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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2026 D-1412/2026

11. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1412/2026

Urteil v o m 11 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Monika Meier, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026 / N (…).

D-1412/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 3. März 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil aus einem vorangehenden Asylverfahren aus dem Jahr 2018 bekannt war, dass Italien dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewährt sowie einem vom SEM im Januar 2019 gestellten Rückbernahmegesuch zugestimmt hatte und die italienischen Behörden zudem auf Anfrage vom 28. Januar 2025 hin bestätigt hatten, der Schutzstatus sei nach wie vor gültig und der Beschwerdeführer verfüge in Italien über eine bis am 19. Oktober 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.c Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1699/2025 vom 21. August 2025 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 3. März 2025 auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Einholen einer Rückübernahmezusicherung) sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Daraufhin ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 7. November 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Gesuch am 6. Februar 2026 zu und bestätigten zudem, dass der Schutzstatus des Beschwerdeführers nach wie vor aktiv sei und er über eine damit verbundene Aufenthaltsbewilligung verfüge. B.b Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2026 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 18. Februar 2026 und reichte den N-Ausweis seines angeblichen Partners B._______ (vgl. N […]) sowie mehrere Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz

D-1412/2026 sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2026 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gestatten, und die Vollzugsbehörden seien entsprechend anzuweisen. D.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 25. Februar 2026, eine E-Mail der (…)-Klinik vom 25. Februar 2026, die Todesurkunde des Bruders des Beschwerdeführers, der N-Ausweis von B._______, ein Foto, eine Unterstützungsbestätigung vom 25. Februar 2026 sowie eine Versicherungsbestätigung vom 25. Februar 2026 bei (alles in Kopie). D.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-1412/2026 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Auf den Antrag, es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu ermöglichen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge), ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und der Beschwerdeführer das Verfahren somit ohne weiteres in der Schweiz abwarten kann (Art. 44 AsylG). 1.3.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 In Bezug auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

D-1412/2026 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Er führt dazu aus, das SEM habe zu Unrecht festgehalten, es hätten seit dem Kantonsaustritt keine fachärztlichen Termine stattgefunden; denn er befinde sich seit rund einem Jahr in psychiatrischer Behandlung. Das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM traf sowohl im Februar 2025 als auch im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verfügung – nämlich am 16. Februar 2026 – Abklärungen betreffend beim Beschwerdeführer bestehende gesundheitliche Probleme und aktuelle Behandlungen (vgl. A52). Dabei ergaben sich keine Hinweise auf eine vergangene oder aktuelle psychiatrische Behandlung beziehungsweise das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung. Der – rechtlich vertretene – Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Februar 2026 zwar mit, er sei zwischen (…) in psychiatrischer Behandlung gewesen, machte dazu jedoch weder nähere Ausführungen noch reichte er einen ärztlichen Bericht oder anderweitige Unterlagen ein, obwohl er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dem SEM unverzüglich entsprechende Beweismittel hätte unterbreiten müssen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bei dieser Sachlage war das SEM weder gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt zu machen, noch den in der Stellungnahme – ungeachtet der angeblich schon im Jahr 2025 begonnenen Behandlung – erst für den 6. März 2026 in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

D-1412/2026 6.2 Den Akten zufolge wurde dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Zudem haben die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 6. Februar 2026 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt (vgl. A45). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 6.3 Italien ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Es ist daher entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Rückschiebung in den Irak droht. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Rückschaffung nach Italien hätte die Trennung von B._______ und damit eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) zur Folge, ist festzustellen, dass keine substanziierten Hinweise dafür bestehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ eine schützenswerte Beziehung vorliegt (vgl. dazu bereits die Ausführungen des SEM in S. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung). Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage nicht von einer konkubinatsähnlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ auszugehen. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil sich sein angeblicher Partner B._______ in einem laufenden Asylverfahren befindet

D-1412/2026 und damit in der Schweiz über kein gefestigtes oder zumindest faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteil des BVGers E-4085/2021 vom 22. September 2021 E. 8.1, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich unbenommen, nach seiner Rückkehr nach Italien ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von B._______ zu stellen. 7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-1412/2026 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Italien gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte. 9.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Sollten dem Beschwerdeführer die entsprechenden Leistungen verwehrt werden, so obliegt es ihm, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen; es geht aus den Akten nicht hervor, dass er dies in der Vergangenheit bereits erfolglos versucht hätte. Die aktenkundigen respektive in der Beschwerde unter Hinweis auf den Kurzbericht der Psychologin C._______ vom 25. Februar 2026 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([…]) sprechen nicht gegen seine Überstellung nach Italien, zumal sie auch dort adäquat behandelt werden können. Einer allenfalls im Ausreisezeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Übrigen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es kann daher darauf verzichtet werden, den offensichtlich erst am 25. Februar 2026 von der Psychologin angeforderten ausführlichen Bericht abzuwarten. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien umzustossen.

D-1412/2026 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1412/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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