen. Das Essen im Camp sei so schlecht gewesen, dass ihre Kinder eine Lebensmittelvergiftung bekommen hätten. Nachdem sie sich für ungefähr 40 Tage in einem Speisesaal des Flüchtlingscamps aufgehalten hätten, seien sie in einen engen Container ohne Fenster umgezogen, der bei Regen undicht gewesen sei. Auch nach Erhalt der Flüchtlingsausweise hätten sie keine andere Unterkunft erhalten. Sie hätten sich innerhalb des Camps nach Zugang zu einer Unterkunft umgesehen, es sei ihnen aber "kein Weg oder ein Haus gezeigt worden". Erschwerend dazu gekommen sei, dass sie die griechische Sprache nicht beherrscht hätten. Wenn sie um Hilfe gebeten hätten, sei ihnen von Mitarbeitern des Camps mitgeteilt worden, dass es keine Möglichkeit gebe, in einer eigenen Wohnung zu leben. Nach ihrem Umzug in den Container habe ihr ältester Sohn eine "Erstarrung" erlitten, wobei er keine ärztliche Hilfe erhalten habe. Auch der Beschwerdeführerin sei ärztliche Hilfe verwehrt worden, nachdem sie ihre Unterleibsbeschwerden habe untersuchen lassen wollen. Alle Beschwerdeführenden würden an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden, die sie in Griechenland nicht hätten behandeln lassen können. Die Kinder hätten in Griechenland einen Schock erlitten und kämpften nun mit Folgestörungen. Der Beschwerdeführer habe in beiden Knien Knochenschwund und leide unter Rückenschmerzen. Deshalb könne er keine schwere Arbeit verrichten. In Griechenland habe er keine Arbeit finden können. Als er sich erkundigt habe, wie er Arbeit finden könne, sei ihm mitgeteilt worden, dass er dafür griechische Sprachkenntnisse benötige. Eine griechische Steuernummer (AFM) und Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten sie nicht besessen. Ferner habe es im Camp keine Möglichkeit gegeben, Sprachkurse zu besuchen. Die Beschwerdeführenden reichten nebst ihren griechischen Flüchtlingsausweisen verschiedene Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation sowie Arztberichte zu den Akten.
D-142/2026 F. Am 17. Dezember 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 machte die Rechtsvertretung geltend, dass die Situation in Griechenland für die Familie nicht tragbar sei. Dabei verwies sie auf die verschiedenen gesundheitlichen Probleme aller Familienmitglieder sowie die fehlenden adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland. Des Weiteren unterstrich sie die schlechten Hygieneverhältnisse und wies auf die mangelhafte Unterstützung hin, die bewirkt habe, dass die Beschwerdeführenden faktisch keine Möglichkeit gehabt hätten, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. H. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 – eröffnet am 29. Dezember 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und korrekten Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
D-142/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Die Beschwerdeführenden
D-142/2026 seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden, und die griechischen Behörden hätten bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Gemäss geltender Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführenden könnten sich bei einer Rückkehr auf die EU-Qualifikationsrichtlinie und die verschiedenen Zusicherungen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinisch Versorgung berufen. Die Suche nach einer Wohnung in Griechenland könne anerkanntermassen mit gewissen Schwierigkeiten wie mangelnder Vertrautheit mit lokalen Gegebenheiten, fehlenden Sprachkenntnissen sowie begrenztem Wohnangebot verbunden sein. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich aktiv und gezielt um eine geeignete Unterkunft mithilfe von mehrsprachigen Informationen auf den dafür vorgesehenen staatlichen Internetseiten, Hilfsorganisationen, finanzierten Integrationsprojekten und den zuständigen staatlichen Anlaufstellen zu bemühen. Dort könnten sie Unterstützung durch Informationen, Beratung und soziale Dienstleistungen erhalten. In begründeten Fällen könne bei den griechischen Asylbehörden zudem eine ausserordentliche Unterbringung in einer Asylunterkunft beantragt werden. Ferner gebe es staatliche Unterstützungsprogramme, die sowohl bei der Wohnungs- als auch bei der Arbeitssuche helfen würden. Die Beschwerdeführenden hätten sich in dieser Hinsicht nicht genügend um Unterstützung bemüht. Zu den genannten Organisationen hätten sie keinen Kontakt aufgenommen, obwohl dies ihnen zuzumuten gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die Arbeitssuche hätten sich die Beschwerdeführenden, die als Schutzberechtigte selbst für ihre Existenzsicherung zuständig seien, aktiver bemühen müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zufolge nur einen Tag nach Arbeit gesucht. Es wäre ihm diesbezüglich zuzumuten gewesen, sich an Hilfsorganisationen, kirchliche Einrichtungen, staatliche Stellen oder lokale Arbeitsvermittlungsstellen zu wenden. Schutzberechtigte hätten grundsätzlich denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige. In Bereichen wie Hotellerie, Bauwesen oder Landwirtschaft herrsche Arbeitskräftemangel, und fehlende Sprachkenntnisse stellten oft keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer Arbeitsstelle dar. Zudem könnten Schutzberechtigte ohne Arbeitsstelle beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen "EEE" beantragen. Bis zum Erhalt desselben könnten gewisse Unterstützungsleistungen zur Überbrückung auch im Rahmen staatlicher Sozialarbeit sowie durch NGO erbracht werden. Ebenfalls wären die Beschwerdeführenden gehalten gewesen, sich um das Erlernen der griechischen
D-142/2026 Sprache zu kümmern. Dass sie sich aktiv um die Teilnahme an Sprachprogrammen oder um ähnliche Integrationsmöglichkeiten bemüht hätten, sei nicht ersichtlich, obwohl entsprechende Angebote von Integrationsprogrammen, NGO, dem griechischen Roten Kreuz oder anderen Zentren zur Verfügung gestellt würden. Weiter stehe auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder hielten sich erst seit rund drei Monaten in der Schweiz auf und würden gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland überstellt. Dafür, dass sich Griechenland als Vertragsstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; nachfolgend: KRK) nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, lägen keine Hinweise vor. Da die Einschulung von Kindern unter anderem an einen Wohnsitznachweis geknüpft sei, könne es nach der Rückkehr nach Griechenland vorübergehend zu einem Unterbruch des Schulbesuchs kommen. Nach Vorlage des Wohnsitznachweises sei aber mit einer zeitnahen Aufnahme in eine Schule zu rechnen. Schutzberechtigte in Griechenland erhielten dieselbe medizinische Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung sei demnach auch ohne AMKA-Nummer gewährleistet. Der medizinische Sachverhalt sei vorliegend erstellt. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen seien die Beschwerdeführenden keine schwerkranken Personen, deren Überstellung nach Griechenland gegen völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere Art. 3 EMRK verstossen würde. Es bestehe nicht die ernsthafte Gefahr, dass sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Griechenland seinen diesbezüglichen völkerrechtliche Verpflichtungen nicht nachkomme. Zudem würden sie nötigenfalls vor und während der Überstellung nach Griechenland medizinisch betreut. Die griechischen Behörden würden ausserdem vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Gemäss Praxis sei der Vollzug in der Regel auch zumutbar. Jedoch sei bei Familien mit Kindern stets im Einzelfall zu prüfen, ob diese Vermutung umgestossen werden könne. Dabei sei der schwierigen Situation in Griechenland Rechnung zu tragen. Vorliegend hätten sich die Beschwerdeführenden nicht in ausreichendem Mass um Unterstützung, Unterkunft, Spracherwerb oder die wirtschaftliche Integration und damit um eine längerfristige Existenzsicherung bemüht. Vielmehr hätten sie sich darauf konzentriert,
D-142/2026 Griechenland so rasch wie möglich zu verlassen. Es sei ihnen demnach nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. 5.2 In ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden dar, dass in ihrem Fall jegliche, im neuen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Bejahung der Zumutbarkeit erforderlichen begünstigenden Faktoren fehlten. Sie verfügten über kein soziales Netzwerk, keine gesicherte Unterkunft, hätten keinen Zugang zu AMKA-Karten oder zu einer stabilen Gesundheitsversorgung und sie verfügten nur über sehr rudimentäre Sprachkenntnisse. Zudem hätten alle Familienmitglieder medizinischen und psychosozialen Betreuungsbedarf. Trotz monatelangen Aufenthalts und wiederholter Versuche sei es ihnen nicht gelungen, in Griechenland eine angemessene Unterkunft oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Unter Berücksichtigung der kumulativen gesundheitlichen, psychischen und sozialen Belastungen sowie der in Griechenland erlebten strukturellen Ausgrenzung könne die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht aufrechterhalten werden. Trotz formell bestehender Hilfsinstrumente und Programme hätten sie weder eine AFM noch eine AMKA erhalten. Zudem seien sie über Integrations- und Unterstützungsangebote nicht genügend informiert worden, und es sei ihnen weder von staatlichen Stellen noch von Hilfsorganisationen ein praktikabler Weg aufgezeigt worden, adäquaten Wohnraum zu erhalten. Das vollständige Fehlen von Griechischkenntnissen habe die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt verhindert. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut in eine existentielle Not geraten. Das SEM hätte die erheblichen Gesundheits- und Entwicklungsprobleme der Kinder im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zwingend in seine Prüfung miteinbeziehen müssen, da sie eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls darstellten; diese Umstände hätten zu einer vertieften behördlichen Abklärung führen müssen. Die in der KRK verankerte Verpflichtung, jedem Kind bestmögliche Gesundheit sowie Zugang zu medizinischer Versorgung zu ermöglichen, sei vorliegend faktisch nicht eingehalten und die notwendige Gesundheitsversorgung für die Kinder trotz wiederholter Bemühungen der Eltern nicht gewährleistet worden. Dies treffe auch für die nicht erfolgte Beschulung der Kinder sowie die prekäre Wohnsituation zu. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege schliesslich auch deshalb vor, weil sich das SEM im Wesentlichen darauf beschränkt habe, einzelne Einträge aus den medizinischen Verlaufsberichten sowie
D-142/2026 Diagnosen stichwortartig wiederzugeben und pauschal festzuhalten, die Beschwerden seien behandelbar und erreichten die Erheblichkeitsschwelle von Art. 3 EMRK nicht. Dabei habe es versäumt, sich vertieft mit den einzelnen Beschwerdebildern auseinanderzusetzen und die Gesamtbelastung zu bewerten. Es habe keine fachärztliche Einschätzung zur Reise- und Rückkehrfähigkeit eingeholt oder eine psychiatrische Beurteilung der Belastungssymptome der Kinder veranlasst. Auch die Frage der tatsächlichen Zugänglichkeit zur medizinischen Versorgung in Griechenland habe es im Hinblick auf der konkreten Gesundheitsprobleme nicht rechtsgenüglich geprüft. 6. Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und unter Einbezug der einschlägigen Rechtsprechung mit der persönlichen Situation und den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, den von ihnen geltend gemachten Lebensumständen in Griechenland sowie der generellen Lage von international Schutzberechtigten in diesem Staat auseinandergesetzt hat (SEM- Akte A71 Ziff. II. S. 4 sowie Ziff. III Nr. 2 S. 13 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten respektive welche weiteren Untersuchungsmassnahmen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen. Die gesundheitliche Situation insbesondere der Kinder erforderte seitens des SEM angesichts der untenstehenden Ausführungen (vgl. dazu weiter unten E. 9.3.5) keine weiteren Abklärungen. Vielmehr ist von einem ausreichen erstellen Sachverhalt auszugehen, der eine angemessene Beurteilung der Zumutbarkeit und insbesondere auch des Kindeswohls erlaubt. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der EU-Mitgliedstaat Griechenland ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu
D-142/2026 entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende
D-142/2026 menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-9003/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 9.3). Trotz schwieriger Aufnahmebedingungen gilt dies grundsätzlich auch für eine Rückkehr nach Griechenland (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Die Beschwerdeführerenden vermögen diese Vermutung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend nicht umzustossen. 9.2.3 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend E. 9.3.5) nicht befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Der Vollzug der Wegweisung verstösst demnach nicht gegen Art. 3 EMRK und ist als zulässig zu bezeichnen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist nach Art. 83 Abs. 5 AIG vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen mit gesundheitlichen Problemen, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Bei Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung dann zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits für längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der
D-142/2026 griechischen Sprache verfügen, in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 wurde die Rechtsprechung im Hinblick auf Familien mit Kindern, bei denen keine begünstigenden Umstände vorliegen, dahingehend präzisiert, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). 9.3.3 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Als Familie mit drei kleinen Kindern (acht-, sechs- und vierjährig) gelten sie als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021. Zwar werden sich bei einer Rückkehr nach Griechenland verschiedenen Herausforderungen stellen, die aber mit genügender Eigeninitiative als überwindbar erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Als anerkannte Flüchtlinge können sie sich – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – hierbei auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen. 9.3.4 Insbesondere sind in den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen der Beschwerdeführenden im Sinne der erwähnten Rechtsprechung erkennbar.
D-142/2026 Bereits einen Monat nach Erhalt des internationalen Schutzes und somit nach sehr kurzem Aufenthalt haben die Beschwerdeführenden Griechenland in Richtung Schweiz verlassen. Im Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat geben sie an, im Hinblick auf die Wohnungssuche "habe ihnen niemand den Weg gezeigt", als sie das Personal im Flüchtlingscamp danach gefragt hätten (SEM-Akte A58 F42, F44; A59 F41). Betreffend die erfolglose Arbeitssuche verweist der Beschwerdeführer auf seine fehlenden Sprachkenntnisse (SEM-Akte A58 F47). Ausserhalb des Camps hätten sie sich nicht um Unterstützung bemüht (SEM-Akte A59 F50). Nach Erhalt ihrer Aufenthaltstitel haben sie sich den Akten zufolge weder an staatliche Stellen ausserhalb der Asylunterkunft gewandt noch sonstige Organisationen oder Einrichtungen aufgesucht oder kontaktiert, die in Griechenland Personen mit einem Schutzstatus in verschiedenen Bereichen wie Arbeitssuche, Unterkunft, sprachliche Integration und Sozialleistungen Unterstützung bieten. In dieser Hinsicht ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (siehe oben E. 5.1; SEM-Akte A71 Ziff. III Nr. 2, S. 8 ff.). Der Hinweis, die Beschwerdeführenden hätten "nichts gesehen" oder niemand habe ihnen den Weg oder ein Haus gezeigt, genügt nicht, um das Fehlen eigener Bemühungen zu rechtfertigen. Dabei war es ihnen mithilfe von Freunden offenbar möglich, die für die Flugreise erforderlichen Geldbeträge erhältlich zu machen (SEM-Akte A58 F13). Die Beschwerdeführenden waren in finanzieller Hinsicht offenbar nicht vollständig auf sich allein gestellt. Zudem hätte ein solcher Betrag auch in andere Lebensbereiche investiert werden können. Dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich um ihren Lebensunterhalt zu kümmern, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass sie während ihres Aufenthalts in der Türkei ein wenig Türkisch gelernt haben, der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte und sie eine Unterkunft gehabt haben. Auch haben die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat ein Geschäft geführt, womit sie über entsprechende Arbeitserfahrung verfügen. In Bezug auf die fehlenden Sprachkenntnisse gelang es den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland offenbar, mit den zuständigen Migrationsbehörden, namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente, zu kommunizieren sowie ihre Reise in die Schweiz zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass eine grundlegende Kommunikation zukünftig weiterhin – trotz minimaler Englisch- und fehlender Griechisch-Kenntnisse – möglich sein wird. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden gehalten, sich (auch ausserhalb des Asylcamps) um den Erwerb von entsprechenden Sprachkompetenzen zu bemühen.
D-142/2026 9.3.5 Der Beschwerdeführer hat sowohl gegenüber dem SEM als auch im Bundesasylzentrum angegeben, an Rücken- und Gelenkschmerzen zu leiden, welche sich beim Tragen schwerer Lasten intensivieren würden (SEM-Akte A58, A65). Die Beschwerdeführerin leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion, Karies, gynäkologischen Beschwerden (verlorene Verhütungsspirale, unerfüllter sekundärer Kinderwunsch, Unterbauchschmerzen) sowie einer schlecht verheilten und nach wie vor schmerzende Beinverletzung. Zudem unterliegt sie psychischem Stress aufgrund der erlittenen Belastungen (BM Nr. 14, SEM-Akten A11, A12, A42, A64). Der Sohn E._______ wurde bei der Dreijahreskontrolle kinderärztlich untersucht. Er entwickelt sich altersgerecht, Gesundheitsstörungen oder Erkrankungen wurden nicht festgestellt. Es wurde lediglich vermerkt, dass das Essverhalten sowie die Sprachentwicklung beobachtet werden müssten (SEM-Akte A45). Gemäss Verlaufsblatt von "Medic-Help" leidet er wiederholt an verstopfter Nase und schreit in der Nacht (SEM-Akte A61). Die Tochter D._______ hat eine Sehschwäche und einen Termin beim Augenarzt vereinbart (SEM-Akten A62 und A68). Beim Sohn C._______ wurde beobachtet, dass er an Albträumen und nächtlichen Wachphasen leide, im Schlaf spreche, schlafwandle und mit den Zähnen knirsche (SEM-Akte A63), weshalb ihm pflanzliche Schlafmittel verabreicht wurden. Diese Beschwerden mögen für die Beschwerdeführenden belastend sein, sind in Griechenland, das grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, welches auch für Personen mit internationalem Schutz zugänglich ist, aber behandelbar. Dafür, dass ihnen dort eine dringend notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre, gibt es keine Hinweise. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem in den Akten liegendem Arztbericht in Griechenland zwischen Januar und August 2025 in Behandlung bei einem Arzt von" Medecins Sans Frontières" war (BM Nr. 14). Somit hatte sie auch dort Zugang zu ärztlicher Behandlung. Sofern die Beschwerdeführenden weitere Untersuchungen und Behandlungen als notwendig erachten, sind sie gehalten, diese vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dies gilt auch für einen künftigen notwendigen Behandlungsbedarf bei den Kindern, wobei ein solcher den medizinischen Akten zufolge bislang in der Schweiz nicht festgestellt wurde. 9.3.6 Zur Schulbildung der Kinder hat das SEM schliesslich zutreffend ausgeführt, dass in Griechenland Schulpflicht herrsche und eine Einschulung grundsätzlich möglich erscheine. Diesbezüglich sind die Eltern auf ihre
D-142/2026 Pflicht hinzuweisen, sich bei den dafür zuständigen Stellen zu melden und sich um die Einschulung ihrer Kinder zu kümmern. Die drei Kinder der Beschwerdeführenden halten sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf und werden mit ihren Eltern und somit mit ihren engsten Bezugspersonen nach Griechenland zurückreisen. In Anbetracht dessen sowie angesichts der obenstehenden Ausführungen betreffend Unterkunft, Existenzsicherung und Gesundheitsversorgung steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.3.7 Zusammenfassend gibt es keine individuellen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und um die Einschulung der Kinder zu bemühen sowie die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtlos zu erachten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-142/2026 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-142/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Versand:
D-142/2026 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)