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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2022 D-1416/2022

26. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,522 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1416/2022

Urteil v o m 2 6 . August 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Valentina Berisha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 / N (…).

D-1416/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 1. Oktober fand die Befragung des Beschwerdeführers (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; EB UMA) statt und am 26. November 2021 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Paschtune sunnitischen Glaubens und im Dorf (…) (Distrikt […], Provinz […]) geboren, wo er mit seinen Eltern, (Nennung Geschwister) bis zur Ausreise gewohnt habe. Er habe die Schule nach dem Abschluss des (…) Schuljahrs abgebrochen und kurze Zeit vor seiner Abreise (…) gearbeitet. Sein Vater sei (Nennung Beruf) gewesen, als die Taliban begonnen hätten, von den Bergen in die Distrikte herunterzukommen. Mit der steigenden Zahl von Taliban sei es in seinem Dorf immer unsicherer geworden. Die Taliban hätten absichtlich Orte der Regierung, Kliniken, Krankenhäuser und Brücken zerstört. Auf Initiative der Regierung hätten die Dorfbewohner einen Rat gegründet, welcher die Probleme mit den Taliban den neu gegründeten Regierungsposten in der Nähe des Dorfes gemeldet habe. Im Gegenzug hätten die Ratsmitglieder Lohn von der Regierung erhalten. Sein Vater sei (…) geworden, was zu Konflikten mit den Taliban geführt habe. Die Taliban hätten seinem Vater Drohbriefe zukommen lassen und ihn oft angegriffen. Seinem Vater sei bei den Angriffen nichts passiert, aber zwei bis drei Freunde seines Vaters seien von den Taliban getötet worden. Den ersten Drohbrief habe sein Vater etwa (…) nach (…) erhalten. Als Folge habe die Regierung seinem Vater, um ihn vor den Taliban zu schützen, ein Stück Land in (…), was näher bei der Stadt (…) liege, gegeben. Sie seien aber nicht umgezogen. (…) später habe der Vater einen zweiten Drohbrief erhalten, in welchem auch Konsequenzen für die Familie angedroht worden seien. Weitere (…) später – als sich sein Vater bereits hauptsächlich in (…) aufgehalten habe – seien zwei Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater gesucht. Da sein Vater nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn (den Beschwerdeführer) geschlagen und versucht, ihn zu entführen. Die anderen Dorfbewohner hätten die Taliban aber von der Entführung abhalten können. Nach diesem Vorfall habe sein Vater beschlossen, ihn wegzuschicken. Nach (…) habe er einen ersten Ausreiseversuch unternommen; er habe die Schule etwa (…) vor die-

D-1416/2022 sem ersten Ausreiseversuch abgebrochen. Seine ersten beiden Ausreiseversuche seien gescheitert und er sei vom (…) respektive von (…) wieder zurückgeschafft worden. Er sei jeweils zwischen (…) und (…) zu Hause geblieben und habe dann erneut versucht auszureisen. Erst im dritten Anlauf habe die Ausreise (…) geklappt. Nach seiner Ausreise habe sein Vater die Mutter und Geschwister zu seinem Onkel mütterlicherseits, welcher zuerst ebenfalls in (…) und später im stadtnäheren (…) lebte, geschickt. Etwa (…) später hätten die Taliban das Land eingenommen. Sein Vater habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in (…) aufgehalten. Die Taliban hätten weiterhin, unter anderem beim Onkel mütterlicherseits, nach seinem Vater gesucht. Als die Taliban beim Onkel mütterlicherseits nur seine (des Beschwerdeführers) Geschwister vorgefunden hätten, hätten sie den Onkel zusammengeschlagen, der seither auch Probleme mit den Taliban habe. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner afghanischen Tazkera (inklusive Übersetzung), eine Kopie einer englischen Version seiner Tazkera, ein Foto des Arbeitsausweises seines Vaters und Kopien von zwei Drohbriefen, welche vom SEM übersetzt wurden, zu den Akten. A.d Am 29. November 2021 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (eröffnet am 25. Februar 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Es beauftragte den Kanton (…) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

D-1416/2022 und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom 9. März 2022 beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, welcher eine Fürsorgebestätigung vom (…) und eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertretung beigelegt waren. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde Valentina Berisha, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 ersuchte Valentina Berisha um Entbindung von ihren Verpflichtungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von (…), als neue amtliche Rechtsbeiständin. Diese reichte mit Schreiben vom 12. August 2022 ihre Vollmacht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-1416/2022 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson erkennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entfernte Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).

D-1416/2022 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das damalige Interesse der Taliban am Beschwerdeführer müsse als gering eingeschätzt werden. So hätten die Taliban vom Entführungsversuch abgelassen, nachdem sich ihnen einige Dorfbewohner in den Weg gestellt hätten. Während des in der Folge noch mehrere Monate andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers sei es zudem zu keinen weiteren Entführungsversuchen gekommen. Auch sei es abgesehen vom einmaligen Entführungsversuch zu keiner Begegnung mit den Taliban gekommen, obschon sein Vater die Amtstätigkeit (…) (…) vor der Ausreise des Beschwerdeführers aufgenommen habe. Demnach sei die Intensität bereits erlittener Verfolgungsmassnahmen als äusserst schwach zu beurteilen. Weiter fänden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban in eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation geraten würde. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befände sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei derzeit nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegnerinnen und Gegner der Taliban wie Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und internationalen Organisationen, Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten. Allem voran sei festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein Verhalten seinerseits finden lassen würden, aufgrund welcher die Taliban ihm (selber) eine oppositionelle Gesinnung unterstellen könnten. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Sohn seines Vaters identifizieren würden. Seine Furcht vor einer Reflexverfolgung aufgrund der Amtstätigkeit seines Vaters erscheine http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

D-1416/2022 indessen unbegründet. Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seines unauffälligen Profils sei ein allfälliges Interesse der Taliban an seiner Person als äusserst gering einzuschätzen. Dies gelte umso mehr, als sein Vater das Amt (…) unterdessen abgelegt und Afghanistan verlassen habe. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoverschärfend auf seine persönliche Situation auswirke und er zum Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt sein würde. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet und verletze mit der fehlerhaften Prüfung der Asylrelevanz unter anderen Art. 2 und 3 AsylG. Personen mit seinem Profil seien gemäss seriösen Quellen in Afghanistan seit der Unterzeichnung des Abkommens mit den USA am 29. Februar 2020 per se gefährdet (Verweis auf CORINNE TROXLER, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 30. September 2020 und UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, HCR/EG/AFG/18/02). Durch die hohe Stellung seines Vaters sei auch er, als ältester Sohn, in das Visier der Taliban geraten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er aufgrund der Unerreichbarkeit des Vaters aktiv verfolgt worden (Vorverfolgung). Er sei von den Taliban mit der Absicht einer Entführung verprügelt und anschliessend aus dem Haus gezerrt worden. Nur durch den zufälligen Umstand, dass die anderen Dorfbewohner ihm zu Hilfe gekommen seien, hätten die Taliban ihn losgelassen. Zu jener Zeit seien die Taliban noch nicht an der Macht gewesen und das Dorf habe mit der Regierung zusammengearbeitet, so dass nachvollziehbar sei, dass die Taliban ihn losgelassen hätten, sobald die Dorfbewohner dazu gekommen seien. Das Glück, den Taliban entkommen zu sein, ihm negativ anzulasten, erscheine stossend. Der ernsthafte Entführungsversuch stelle eine Verfolgung mit starker Intensität dar, insbesondere da er minderjährig gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe er Vorsichtsmassnahmen getroffen, um das Risiko einer erneuten Verfolgung zu minimieren. Eine Zeitspanne von (…) bis zu seiner

D-1416/2022 Ausreise sei als kurze Zeit zu werten. Deshalb könne nicht argumentiert werden, dass es zu keinen weiteren Entführungsversuchen gekommen sei. Auch könne nicht argumentiert werden, dass es abgesehen von diesem Vorfall zu keiner Begegnung mit den Taliban gekommen sei. Die Drohbriefe, mit denen auch er mit dem Tode bedroht worden sei, seien als Verfolgungshandlungen anzusehen. Zudem sei zuerst sein Vater das Hauptziel der Taliban gewesen. Erst als dieser unauffindbar gewesen sei, habe sich der Fokus der Taliban auf ihn (den Beschwerdeführer) verschoben. Sodann habe sein Vater Unterstützung von der Regierung gehabt, weshalb die Taliban logischerweise nicht ungehindert hätten wüten können. Insgesamt liege eine Bedrohungssituation mit grosser Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 halte fest, dass sich Gruppen von Personen definieren liessen, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Sein Vater gehöre den in diesem Urteil aufgeführten Risikogruppen an, da er jahrelang als (…) der afghanischen Regierung gedient habe, indem er gegen die Taliban ankämpfte. Gemäss der aufgeführten Rechtsprechung werde auch er, als ältester Sohn des (…), von den Taliban als Oppositioneller eingestuft. Die Vorinstanz schliesse nicht aus, dass er bei einer Rückkehr als Sohn des Vaters identifiziert werden könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz mit dem jugendlichen Alter, seinem unauffälligen Profil und dem dadurch fehlenden Interesse der Taliban an ihm argumentiere. Es scheine, als gehe die Vorinstanz davon aus, dass Minderjährige von den Taliban verschont würden. Dies entspreche nicht der Rechtsprechung und könne mit dem erwähnten Urteil widerlegt werden. Die Situation sei für Personengruppen, welchen sein Vater und er angehören würden, seit der Machtübernahme der Taliban als noch gefährlicher einzustufen. Dies zeige sich darin, dass er und sein Vater Afghanistan aufgrund der Gefahr verlassen hätten und sein Vater seine Mutter und seine Geschwister zum Onkel mütterlicherseits habe schicken müssen. Sogar der Onkel väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits hätten nun grosse Probleme mit den Taliban. Obwohl seine (des Vaters) Familienmitglieder in Gefahr seien und auch schon Gewalt angewendet worden sei, kehre der Vater nicht nach Afghanistan zurück. Dies zeige auf, dass sein Leben nach wie vor in Gefahr sei und die Taliban noch immer ein grosses Interesse an ihm hätten. Weiter seien er und sein Vater bedroht worden, weil er nicht die Koranschule besucht habe. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er als Sohn des (…) und damit ebenfalls als oppositioneller Regimegegner identifiziert werden. Ihm würde eine politisch motivierte

D-1416/2022 Bestrafung und Behandlung drohen, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die Taliban weiterhin ein grosses Interesse an ihm. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei deshalb objektiv begründet. Zudem sei die subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung im Hinblick auf die bereits erlebte Verfolgung, auf den Machtwechsel sowie auf andere bereits getötete und verschollene (…) nachvollziehbar. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland auch zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban zu befürchten hätte. 4.3 In der Stellungnahme vom 5. April 2022 ergänzte der Beschwerdeführer, die afghanische Regierung habe Kenntnis von der Verfolgung gehabt und die Gefahrenlage erkannt. Die Regierung habe seiner Familie in der Folge ein Stück Land zur Verfügung gestellt, um ihr die Flucht vor den Taliban zu ermöglichen. Dies zeige auf, dass selbst die Regierung von der Gefahr einer Reflexverfolgung aller Familienmitglieder und somit auch von ihm ausgegangen sei. Dies verdeutliche das enorme Gefährdungsprofil. Die Furcht vor künftiger Verfolgung sei angesichts dieser Tatsache sowohl objektiv als auch subjektiv begründet. Weiter liesse sich aus aktuellen Zeitungsartikeln schliessen, dass er eine aktuelle begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, die objektiv und subjektiv nachvollziehbar sei (mit Verweis auf drei Zeitungsartikel). 5. 5.1 Einleitend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht implizit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist. Vielmehr hat sie festgehalten, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen verzichtet werden könne. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – verneint hat. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmassnahmen (ein Entführungsversuch mit Schlägen) erlitten, ist Folgendes festzuhalten: Auch bei Wahrunterstellung fällt hinsichtlich des geschilderten Entführungsversuchs auf, dass die Taliban offenbar spontan entschieden hatten, den Beschwerdeführer mitzunehmen, und offenbar auch ohne Weiteres

D-1416/2022 wieder vom Beschwerdeführer abliessen, nachdem sie von Dorfbewohnern entdeckt wurden (vgl. act. SEM 1108126-31/14, F41). Aufgrund des Vorgebrachten ist nicht davon auszugehen, dass hinter dem Entführungsversuch eine feste Absicht der Taliban bestand, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, und sie ihn gezielt sowie mit Nachdruck hätten entführen wollen. Es ist vielmehr von einem einmaligen Ereignis auszugehen. Diese Folgerung wird auch dadurch gestützt, dass die Taliban den Angaben zufolge nicht erneut versucht hatten, den Beschwerdeführer zu entführen, obwohl er sich seinen Darlegungen zufolge während den folgenden (…) bis zu seinem ersten Ausreiseversuch weiterhin zu Hause aufgehalten hatte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sodann bis kurz vor seinem ersten Ausreiseversuch weiterhin zur Schule gegangen ist (vgl. act. SEM 1108126-31/14, F52 f.), wird sodann ersichtlich, dass auch er und seine Familie zum damaligen Zeitpunkt dem geschilderten Entführungsversuch nicht jene Bedeutung beigemessen haben, wie dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer gezielten Suche der Taliban nach ihm ausgegangen ist, ansonsten er wohl nicht weiterhin zur Schule gegangen wäre. Auch nach den ersten beiden missglückten Ausreiseversuchen, nach denen er jeweils (…) bis (…) lang zu Hause verbrachte (vgl. act. SEM 1108126-16/13, Pt. 2.04), kam es zu keinen weiteren Begegnungen mit den Taliban. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – hätte er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Mitnahme der Taliban befürchtet – in der Zeit zwischen den Ausreiseversuchen nicht zu Hause aufgehalten sondern versteckt gehalten hätte, allenfalls bei seinem Onkel mütterlicherseits. Es ist insgesamt nicht erkennbar, dass er vor seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist oder solche hätte befürchten müssen. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des SEM verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches entgegensetzen konnte. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz des geschilderten Entführungsversuchs – wie auch der angeblich an den Vater gerichteten Drohungen, welche sich zeitlich vor dem Entführungsversuch abgespielt haben sollen – ausgegangen.

D-1416/2022 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters als (…) in Afghanistan gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehörten oder für sie oder ausländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Risiko haben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Zudem kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer solchen Person zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f., m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Selbst wenn der Vater über ein entsprechendes Risikoprofil verfügen würde, vermag das per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen, namentlich auch für den Beschwerdeführer, zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten – auch bei Wahrunterstellung – diesbezüglich keine ausreichenden Indizien, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinen ernsthaften Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen (vgl. oben E. 5.2), dies obwohl die Taliban damals, wie der Beschwerdeführer auch selber ausführte (vgl. act. SEM 1108126-31/14, F28.), bereits eine ernstzunehmende Präsenz hatten und der Beschwerdeführer seinen Schilderungen zufolge nach der Flucht seines Vaters während (…) weiterhin die Schule besucht hatte. Hätten die Taliban tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer (gehabt), ist davon auszugehen, dass sie sich nicht mit einem spontanen und ohne Nachdruck ausgeführten Entführungsversuch und mit zwei über

D-1416/2022 (…) nicht in die Tat umgesetzten Drohbriefen begnügt hätten. Sodann ist festzustellen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, namentlich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers, seitens der Taliban offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten haben, obschon die Taliban in Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Geschwister und seiner Mutter sind. Die Taliban haben den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Mutter und Geschwister auf der Suche nach seinem Vater zwar aufgesucht, dies aber ohne weitere Konsequenzen für sie (act. SEM 1108126-31/14, F20). Lediglich der Onkel mütterlicherseits, wo die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben, habe nun Probleme mit den Taliban (act. SEM 1108126-31/14, F20). Abgesehen vom vagen und unsubstantiierten Vorbringen, sein Onkel sei einmal zusammengeschlagen worden, konnte der Beschwerdeführer aber keine konkreten Konsequenzen für seinen Onkel nennen. Es ist vor diesem Hintergrund keine plausible Erklärung erkennbar, wieso insbesondere nicht auch sein Bruder B._______ – zumal jener mit heute etwa (…) Jahren kein Kleinkind mehr und nach dem Beschwerdeführer der nunmehr älteste männliche Nachkomme des Vaters vor Ort ist – als Druckmittel gegenüber dem Vater dienen könnte und lediglich der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Seit der Beschwerde vom 28. März 2022 wurden – trotz weiteren Eingaben – sodann auch keine weiteren Behelligungen der im Heimatstaat lebenden Familienmitglieder geltend gemacht. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, eine Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Ausführungen im Entscheid des SEM verwiesen werden. 5.4 Auch aus dem Verweis auf das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Jenem Urteil liegt nämlich eine wesentlich andere Konstellation zu Grunde; insbesondere hatte der Beschwerdeführer in jenem Fall bereits in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Daran vermag auch das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den Taliban auch verfolgt, weil er die normale Schule und nicht die Koranschule besucht habe, nichts zu ändern. In diesem Sinne musste sich auch die Vorinstanz, ohne die Begründungspflicht zu verletzen, nicht mit diesem Vorbringen auseinandersetzen.

D-1416/2022 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM vollständig abgeklärt und erstellt sowie die Begründungspflicht nicht verletzt wurde (vgl. oben E. 5.5 und zudem wurde die Reflexverfolgung vom SEM offensichtlich berücksichtigt), besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

D-1416/2022 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Valentina Berisha als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Gesuch vom 22. Juli 2022 ersuchte diese um ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Ende Juli 2022 definitiv niederlegen werde; es sei (…) als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wird nur bewilligt, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. KNEER/SONDEREGGER in: ASYL 2017/2, S. 18). In der Eingabe vom 22. Juli 2022 wird jedoch nichts erwähnt, das auf die Unmöglichkeit einer weiteren Vertretung des Beschwerdeführers durch die aktuelle amtliche Rechtsbeiständin schliessen lassen würde. Bei dieser Aktenlage kann dem Gesuch um Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsvertreterin nicht entsprochen werden. Dies gilt umso mehr, als mit dem vorliegenden Entscheid keine weiteren namhaften Vertretungshandlungen mehr notwendig werden dürften und die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung – und deren entschädigungspflichtige Einarbeitung in das Verfahren – auch unter diesem Blickwinkel nicht sachgerecht erscheinen würde. 10.3 Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 5. April 2022 wird ein Aufwand von 10.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 50.– geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– ist indessen auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. April 2022). MLaw Valentina Berisha ist damit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt (gerundet) Fr. 1'738.75 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1416/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet MLaw Valentina Berisha ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'738.75. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

Versand:

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