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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-1416/2023

19. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,296 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1416/2023

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 / N (…).

D-1416/2023 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 14. Juni 2022 in der Schweiz für sich und ihr Kind um Asyl nach. B. Am 26. September 2022 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe durch Angestellte eines D._______, welche der armenisch-christlichen Gemeinschaft angehören würden, den Zugang zum Christentum gefunden. Es habe mutmasslich eine von ihren Arbeitskolleginnen dem E._______ ([…]) Meldung erstattet. Die Behörden seien über ihre Verbindung zu einigen christlichen Gruppierungen und auch über ihre Verbreitung des Christentums in Kenntnis gesetzt worden. Am (…) ([…]) habe sie eine Vorladung der F._______ ([…]) erhalten mit der Aufforderung, sich innert der nächsten fünf Tage zu melden. Am (…) ([…]) habe sie zusammen mit dem Anwalt bei der F._______ an der Befragung teilgenommen. Nach rund zwei Tagen Aufenthalt im (…) habe ihr Mann die notwendige Bürgschaft hinterlegt und sie sei freigelassen worden. Aufgrund der Ereignisse habe sie entschieden, zusammen mit ihrem Mann und ihrem Kind den Iran zu verlassen. Nach ihrer legalen Ausreise habe am (…) eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Sie sei in Abwesenheit zu sechs Jahren Gefängnis und einem Jahr Verbannung ins (…) von G._______ verurteilt worden. Gegen das Urteil habe sie kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb es in Rechtskraft erwachsen sei. Sie sei hier in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann am (…) von der (…) ([…]) getauft worden. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei einer Rückkehr in den Iran hätte er keine Arbeitsstelle mehr und er würde Probleme wegen der Bürgschaft für seine Frau bekommen. Die Beschwerdeführenden reichten Identitätsnachweise und diverse Beweismittel zu den Akten. C. C.a Eine vom SEM durchgeführte interne Analyse der eingereichten Gerichtsurteile ergab, dass aufgrund formaler und inhaltlicher Unstimmigkeiten substanzielle Zweifel an deren Authentizität bestehen.

D-1416/2023 C.b Mit Schreiben vom 30. November 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Bis zum Zeitpunkt des Entscheids ist beim SEM keine Stellungnahme eingetroffen. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 – eröffnet am 10. Februar 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, ihnen sei Einsicht in die Akten 13/1, 20/4 und 40/4 zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren wurde für den Fall, dass die angefochtene Verfügung wider Erwarten nicht aufgehoben werden sollte, die Erstellung vollständiger Übersetzungen durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Eventualiter wäre eine angemessene Frist zur Einreichung vollständiger Übersetzungen anzusetzen. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung zahlreiche weitere Unterlagen bei.

D-1416/2023 F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte dem Rechtsvertreter das vorinstanzliche Aktenstück A13/1 (in Kopie) zu, wies das SEM an, den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks A40/4 offenzulegen und wies im Übrigen den Antrag auf Akteneinsicht ab. Ausserdem lehnte sie das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2023 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2023 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen und zu der vom SEM gewährten Akteneinsicht Stellung zu nehmen. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 28. April 2023. J. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin den in der Replik gestellten Eventualantrag auf Neuansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zu der vom SEM gewährten Akteneinsicht ab und lud das SEM zur Stellungnahme ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorerwähnten Vernehmlassung und reichten weitere Unterlagen zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Artikel der (…) vom (…) («[…]») ein und führten dazu mit Verweis auf

D-1416/2023 das Dossier N (…) aus, es seien vorliegend objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, nachdem der iranische Rechtsanwalt (…) die Botschaftsabklärung durchgeführt habe. Entsprechend ersuchten sie um Einholung einer Vernehmlassung. N. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. März 2024 wiederholten sie ihren Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung und hielten unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren D-2492/2021 fest, es sei offensichtlich, dass sie wie im erwähnten Fall aufgrund der Nachfluchtgründe zwingend als Flüchtlinge anerkannt werden müssten. O. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. März 2024 mit, dass im vorliegenden Verfahren – soweit ersichtlich – keine Botschaftsabklärung stattgefunden habe, sondern seitens des SEM eine amtsinterne Dokumentenanalyse (SEM-act. 40/4) durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht angezeigt, die Vorinstanz zu einer weiteren Vernehmlassung einzuladen. P. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht eingereicht. Q. Mit Eingaben vom 16. September 2025 und 6. März 2026 brachten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweismittel bei. R. Mit Eingabe vom 20. April 2026 beantragten die Beschwerdeführenden einen weiteren Schriftenwechsel.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1416/2023 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, angesichts der formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten, welche eine amtsinterne Analyse der eingereichten Gerichtsurteile vom (…) und vom (…) ergeben hätten, bestünden berechtigte Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente, weshalb sie als höchstwahrscheinlich gefälscht erachtet würden. Sie vermöchten folglich nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat tatsächlich verurteilt worden sei. Damit einhergehend sei auch keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung erkennbar. Im Übrigen wirke die im iranischen Kontext bekanntermassen als Standardvorbringen einzuordnende Konversion zum Christentum auch vorliegend konstruiert. Beispielsweise die Umstände, wie die Beschwerdeführerin durch armenische Angestellte eines D._______ den Zugang zum Christentum gefunden habe, aber auch die weiteren Ereignisse an ihrem Arbeitsplatz enthielten zahlreiche Unstimmigkeiten. Die fehlende Authentizität der Beweismittel entziehe den Vorbringen jegliche Grundlage und lasse berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Gesamthaft betrachtet hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

D-1416/2023 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, aus der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung zur Dokumentenanalyse vom 21. Dezember 2022 gehe hervor, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht vollständig übersetzt und gewürdigt habe. So habe es das SEM beispielsweise unterlassen, die von den Beschwerdeführenden mit Leuchtstift rosa markierten Stellen vollständig zu übersetzen. Es habe diesbezüglich die Abklärungspflicht, das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine vollständige Übersetzung hätte bereits auf den ersten Blick ergeben, dass der Argumentation des SEM jede Grundlage entzogen sei. Ausserdem habe es nicht die Originaldokumente, sondern lediglich deren Übersetzungen inhaltlich auf ihre «Glaubwürdigkeit» überprüft, wodurch es den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sei, stütze sich die gesamte Argumentation praktisch vollumfänglich auf die erwähnte Dokumentenanalyse. Das SEM habe mit anderen Worten keine Gesamtwürdigung sämtlicher Glaubhaftigkeitselemente verbunden mit dieser Dokumentenanalyse vorgenommen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Weiter habe es die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend die Konversion zum Christentum verletzt. Es gehe nicht an, dass es pauschal behaupte, die Asylgründe seien ein «Standardvorbringen» und «konstruiert». Vielmehr sei die gesamte asylrelevante Verfolgung vor der Ausreise aus dem Iran auf die Konversion der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Das SEM habe sich damit geweigert, ihre Ausführungen und die weiteren Unterlagen einer fundierten Gesamtwürdigung zu unterziehen. Es habe sich vielmehr darauf beschränkt, das Asylgesuch pauschal mit der Argumentation betreffend Consulting abzuweisen. Zudem behaupte es pauschal, die Ausführungen im Zusammenhang mit der Konversion enthielten zahlreiche Unstimmigkeiten. Dadurch habe es die Begründungspflicht und das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt, zumal nicht ersichtlich sei, um welche angeblichen Unstimmigkeiten es sich dabei handeln solle. Zudem wiege schwer, dass das SEM sich mit keinem Wort damit auseinandergesetzt habe, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz getauft worden seien und regelmässig die (…) besuchen würden. Im Weiteren sei es bei der Durchführung der Anhörungen vom 26. September 2022 zu einer Fehlplanung gekommen, da offenbar geplant gewesen sei, die Beschwerdeführenden am gleichen Tag anzuhören. Durch den entstandenen Zeitdruck habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Ausserdem habe es hinsichtlich der geprüften Beweismittel mit keinem Wort eigentliche Fälschungsmerkmale dargelegt. Mit seiner Behauptung, die Beschwerdeführenden vermöchten «folglich nicht nachzuweisen, dass sie in der Heimat

D-1416/2023 tatsächlich verurteilt worden seien», verletze es sodann Art. 7 AsylG, das Willkürverbot und den Grundsatz des Beweisvorrangs. Damit werde die gesetzlich erforderliche «überwiegende Wahrscheinlichkeit» gemäss Art. 7 AsylG zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöht. Die Tatsache, dass die beiden Gerichtsurteile gemäss der angefochtenen Verfügung auf den ersten Blick weitgehend mit dem vorhandenen Vergleichsmaterial der Länderanalyse SEM übereinstimmen würden, spreche für die Echtheit dieser Unterlagen. Die Behauptung im rechtlichen Gehör vom 30. November 2022 betreffend die «grundsätzlich» nicht von Kriminalgerichten, sondern von Revolutionsgerichten abgehandelten Strafvorwürfe sei pauschal und unbegründet. Die Beschwerdeführerin sei vorliegend tatsächlich durch ein Kriminalgericht verurteilt worden, was nicht zu ihren Lasten zu würdigen sei. Auch die Behauptung des SEM, wonach die eingereichten Gerichtsurteile unter anderem deshalb als gefälscht zu qualifizieren seien, weil die Beschwerdeführerin keine Einsprache erhoben habe, erweise sich als pauschal und habe mit einer Dokumentenanalyse nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des willkürlichen iranischen Justizsystems zu Recht befürchtet, dass ein Rechtsmittel aussichtslos wäre. Im Übrigen wiege es schwer, dass das SEM sich geweigert habe, die überdurchschnittlich detailliert und von vielen Realkennzeichen geprägten Aussagen der Beschwerdeführerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Es habe die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Unrecht behauptet. Aufgrund der Vorverfolgung (Inhaftierung der Beschwerdeführerin) seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vorliegend deutlich herabgesetzt. Den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr in den Iran eine gezielt asylrelevante Verfolgung aus religiös-politischen Gründen. Ausserdem hätten die iranischen Behörden von ihrer Taufe in der Schweiz erfahren. Sie seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 5. Hinsichtlich der Rüge, den Beschwerdeführenden sei zu Unrecht keine Einsicht in die Aktenstücke A13/1, A20/4 und A40/4 gewährt worden, ist vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 21. März 2023 zu verweisen. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Tehe-

D-1416/2023 ran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem

D-1416/2023 Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 7.1 zur vollständigen Feststellung des

D-1416/2023 Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 13. März 2023 und allen weiteren Eingaben inklusive die damit eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7.3 Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist der in der Eingabe vom 20. April 2026 gestellte Antrag auf Einholung einer weiteren Vernehmlassung des SEM gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1416/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

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