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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2011 D-142/2011

13. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,832 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 03.Januar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-142/2011 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am […], B._______, geboren am […], C._______, geboren am […], D._______, geboren am […], E._______, geboren am […], Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3.Januar 2011 / N […].

D-142/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2010 auf dem Landweg verliessen und am 8. Dezember 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asyl�gesuche stell�ten, dass sie dazu am 20. Dezember 2010 summarisch befragt und am 3. Januar 2011 einlässlich angehört wurden, dass der Beschwerdeführer – ein Albaner aus Z._______ – im Wesentli�chen geltend machte, ab der fünften Klasse seien die albanischen Kin�der des Dorfes gezwungen, im 23 Kilometer entfernten Y._______ den Schulbesuch fortzusetzen, dass er zusammen mit anderen Mitgliedern des Elternrats im Mai 2008 bei der zuständigen Behörde beantragt habe, besagten Kindern den Unterricht in der bisherigen Schule im Dorf X._______ bei Z._______ bis zur neunten Klasse zu ermöglichen, dass der Antrag indes abgelehnt und er nach Demonstrationen gegen den abschlägigen Bescheid dreimal durch ihm nicht bekannte Perso�nen tätlich angegriffen worden sei, dass Ende Juni 2010 auf eine Wand seines Hauses ein albaner�feind�li�cher Satz gemalt worden sei, dass er gewisse Behelligungen den Behörden, welche indes nichts un�ternommen hätten, gemeldet habe, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei, dass er sich aus den genannten Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin – eine Albanerin aus Z._______ – ebenfalls geltend machte, ihr Haus sei durch einen albanerfeindlichen Spruch verunstaltet worden, dass ihr Gatte wiederholt zusammengeschlagen worden sei, dass die Kinder von der Schule im Dorf ausgeschlossen worden seien,

D-142/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2011 – im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgeset�zes vom 26. Ju�ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asyl�ge�su�che nicht eintrat und die Weg�weisung aus der Schweiz so�wie den Voll�zug anord�nete, dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an�setzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsge�richt Beschwerde einrei�chten, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei�sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl, eventualiter die Feststellung der Un�zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver�bunden mit der vorläufi�gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes�sualer Hinsicht die Ge�währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbrin�gen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu�gehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2011 beim Bundesver�waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 des Verwal�tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal�tungs�gerichts�gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung des BFM vom 3. Januar 2011 be�sonders berührt sind und ein schutz�würdiges In�teresse an deren Aufhe�bung beziehungsweise Ände�rung haben,

D-142/2011 dass sie da�her zur Einreichung einer Beschwerde legiti�miert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta�gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese ein�zutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, auf die ge�nerellen Rekursargumente betreffend (Kürze der) Beschwerdefrist ein�zugehen, zumal die eingereichte Beschwerdebegründung entgegen den anderslautenden Vorbringen als abschliessend qualifiziert werden kann und die Gewährung einer Nachfrist entsprechend nicht in Be�tracht kommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über�prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be�schwer�deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor�instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht�eintreten auf das Asyl�ge�such als unrechtmässig erachtet, sich einer selb�ständigen ma�teriellen Prüfung enthält, die ange�fochtene Nichtein�tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entschei�dung an die Vor�instanz zu�rückweist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurtei�lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin�dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch ma�teriell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als of�fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter�licher Zu�ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie�hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-142/2011 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be�schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch begründet hat, dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grund�sätz�lich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG), dass Verfügungen und Entscheidungen im Asylverfahren in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können, wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch fest�zuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist, dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die An�hörung vom 3. Januar 2011 erfolgte und den Beschwerdeführenden zusammen mit den Anhörungsprotokollen und weiteren edi�tions�pflich�ti�gen Akten das schriftliche Entscheidprotokoll übergeben wurde, dass diese Vorgehensweise des BFM mithin als korrekt erscheint, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa�ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege�lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol�gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats�angehörigkeit von Mazedonien besitzen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum "safe count�ry" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si�cherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rah�men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,

D-142/2011 dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichtein�tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei�tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes�halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, als ethnischer Albaner wegen seines Einsatzes für eine albanischsprachige Schulsparte durch Unbekannte zusammengeschlagen worden zu sein, dass seine diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der Anhörung in�des kaum Realkennzeichen aufweisen (vorinstanzliche Akte A 11/12 Antworten 50 ff.), dass auch die Darlegungen zur ausbleibenden Unterstützung der an�geblich kontaktierten Ombudsperson ausgesprochen stereotyp wirken (A 11/12 Antwort 87), dass er ausserdem nicht in der Lage war, über Probleme anderer An�gehöriger des Elternbeirats konkrete Angaben zu machen (A 11/12 Antwort 97), dass die Beschwerdeführenden die angeblich erfolgten Übergriffe durch Drittpersonen überdies ungereimt zu Protokoll gaben, wobei auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Erklärungsansatz des Beschwerdeführers zu un�ter�schiedli�chen Darlegungen der Eheleute mangels Substanz in keiner Weise zu überzeugen vermag (A 11/12 Antwort 109 f.), dass die angebliche Verfolgung vor diesem Hintergrund als konstruiert erscheint, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien ihnen keine Reisepässe ausgestellt worden, ausgesprochen stereotyp und entsprechend haltlos wirkt (A 11/12 Antworten 8ff.),

D-142/2011 dass ein lokaler Schulbesuch für albanischsprachige Kinder in Maze�donien zwar unter Umständen erschwert sein dürfte, die Tochter der Beschwerdeführenden aber nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen wurde, sondern in […] weiterhin am Schulunterricht teilnehmen konnte (A 11/12 Antworten 98 ff.), weshalb schon aus die�sem Grund keine Verfolgung im hier relevanten Sinne erkannt werden kann, dass schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Be�hel�ligungen des Ehemannes ausgesprochen stereotyp wirken (A 12/6 Ant�worten 5 ff.), dass es den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichti�gung ei�nes weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas�ses – ge�mäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersicht�lich zu machen, wes�halb der Nichteintretensentscheid in Anwen�dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Be�schwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe�werberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor�läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli�chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er�weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder kon�krete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschen�rechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf�grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über diverse soziale An�knüp�fungspunkte und ein eigenes Haus verfügen (A 9/12 S. 4; A 10/11 S. 2 und 4),

D-142/2011 dass der erwerbstätige Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit eine Anstellung als Magaziner innehatte und nebst Alba�nisch auch Mazedonisch und etwas Deutsch spricht (A 9/12 S. 2 f.), dass die Be�schwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an ih�rem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzu�bauen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krank�heiten entnommen werden können, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus�zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaf�fung gül�ti�ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei�sungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewäh�rung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge�reichte Beschwerde als offensichtlich unbe�gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Ge�such um Er�lass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend ge�machten pro�zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführen�den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reg�lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi�gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-142/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge�wie�sen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu�ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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