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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2009 D-141/2009

16. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,845 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-141/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Advokatur Kanonengasse, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-141/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden eigenen Angaben zufolge den Kosovo im März 2008 verliessen und am 31. März 2008 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Gesuchstellenden zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien Staatsangehörige des Kosovo und hätten zuletzt in (...) gelebt, dass sie in ihrer Heimat Belästigungen seitens der Albaner ausgesetzt gewesen seien, weil der Vater der Gesuchstellerin (Ehefrau und Mutter) früher mit den Serben zusammengearbeitet habe, dass der Vater der Gesuchstellerin seit dem Jahre 1998 verschollen sei und die Albaner davon ausgegangen seien, die gesamte Familie habe den Kosovo verlassen, dass die Albaner, nachdem sie in Erfahrung gebracht hätten, dass die Gesuchstellerin noch immer in Kosovo lebe, begonnen hätten, sie und ihre Familie zu belästigen, dass Ende März 2008, nach der Unabhängigkeit des Kosovos, sechs unbekannte, maskierte Albaner ins Haus der Familie eingedrungen seien, den Gesuchsteller (Ehemann und Vater) bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und die Gesuchstellerin vergewaltigt hätten, dass ihnen mit dem Tod gedroht worden sei, wenn sie nicht binnen 24 Stunden das Haus verlassen hätten, oder wenn sie sich an die Behörden wenden würde, dass die Gesuchstellenden vor diesem Hintergrund am folgenden Tag via (...) die Heimat verlassen hätten, dass das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ihre Vorbringen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) D-141/2009 und teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2008 unter anderem in Bestätigung der Erwägungen des BFM abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellenden mit ans BFM gerichteter und als "Wiedererwägungsgesuch" betreffend seines Entscheids vom 8. Oktober 2008 bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2008 ihre wiedererwägungsweise anzuerkennende Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen liessen, dass eventualiter wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend auszusetzen und die zuständige kantonale Behörde unverzüglich anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von einem Gebührenvorschuss Umgang zu nehmen sei, dass das BFM die Eingabe mit Begleitschreiben vom 8. Januar 2009 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht überwies, da kein wesentlich nachträglich veränderter Sachverhalt geltend gemacht werde und die im eingereichten Bericht enthaltenen Zeugenaussagen vielmehr den bereits im ersten Verfahren behandelten Sachverhalt betreffen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2009 die zuständige kantonale Behörde anwies, von Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG bis zum definitiven Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen, D-141/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Eingabe vom 17. Dezember 2008 zur Hauptsache geltend gemacht wird, im als Beweismittel beigebrachten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Dezember 2008 werde die erlittene Verfolgung der Gesuchstellenden im Heimatland belegt, D-141/2009 dass zahlreiche Personen den von ihnen im März 2008 erwähnten brutalen Überfall sowie den am 11. November 2008 ausgeübten Angriff auf die Eltern des Gesuchstellers durch albanische Extremisten bestätigen würden, dass ein aktuelles Positionspapier der SFH (SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo, Positionspapier vom 10. Oktober 2008) ebenfalls unterstreiche, dass Angehörige der Roma, welche im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, im Kosovo asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt sein könnten, dass sich der Bericht auf von Y.N. (Kontaktperson im Kosovo) vorgenommene Recherchen vom 27. November 2008 und 7. Dezember 2008 stützt, dass in der Eingabe zum einen hauptsächlich auf Umstände abgestellt wird, die schon vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden (asylrelevante Gefährdungssituation der Gesuchstellenden aufgrund des Vorwurfs der Kollaboration des seit 1998 verschollenen Vaters der Gesuchstellerin mit den Serben) und zum andern der in diesem Zusammenhang erwähnte Angriff auf die Eltern des Gesuchstellers durch albanische Extremisten im November 2008 als neue Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzusehen ist, dass die Eingabe vom 17. Dezember 2008 somit im Resultat auf eine Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 abzielt, woran allein die Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" nichts ändert, dass die Richtigkeit dieser Feststellung nicht zuletzt auch in der Formulierung des Rechtsvertreter zum Ausdruck kommt, wonach aufgrund der Entstehung des Beweismittels (Datum des Berichts nach dem letztinstanzlichen Urteil vom 12. Dezember 2008) die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG entfalle, dass die Eingabe vom 17. Dezember 2008 demnach – der weiterhin massgeblichen Praxis folgend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) – als Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 entgegen zu nehmen ist, D-141/2009 dass die Eingaben vom 12. Dezember 2008 innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass wie oben erwähnt von den Gesuchstellenden der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird, dass aufgrund der Akten jedoch von einer Verspätung des entsprechenden Vorbringens auszugehen ist (vgl. Art. 46 VGG), da keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb die Gesuchstellenden den nunmehr vorgebrachten Umstand (Angriff vom 11. November 2008 auf die Eltern des Gesuchstellers) nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahren hätten vorgetragen können, dass aus der Beschwerdeeingabe vom 7. November 2008 unter anderem hervorgeht, dass die Gesuchstellenden über Kontakte im Heimatland verfügten, das mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 die Beschwerdebegehren sodann als aussichtslos qualifiziert wurden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass mit Eingabe vom 19. November 2008, worin ein Zurückkommen auf die eben erwähnte Verfügung beantragt wurde, das Ereignis vom 11. November 2008 unerwähnt blieb, indessen aber zwei am 7. November 2008 in (...) ausgestellte Wohnsitzbestätigungen im Original, eingereicht wurden, dass das ordentliche Beschwerdeverfahren seinen Abschluss einen Monat nach dem erwähnten Ereignis fand, dass sich der Hinweis auf ein aktuelles Positionspapier der SFH (SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo, Positionspapier vom 10. Oktober 2008) ebenfalls als verspätet erweist, dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich ist, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9), D-141/2009 dass diese Anforderung in vorliegender Sache nicht erfüllt ist (vgl. auch angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts S. 7 bis 9), dass in diesem Zusammenhang insbesondere noch auf den Umstand hinzuweisen ist, dass im Gegensatz zu den Gesuchstellenden die Eltern des Gesuchstellers gegen die unbekannten Angreifer bei der Polizei Anzeige erstattet haben und diese von ihr registriert wurde, mithin nicht davon auszugehen ist, die Polizei würde anbegehrte Hilfe gezielt verweigern (vgl. Bericht der SFH vom 16. Dezember 2008, S. 2), dass nach den vorstehenden Erwägungen der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verspätet vorgebracht wurde und ein Vollzug der Wegweisung auch nicht offensichtlich gegen Völkerrecht verstösst, dass hinsichtlich der übrigen Vorbringen im Revisionsgesuch, welche im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 bereits gewürdigt wurden, der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die rechtliche Betrachtungsweise, also die Anwendung der Rechtssätze auf den Sachverhalt, sowie die Bewertung und Würdigung des tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131), dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch der Gesuchstellenden, es sei von einem Gebührenvorschuss Umgang zu nehmen, gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen dem Revisionsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzuweisen ist, dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.-- demnach den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 22. Februar 2008 D-141/2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) D-141/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

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