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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2010 D-1419/2010

3. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,672 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-1419/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Zahradnik, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1419/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – gemäss seinen Angaben am 25. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Januar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 12. Januar 2010 sowie der direkten Bundesanhörung vom 20. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs unter anderem angab, er habe ein- oder zweimal bei Protestanlässen der Demokratik Toplum Partisi (DTP) teilgenommen, dass sein Vater und sein Onkel Mitglieder der DTP gewesen seien, weshalb beide von den türkischen Behörden gefoltert und vor Gericht gestellt worden seien, dass sein Vater am 1. Januar 2010 an den Folgen der Folterungen gestorben sei, dass ein Cousin des Beschwerdeführers von Soldaten misshandelt und getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007 ein Aufgebot zur Leistung des türkischen Militärdienstes erhalten habe, diesen aber nicht leisten wollte, dass er danach untergetaucht sei und unter der Identität seines Bruders in C._______ im örtlichen Verein Fussball gespielt habe, dass Dorfschützer in der Folge behauptet hätten, er sei zur PKK gegangen, dass der Beschwerdeführer im Januar oder Februar 2009 einmal von den Behörden gesucht worden sei, dass er diverse Beweismittel zu den Akten reichte, insbesondere Gerichtsunterlagen betreffend seinen Vater und seinen Onkel, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 4. Februar 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-1419/2010 dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. März 2010 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 26. März 2010 erhob, welcher in der Folge fristgerecht am 13. März 2010 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- D-1419/2010 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seines Untertauchens und seiner angeblichen Mitgliedschaft zur PKK von den türkischen Behörden gesucht, als unglaubhaft erachtet hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem behauptet wird, die Antworten betreffend den Rechtsvertreter seien falsch protokolliert worden, weshalb das BFM nicht davon ausgehen könne, der Beschwerdeführer habe dem Familienanwalt ein Mandat geben können D-1419/2010 um eine allfällige Verfolgung der türkischen Behörden in Erfahrung zu bringen, dass hingegen nicht auf eine falsche Protokollierung geschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte sowie zusätzlich erklärte, den Übersetzer gut verstanden zu haben, weshalb dieser geltend gemachte Fehler aufgefallen wäre, dass die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Dienstverweigerung sowie seine Teilnahme an Protestanlässen der DTP, nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtete, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, dass die Vorinstanz im Weiteren überzeugend dargelegt hat, weshalb die Situationen des Vaters des Beschwerdeführers, seines Onkels und seines Cousins den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne einer Reflexverfolgung nicht genügen, dass in der Beschwerdeschrift zudem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich nicht widersprüchlich über die Folterungen an seinem Vater geäussert, dass der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, ob der Vater des Beschwerdeführers seinem Sohn überhaupt von den Folterungen erzählt habe, insofern zu relativieren sei, als der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung deutlich angab, sein Vater habe ihm erst Jahre später und nicht unmittelbar danach, von der erlittenen Folter erzählt, weil er nicht wollte, dass sein Sohn Militärdienst leiste und stattdessen das Land verlasse (A6 S. 7), dass dieser Vorbehalt allerdings nichts an der fehlenden Asylrelevanz zu ändern vermag, da sich aus den Akten keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergibt und hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-1419/2010 dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass daher das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt die Flüchtlingseigen- D-1419/2010 schaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in der Türkei drohen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug des jungen Beschwerdeführers mit einen grossen Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1419/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8

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